Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Punkt 43 der 876. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 (§ 33a Absatz 1 Satz 3 § 33c Absatz 1 Satz 1a - neu - und Absatz 2 Satz 4 RSAV)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 1
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Für das Ausgleichsjahr 2009 sind Grundlage die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 1a bis zum 3 1. Dezember 2008 vorliegenden Daten."

2. § 33c wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Konvergenzklausel gemäß § 272 Absatz 1 SGB V stellt sicher, dass sich die Belastungen auf Grund der Einführung des Gesundheitsfonds für die in einem Land tätigen Krankenkassen in jährlichen Schritten von jeweils höchstens 100 Millionen Euro aufbauen. In der Umsetzung der geltenden Fassung der RSAV hat das Bundesversicherungsamt (BVA) seine bisherigen Berechnungen abgeändert, so dass sich 2009 die Konvergenzzahlungen voraussichtlich von insgesamt 760 Millionen Euro auf 130 Millionen Euro verringern werden. Dies führt dazu, dass einzelne Krankenkassen mit hohen Rückforderungen zu rechnen haben. Um dieses nicht akzeptable Ergebnis zu vermeiden, bedarf es dringend einer Folgeänderung in der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung.

Die Krankenkassen konnten mit einer solch drastischen Entwicklung nicht rechnen. Zugewiesene Mittel wurden 2009 verplant und verausgabt. Rückwirkende Änderungen aufgrund einer Fortschreibung der Datenbasis führen zu Rückforderungen, die in einzelnen Versorgungsbereichen Engpässe bedingen können. Auch haben Krankenkassen im Vertrauen auf die Konvergenzzuweisungen bereits finanzwirksame Vereinbarungen mit den Leistungsbringern geschlossen. Grundsätzlich widerspricht die rückwirkende Änderung der ursprünglichen Mittelzuweisung aus der Konvergenzregelung durch das BVA dem umfassend geltenden Haushaltsgrundsatz von Klarheit und Wahrheit. Eine ordentliche Haushaltsplanung der Krankenkassen ist damit künftig unmöglich. Eine Vielzahl von Krankenkassen musste deswegen rechtskonform zum Mittel der vorläufigen Haushaltsführung für 2010 greifen.

Um die Versorgung in den von der Einführung des Gesundheitsfonds besonders negativ betroffenen Ländern in einer Übergangsphase sicherzustellen, also die Absicht des Gesetzgebers bei der Formulierung des § 272 SGB V zu gewährleisten und den Krankenkassen künftig Planungssicherheit zu gewährleisten, sind die vorgeschlagenen Änderungen geboten. Der Datenstand zum 3 1. Dezember 2008 erlaubt eine praktikable Umsetzung der Konvergenzklausel ohne deren Ziel, den künftigen Abbau des Konvergenzbedarfs in 100- Millionen-Schritten, außer Acht zu lassen. Die Folgeänderungen auf Grund der notwendigen Änderung des Verfahrens zur Ermittlung der Konvergenzzuweisungen an die Krankenkassen sollen lediglich rückwirkenden Neuberechnungen Grenzen setzen.