Vorschlag für eine Verordnung des Rates
für die Aushandlung von Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen KOM (2005) 326 endg.; Ratsdok. 11641/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 10. August 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 20. Juli 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 171/03 (PDF) = AE-Nr. 030895

Begründung

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Luftverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten vom 26. Februar 20031 darauf hingewiesen, dass bei der Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten eine Reihe von Grundsätzen zu beachten sind, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften2 ergeben.

Die Mitgliedstaaten laufen weniger Gefahr, ihre Pflichten, die sich aus dem EG-Vertrag und dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergeben, zu verletzen, wenn sie sich an die folgenden Grundsätze halten:

(1) Nach Artikel 10 des Vertrags treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, d.h. sie erleichtern der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Beziehungen zu Drittstaaten entsprechend gestalten.

(2) Das Handeln der Mitgliedstaaten muss die Initiativen, Verhandlungsstrategien und Ziele der Gemeinschaft unterstützen.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen keine Verhandlungen zu Fragen führen, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft liegen oder im Rahmen eines spezifischen Mandats Gegenstand von Verhandlungen auf Gemeinschaftsebene sind.

(4) Im Hinblick auf bilaterale Abkommen müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über alle geplanten internationalen Verhandlungen und deren Ergebnisse unterrichten, damit die Kommission Strategien gegenüber Drittstaaten überwachen und koordinieren und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten kann.

Für den Luftverkehr wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten3 entsprechende Verpflichtungen im Wege eines Verfahrens für den Informationsaustausch eingeführt.

Einiges spricht dafür, ein solches Verfahren - in verstärkter Form - auch für den Handel mit Dienstleistungen mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen einzuführen. Die Erwägungen, die zur Einführung des Verfahrens für den Informationsaustausch im Bereich der Luftverkehrsdienstleistungen geführt haben4, gelten mutatis mutandis für die Aushandlung und den Abschluss sämtlicher internationaler Abkommen. Überdies verfügt die Gemeinschaft seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza aufgrund von Artikel 133 Absatz 5 EGV - vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels - über eine echte Zuständigkeit für die Aushandlung internationaler Übereinkünfte über den Handel mit Dienstleistungen. Diese Zuständigkeit besitzt sie unabhängig davon, ob sie bereits ihre internen Zuständigkeiten wahrgenommen hat, da dieser Aspekt lediglich von Bedeutung ist für die Frage, inwieweit die externen Zuständigkeiten der Gemeinschaft ausschließlich sind und ob ein einstimmiger Beschluss des Rates erforderlich ist oder nicht.

Da parallel zu dieser Gemeinschaftszuständigkeit nach wie vor die Mitgliedstaaten das Recht haben, Abkommen beizubehalten und zu schließen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht und anderen wichtigen internationalen Übereinkünften zu vereinbaren sind, muss die Kommission als Hüterin der Vertrages alle geltenden Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern über den Handel mit Dienstleistungen mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen fortgesetzt überwachen. Auch muss die Kommission von allen geplanten Verhandlungen über neue Dienstleistungsabkommen unterrichtet werden. Die Verpflichtung, die Kommission von allen geplanten Verhandlungen über Dienstleistungsabkommen in Kenntnis zu setzen, besteht nicht allein, damit Abweichungen vom Gemeinschaftsrecht gegebenenfalls korrigiert werden können; vielmehr geht es in erster Linie darum, eine ausgewogene und effiziente Arbeitsweise auf Gemeinschaftsebene zu entwickeln, so dass sich die Gemeinschaft mit ihrem ganzen Gewicht für die Interessen der europäischen Wirtschaft und Verbraucher einsetzen kann. Auch wenn ein geplantes Abkommen keine Bereiche berührt, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist, und keine Bestimmungen enthält, die unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht sind, kann es im gemeinsamen Interesse liegen, dass das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem

Vorschlag für eine Verordnung des Rates
für die Aushandlung von Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen

Der Rat der Europäischen Union -

(1) Alle bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen enthalten, sollten geändert oder durch neue Abkommen ersetzt werden, die gänzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(2) Unbeschadet des Vertrags, insbesondere der Artikel 133 und 266, könnten die Mitgliedstaaten es wünschen, bestehende Abkommen zu ändern und ihre Durchführung zu gewährleisten, bis ein von der Gemeinschaft geschlossenes Abkommen in Kraft tritt.

(3) Daher muss die Kommission sämtliche Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen, die die Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossen haben, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überwachen.

(4) Es muss sichergestellt sein, dass Mitgliedstaaten bei Verhandlungen das Gemeinschaftsrecht, umfassendere Gemeinschaftsinteressen und laufende oder

(5) Dazu sollte ein effizientes und transparentes Verifizierungsverfahren eingerichtet werden. Dabei sollte - wie bei dem Verfahren für den Luftverkehr, das bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten10 eingeführt wurde - der Kommission und den Mitgliedstaaten genügend Zeit eingeräumt werden, um Bemerkungen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, umfassenderen Gemeinschaftsinteressen und laufenden oder beabsichtigten Verhandlungen der Gemeinschaft abzugeben. Die Kommission sollte zudem vorschlagen können, dass das geplante Abkommen nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat, sondern von der Gemeinschaft gemäß Artikel 133 des Vertrags ausgehandelt wird. Der Mitgliedstaat sollte die geplanten Verhandlungen gemäß den in Artikel 10 des Vertrags genannten allgemeinen Verpflichtungen erst aufnehmen, wenn eine gemeinsame Prüfung der Bemerkungen erfolgt oder aber die Kommission eine Empfehlung an den Rat zur Aushandlung eines entsprechenden Abkommens der Gemeinschaft unterbreitet hat.

(6) Die Kommission überprüft die Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, und überwacht Verhandlungen über derartige Abkommen und deren Abschluss nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, wobei sie dafür sorgt, dass die betreffenden Abkommen mit dem Gemeinschaftsrecht und der Gemeinschaftspolitik uneingeschränkt vereinbar sind.

(7) Gemäß Artikel 284 des Vertrags kann die Kommission zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unter den vom Rat gemäß den Bestimmungen des Vertrags festgelegten Voraussetzungen alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

(8) Jeder Mitgliedstaat kann sich auf die Vertraulichkeit der Bestimmungen der von ihm ausgehandelten bilateralen Abkommen berufen und die Kommission auffordern, die betreffenden Informationen nicht an andere Mitgliedstaaten weiterzugeben.

(9) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Koordinierung der Verhandlungen mit Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen, die Gewährleistung eines abgestimmten Vorgehens bei der Umsetzung und Anwendung dieser Abkommen und die Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des gemeinschaftsweiten Anwendungsbereichs dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Mitteilung bestehender Abkommen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von allen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen, die sie mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehandelt haben, es sei denn, diese wurden der Kommission bereits gemäß den anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts mitgeteilt. Sie übermitteln diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 2 Mitteilung beabsichtigter Abkommen an die Kommission

Artikel 3 Prüfung der beabsichtigten Abkommen

Artikel 4 Abschluss von Abkommen

Bei Unterzeichnung eines Abkommens unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihr alle einschlägigen Dokumente. Die Kommission macht die Mitteilungen und - auf Antrag - die Begleitunterlagen den anderen Mitgliedstaaten unter Beachtung der Geheimhaltungserfordernisse zugänglich.

Artikel 5 Vertraulichkeit

In ihren Mitteilungen an die Kommission über Verhandlungen und Verhandlungsergebnisse gemäß den Artikeln 2 und 4 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unmissverständlich mit, ob die darin enthaltenen Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die als vertraulich eingestuften Informationen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates11 behandelt werden.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates Der Präsident

1 KOM (2003) 94 endg.
2 Siehe hierzu die Urteile in den folgenden Rechtssachen: C-62/98 Kommission gegen Portugiesische Republik, Slg. 2000, S. i-5171, C-466/98 Kommission gegen Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, S. i-9427, C-467/98 Kommission gegen Königreich Dänemark, Slg. 2002, S. i-9519, C-468/98 Kommission gegen Königreich Schweden, Slg. 2002, S. i-9575, C-469/98 Kommission gegen Republik Finnland, Slg. 2002, S. i-9627, C-471/98 Kommission gegen Königreich Belgien, Slg. 2002, S. i-9681, C-472/98 Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg, Slg. 2002, S. i-9741, C-475/98 Kommission gegen Republik Österreich, Slg. 2002, S. i-9797 und C-476/98 Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2002, S. i-9855, sowie die Gutachten 00l/78 (Slg. 1979, S. 2871), 002/91 (Slg. 1993, S. i-1061) und 00l/94 (Slg. 1994, S. i- 5267).
3 AB1. L 157 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigte Fassung in AB1. L 195 vom 2.6.2004, S. 3.
4 Nach der AETR-Rechtsprechung (Rechtssache 022/70 "AETR", Slg. 1971, S. 263) unterliegen mehrere Bereiche durch die Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts nunmehr der ausschließlichen Außenkompetenz der Gemeinschaft. Daher dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen internationalen Verpflichtungen eingehen. Zudem dürfen sie solche Verpflichtungen nicht aufrechterhalten, wenn diese mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind. Stellt es sich heraus, dass der Gegenstand einer Übereinkunft teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen erforderlich, und zwar sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss solcher Übereinkünfte als auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft. Die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten müssen alle Maßnahmen treffen, um eine solche Zusammenarbeit sicherzustellen. betreffenden Drittstaat geschlossen wird. Daher wird vorgeschlagen, Mitgliedstaaten, die mit einem Drittstaat ein Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen aushandeln wollen, zu verpflichten, eine bestimmte Stillhaltefrist einzuhalten, in der die Kommission beschließen kann, dem Rat eine Empfehlung zur Aushandlung eines entsprechenden Gemeinschaftsabkommens zu unterbreiten. Eine solche Regelung wäre vergleichbar mit den Bestimmungen in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften5.
5 AB1. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
6 AB1. C ... vom ..., S. ....
7 AB1. C ... vom ..., S. ....
8 AB1. C ... vom ..., S. ....
9 AB1. C ... vom ..., S. .... beabsichtigte Verhandlungen der Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen der WTO, berücksichtigen.
10 AB1. L 157 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigte Fassung in AB1. 195 vom 2.6.2004, S. 3.
11 AB1. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.