Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

A. Problem und Ziel

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Wirksamkeit der deutschsaudischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu steigern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Das Abkommen, für das durch dieses Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung geschaffen werden sollen, enthält zwölf Informationspflichten für die Verwaltung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. September 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Riad am 27. Mai 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Artikel 2 Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Es werden zwölf Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Nummer 1 und 3 Satz 2, Artikel 11 Absatz 2 und 3 des Abkommens.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, bestrebt, ihre freundschaftlichen Beziehungen weiter zu festigen, besorgt über das Anwachsen der Kriminalität insgesamt und insbesondere der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und seiner Finanzierung, in Anerkennung der großen Bedeutung der Zusammenarbeit ihrer Sicherheitsbehörden bei der Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere von Straftaten von erheblicher Bedeutung, in Bekräftigung ihrer Anerkennung der Grundsätze des Völkerrechts und der Verpflichtungen, die sich aus für sie verbindlichen internationalen Übereinkünften und Verträgen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung ergeben sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Bereiche der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere von Straftaten von erheblicher Bedeutung, in den nachstehenden Bereichen zusammen:

Artikel 2
Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verträgen

Artikel 3
Mittel der Zusammenarbeit

Zur Umsetzung dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien mittels der nachfolgend genannten Maßnahmen zusammen:

Artikel 4
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sicherheitstrainings

Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Sicherheitstrainings zusammen.

Artikel 5
Ersuchen und Schriftverkehr

Artikel 6
Grenzen der Zusammenarbeit

Artikel 7
Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen zu wahren. Unbeschadet des Artikels 8 Nummer 2 dürfen die ausgetauschten Informationen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Übermittelte Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten

Die in Artikel 11 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien verpflichten sich, den Schutz personenbezogener Daten, die nach Maßgabe dieses Abkommens ausgetauscht werden, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu wahren:

Artikel 9
Austausch von Fachwissen und Einrichtung einer Expertenkommission

Artikel 10
Kosten

Kosten, die in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens entstehen, werden, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, von der Vertragspartei getragen, in deren Hoheitsgebiet sie entstanden sind.

Artikel 11
Zuständige Behörden, die mit der Umsetzung dieses Abkommens betraut sind

Artikel 12
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Geschehen zu Riad am 27. Mai 2009 (dies entspricht 3.6.1430 H nach islamischer Zeitrechnung) in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
V. Wenzel
Schäuble
Für die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Prinz Naif bin Abdulaziz Al Saud

Denkschrift

Allgemeines

Die internationale Staatengemeinschaft hat der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus hohe Priorität eingeräumt. Die Tätergruppen im Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus weisen ausgeprägte internationale Verflechtungen auf. Die Tatplanung und -ausführung auf diesen Gebieten erfolgt in zunehmendem Maße grenzübergreifend. Die hiermit verbundenen Gefahren für die Innere Sicherheit machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden international noch intensiver zusammenarbeiten.

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 27. Mai 2009 mit der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich abgeschlossen. Saudi-Arabien kommt aufgrund seiner geografischen Lage eine strategische Bedeutung für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, zu.

Mit diesem Abkommen soll die Grundlage für eine en gere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere solcher von erheblicher Bedeutung, verbessern. Die Deliktsbereiche der Zusammenarbeit sind in Artikel 1 geregelt.

Zu Artikel 2 Absatz 1 stellt klar, dass die Zusammenarbeit in allen in dem Abkommen genannten Bereichen stets nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Zusätzliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, die über das geltende innerstaatliche Recht hinausgehen, werden für die Bundesrepublik Deutschland durch das Abkommen nicht begründet.

Nach Absatz 2 werden die in sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt.

Absatz 3 Satz 1 trägt den unterschiedlichen rechtsstaatlichen Prinzipien der Vertragsstaaten Rechnung. Die Bestimmung stellt klar, dass das Abkommen keine Grundlage für die Übermittlung von Daten zur Verwendung in einem Strafverfahren ist. Nach Absatz 3 Satz 2 dürfen Daten oder Informationen, die auf der Grundlage dieses Abkommens bereits übermittelt wurden, ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden. Die Zustimmung richtet sich nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und einseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Zu Artikel 3

Artikel 3 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und abgestimmter Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung, auf.

In Nummer 1 ist der Austausch von personenbezogenen Daten geregelt. Der Schutz personenbezogener Daten ist in Artikel 8 gesondert geregelt und entspricht dem geltenden innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland.

In Nummer 9 wird klargestellt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und auf Ersuchen der Vertragsparteien weitere Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten ergriffen werden können.

Zu Artikel 4

Artikel 4 führt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Sicherheitstrainings gesondert auf.

Zu Artikel 5 Absatz 1 legt fest, dass Ersuchen um Unterstützung im Rahmen des Abkommens grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.

Absatz 2 sieht vor, dass die Zusammenarbeit in deutscher oder arabischer Sprache erfolgt. Nach Möglichkeit ist eine englische Übersetzung beizufügen.

Zu Artikel 6

Artikel 6 gestattet es jeder Vertragspartei, die Erfüllung eines Ersuchens aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen. Hierüber muss der ersuchende Vertragsstaat unter Angabe von Gründen unterrichtet werden.

Insbesondere die N u m m er n 1 u n d 2 sehen im Hinblick auf die in den Vertragsstaaten unterschiedlichen Rechtsordnungen Einschränkungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit vor. Hierdurch sollen innerstaatliche Rechtsverletzungen ausgeschlossen werden. Nach diesen Vorschriften haben die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden im Vorfeld einer Zusammenarbeit in jedem Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die Zulässigkeit, Verhältnismäßigkeit und die möglichen Konsequenzen zu beurteilen. Soweit die Gefahr besteht, dass aufgrund der erbetenen Maßnahme im ersuchenden Staat die Verletzung innerstaatlichen Rechts droht, hat diese zu unterbleiben bzw. ist diese an Bedingungen zu knüpfen, die eine solche Gefahr ausräumen. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft Artikel 8 eine spezielle und abschließende Regelung.

Zu Artikel 7

Artikel 7 gewährleistet, dass die Vertragsparteien auf Wunsch die Zusammenarbeit und die damit einhergehenden Informationen vertraulich behandeln. Artikel 7 Satz 2 formuliert den Grundsatz, dass Informationen von der empfangenden Vertragspartei nur zu den im Abkommen festgelegten Zwecken verwendet werden dürfen, zu denen sie übermittelt wurden. Eine Sonderregelung sieht Artikel 8 Nummer 2 für die Verwendung personenbezogener Daten vor.

Zu Artikel 8

Artikel 8 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 8 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.

Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.

Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Abkommens dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Ermittlung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.

Nummer 3 verpflichtet die empfangende Stelle, unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden sollen, zu berichtigen oder zu löschen.

Nummer 4 sieht vor, dass personenbezogene Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Die Nummern 5 und 6 enthalten Regelungen zur Sicherung und Löschung der Daten.

Nummer 7 regelt einen Schadensersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen, der sich grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht richtet. Die empfangende Stelle kann sich allerdings gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn das innerstaatliche Recht eine verschuldensunabhängige Haftung der empfangenden Stelle vorsieht, es dieser aber an eigenem Verschulden mangelt, da für sie etwa die Unrichtigkeit der empfangenden Daten nicht erkennbar war. Die übermittelnde Vertragspartei ist der empfangenden Vertragspartei zur Erstattung des Gesamtbetrags des geleisteten Ersatzes verpflichtet.

Zu Artikel 9 Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, bei Bedarf Expertentreffen zum Austausch von Fachwissen in den in dem Abkommen aufgeführten Bereichen einzuberufen. Um Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern und eine Weiterentwicklung des Abkommens zu ermöglichen, sieht Absatz 2 die Einrichtung einer Kommission von Experten beider Länder vor. Diese tritt bei Bedarf oder auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen.

Zu Artikel 10

Nach Artikel 10 trägt diejenige Vertragspartei die mit der Umsetzung des Abkommens anfallenden Kosten, in deren Hoheitsgebiet sie entstanden sind. Dies gilt, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Zu Artikel 11

Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Zur Vereinfachung der Zusammenarbeit benennen die zuständigen Behörden schriftlich Kontaktstellen zur unmittelbaren gegenseitigen Kontaktaufnahme. Bei Bedarf können Verbindungsbeamte entsandt werden. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden können auf diplomatischem Weg angezeigt werden.

Zu Artikel 12

Artikel 12 enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer und zur Kündigung des Abkommens.