Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung

Punkt 53 der 890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

Der Bundesrat möge die Empfehlung in Ziffer 28 der Drucksache 578/1/1 durch folgende Empfehlung ersetzen und der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe dieser Empfehlung zustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 17 (Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile "Verpackungen aus Kunststoff (15 01 02)" und Zeile "Kunststoffe (20 01 39)")

In Artikel 1 Nummer 17 ist Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Änderungsvorschlag zielt auf die Präzisierung der Vorgaben an die Verwertung biologisch abbaubarer Werkstoffe (BAW) aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Bioabfallverwertung.

Zwar ist unter umweltpolitischen Gesichtspunkten, insbesondere zur Förderung nachwachsender Rohstoffe, eine breitere Verwendung der BAW aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen zum Ersatz konventioneller Kunststoffe wünschenswert. Die Öffnung der Bioabfallverordnung für solche BAW ist jedoch nur unter einschränkenden Voraussetzungen vertretbar.

Für die Verwertung von Kunststoffverpackungen im Rahmen der Bioabfallverwertung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Es steht nämlich zu erwarten, dass der Verbraucher biologisch abbaubare Kunststoffverpackungen nicht in ausreichendem Maße von anderen Kunststoffverpackungen unterscheiden kann. Damit würde eine Fehlwurfproblematik ausgelöst, die die angestrebte hochwertige Verwertung von Bioabfällen erschweren könnte. Deshalb ist die Zeile "Verpackungen aus Kunststoff (15 01 02)" aus dem Anhang 1 der Bioabfallverordnung zu streichen und sind diese Verpackungen damit auf andere Verwertungswege zu verweisen.

Im Unterschied dazu besteht die Fehlwurfproblematik nicht bei der getrennten Sammlung von biologisch abbaubaren Kunststoffen aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen (vgl. Zeile "Kunststoffe, 20 01 39)". Sie besteht auch nicht bei kompostierbaren Abfalltüten, die gerade für die Sammlung biologisch abbaubarer Abfälle insbesondere aus dem Haushaltsbereich produziert werden und zur Vermeidung hygienischer Probleme, damit auch zur Akzeptanz der getrennten Bioabfallerfassung beitragen. Zur Klarstellung ist die Herkunftsbezeichnung in Spalte 3 der Zeile "Kunststoffe (20 01 39)" entsprechend zu ergänzen.

Ohne weiteres zweckmäßig und vertretbar ist die Förderung von BAW aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen, die als Abdeck- oder Mulchfolien in der Landwirtschaft verwendet und nach Gebrauch an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden (vgl. Zeile "Kunststoffabfälle ohne Verpackungen, 02 01 04").