Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Aserbaidschan

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3322 - vom 7. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Juni 2005 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Aserbaidschan

Das Europäische Parlament,

1 AB1. C 98 E vom 23.4.2004, S. 193.
2 AB1. C 87 E vom 7.4.2004, S. 506.

A. in der Erwägung, dass den Oppositionsparteien vom Bürgermeister der Stadt Baku die Genehmigung verweigert wurde, am 21. Mai 2005 in Baku eine Versammlung abzuhalten, was dem Geist des Dekrets des Präsidenten vom 12. Mai 2005 widerspricht, worin die örtliche Verwaltung angewiesen wurde, politische Versammlungen zu genehmigen und geeignete Räumlichkeiten dafür zu finden,

B. in der Erwägung, dass ein Versuch der Opposition, die Versammlung am 21. Mai 2005 in Baku abzuhalten, auf Gewalt und brutales Vorgehen der Polizei gegen Journalisten und Personen stieß, die an der Versammlung teilnahmen und von denen einige tagelang inhaftiert wurden,

C. in der Erwägung, dass die aserbaidschanischen Behörden am 31. Mai 2005 Dutzende jugendlicher Aktivisten wegen der Verteilung von Flugblättern inhaftierten,

D. in der Erwägung, dass am 4. Juni 2005 eine erneute Demonstration der Opposition in Baku ohne Zwischenfälle stattfand, nachdem eine Einigung mit den Behörden erzielt worden war,

E. in der Erwägung, dass die EU-Vertreter ihre Besorgnis darüber geäußert haben, dass Demonstranten und Oppositionsführer bei der Wahrnehmung ihres Versammlungsrechts festgenommen wurden, eines Grundrechts in jeder demokratischen Gesellschaft, seine politischen Ansichten frei zu äußern,

F. in der Erwägung, dass die Behörden damit nicht zum ersten Mal übermäßige Gewalt angewandt haben, um die Opposition zu unterdrücken; im Oktober 2003 wurden nach Unruhen im Zusammenhang mit den weithin kritisierten Präsidentschaftswahlen sieben Oppositionsmitglieder verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt, später jedoch begnadigt,

G. mit der Feststellung, dass nach den Schlussfolgerungen der OSZE zu den Kommunalwahlen vom Dezember 2004 dabei eine Reihe internationaler Standards für demokratische Wahlen nicht erfüllt waren, wenngleich der Wahltag generell als akzeptabel bewertet wurde und einige technische Verbesserungen gegenüber den Präsidentschaftswahlen von 2003 festgestellt wurden,

H. in der Erwägung, dass Präsident Ilham Alijew am 11. Mai 2005 im Hinblick auf die Parlamentswahlen im November 2005 eine Verfügung zur Verbesserung des Wahlverfahrens in der Republik Aserbaidschan erlassen hat,

I. in der Erwägung, dass aus den Schlussfolgerungen des OSZE-Berichts über die Prozessbeobachtung in Aserbaidschan hervorgeht, dass die Gerichtsverfahren in einigen wichtigen Punkten den geltenden Rechtsvorschriften Aserbaidschans und den internationalen Verpflichtungen des Landes zur Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit nicht entsprechen,

J. in der Erwägung, dass Journalisten eine anhaltende und beunruhigende Einschränkung der Pressefreiheit in dem Land erfahren haben,

K. in Anbetracht der insgesamt schwierigen sozialen und politischen Situation in Zusammenhang mit dem ungelösten Berg-Karabach-Konflikt, die auf die riesige Belastung des Landes durch Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zurückzuführen ist,