Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
(4. VwVfÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 71e Satz 1 VwVfG)

In Artikel 1 Nr. 7 § 71e Satz 1 sind nach dem Wort "Verlangen" die Wörter "des Antragstellers" einzufügen.

Begründung

Es sollte auch im Gesetzestext und nicht nur in der Begründung (vgl. BR-Drs. 580/08 (PDF) , S. 35) zum Ausdruck gebracht werden, dass nur der Antragsteller, nicht jedoch die Behörde verlangen kann, dass das Verfahren in elektronischer Form abgewickelt wird.

2. Zu Artikel 6 Nr. 2 (§ 164a StBerG)

In Artikel 6 Nr. 2 ist der dem § 164a Abs. 1 anzufügende Satz wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Organisation der einheitlichen Stellen ist Ländersache. Daher wird im StBerG auch auf die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder Bezug genommen.

Der Verweis auf das gesamte VwVfG in § 71a Abs. 1 VwVfG-E (soweit sich aus den §§ 71a bis 71e VwVfG-E nichts Abweichendes ergibt) widerspricht § 164a Abs. 1 S. 1 StBerG. Letzterer sieht vor, dass sich die Durchführung bestimmter Verwaltungsverfahren nach der - vom VwVfG teilweise abweichenden - Abgabenordnung richtet. Betroffen sind die Zulassung zur Prüfung und die Befreiung von der Prüfung (§§ 36 ff. StBerG), die Bestellung zum Steuerberater (§ 40 StBerG), die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§§ 49 ff. StBerG) sowie die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§§ 14 ff. StBerG).

Damit wäre in diesen Verwaltungsverfahren die Abgabenordnung anzuwenden, wenn sich der Antragsteller direkt an die zuständige Behörde wendet, hingegen das gesamte VwVfG, wenn sich der Antragsteller an die einheitliche Stelle wendet. Diese Differenzierung muss vermieden werden.

Zudem führt der Verweis in § 164a StBerG-E auf § 71a Abs. 1 VwVfG-E zu einer Anwendung der Genehmigungsfiktion gem. § 42a VwVfG-E, was für den Bereich des StBerG aus folgenden Gründen abgelehnt wird:

Nach Art. 3 Abs. 1 d) der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG finden die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie keine Anwendung, wenn sie einer Bestimmung der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG widersprechen.

Dies ist hier der Fall, denn die Berufsanerkennungsrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten im Berufsrecht der Steuerberater das Recht ein, die Aufnahme einer Tätigkeit im Inland von einer sogenannten Eignungsprüfung abhängig zu machen. Dies sieht § 37a Abs. 2 StBerG in der Fassung des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes vor. Ferner sind in Umsetzung der Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie in § 37a Abs. 3a StBerG die Modalitäten des Verfahrens über die Eignungsprüfung in der Weise speziell geregelt worden, dass die Zulassung zur Eignungsprüfung innerhalb der von der Berufsanerkennungsrichtlinie geforderten Fristen bearbeitet werden muss. Im Gegensatz zur Dienstleistungsrichtlinie ist nach der hier vorrangig zu beachtenden Berufsanerkennungsrichtlinie eine Genehmigungsfiktion in Bezug auf die Zulassung des vorgenannten Personenkreises nicht vorzusehen.

Die übrigen o. g. Verwaltungsverfahren betreffen Inlandssachverhalte, d. h. sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien. Dennoch wäre nach § 42a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 VwVfG-E künftig eine Frist von drei Monaten zu beachten nach deren Ablauf die Genehmigung fingiert würde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses strenge Verfahren z.B. bei der Zulassung inländischer Steuerberater vorgeschrieben sein sollte, obwohl dies nicht einmal die Berufsqualifikationsrichtlinie für die Zulassung ausländischer Steuerberater fordert. Verfahrensbeschleunigung kann auch hier nicht um den Preis der Qualität des Steuerberatungswesens erzielt werden.