Gesetzentwurf der Bundesregierung
Enwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Enwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. August 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (860-12)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch ... vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)

In der Inhaltsübersicht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... vom ... geändert worden ist, wird die Angabe zu § 109a wie folgt gefasst:

§ 109a Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 20 tritt am 1. April 2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Im Rahmen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erfolgte in Artikel 1 die Reform des Sozialhilferechts, die weitgehend am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Auf Grund der seitdem gesammelten Erfahrungen hat sich zu einigen Vorschriften ein Änderungsbedarf ergeben, welchem mit diesem Änderungsgesetz Rechnung getragen wird. Neben diesen weitgehend redaktionellen Änderungen enthält das Änderungsgesetz im Wesentlichen folgende Schwerpunkte:

Als Kernelement unseres Sozialstaates sichert die Sozialhilfe als unterstes Netz bei Hilfebedürftigen die erforderlichen Mittel zur Führung eines menschenwürdigen Lebens ab. In diesem Kontext kommt der Bemessung der Regelsätze daher besondere Bedeutung zu. Richtschnur der Bundesregierung für die neue Bemessung des Regelsatzes in der Sozialhilfe ist es auch, diese als Basis sozialer Sicherheit weiterhin verlässlich, gerecht und einheitlich zu gestalten.

Im Mittelpunkt dieses Gesetzesentwurfs und der parallel laufenden Änderung der Regelsatzverordnung steht daher die Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung auf Grund der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003. Denn nach § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen EVS die Regelsatzbemessung zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

Die vorgesehene Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung orientiert sich an folgenden Aspekten:

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes.

Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht für diesen Bereich zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht ( Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes). Die vorliegenden Regelungen sollen geltendes einheitliches Bundesrecht ändern und eine möglichst einheitliche Leistungserbringung aller Träger der Sozialhilfe für das gesamte Bundesgebiet gewährleisten, um Ungleichbehandlungen der Betroffenen zu vermeiden. Damit ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der Rechtseinheit eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

III. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Änderungen des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die konkrete Ausgestaltung in der Regelsatzverordnung entstehen folgende Kosten:

In den neuen Ländern steigen die Aufwendungen für die Regelsätze - bezogen auf die derzeitigen Bedarfsgemeinschaften - gegenüber dem Status quo von 331 € mtl. um bis zu 50 Mio. €/Jahr. Hierin einbezogen sind auch die Folgeanpassungen bei den Regelsätzen, den Mehrbedarfen und einmaligen Bedarfen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dem Barbetrag für Heimbewohner nach § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Empfänger von teilstationärer Eingliederungshilfe sowie den Einkommensgrenzen nach §§ 82, 85 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Anrechnung bei behinderten Menschen nach § 92 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Der Bund wird dadurch nicht belastet.

Hinsichtlich des § 92a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lassen sich die finanziellen Auswirkungen nicht beziffern. Es ist davon auszugehen, dass diese sich im bisherigen Rahmen bewegen.

IV. Preiswirkungsklausel

Kosten für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Ebenso sind keine Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau der Verbraucherinnen und Verbraucher zu erwarten.

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Das Gesetzesvorhaben wurde im Hinblick auf mögliche Wirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen geprüft. Die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen. Die Prüfung ergab, dass die Regelungen weder den Zugang zum System der Sozialhilfe noch die Höhe der Leistungen für Frauen und Männer unterschiedlich beeinflussen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe a

Die Inhaltsübersicht wird um die Überschrift des § 92a ergänzt, der mit Nummer 16 eingefügt wird.

Zu Buchstabe b

Die mit Nummer 27 Buchstabe a geänderte Überschrift des § 124 wird übernommen.

Zu Nummer 2 (§ 13 Abs. 1 Satz 2)

Durch die Streichung wird klargestellt, dass es sich beim bisherigen Satz 2 nicht um eine Definition des Begriffes "Einrichtungen" gehandelt hat; vielmehr greift die gefestigte Rechtsprechung zum Einrichtungsbegriff des Absatzes 2 wie bisher.

Zu Nummer 3 (§ 19 Abs. 5)

Durch die Änderung wird die bisher fehlende Rechtsgrundlage für eine Leistungsgewährung im Wege der Vorleistung eingefügt. Die Beschränkung auf begründete Einzelfälle wurde aus § 29 des Bundessozialhilfegesetzes übernommen, da sich dies bewährt hatte. Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorleistung zur Sicherung der Hilfe erforderlich ist.

Zu Nummer 4 (§ 22 Abs. 1)

Durch die Änderungen in Buchstabe a und b wird klargestellt, dass die Sonderregelung für Auszubildende in § 22 nicht nur für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern auch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt. Demnach können Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch förderungsfähig ist, nur in Härtefällen eine Leistung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel erhalten.

Zu Nummer 5 (§ 23 Abs. 3 Satz 1)

Die Einfügung normiert einen der Regelung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechenden Leistungsausschluss für Ausländer und stellt damit zugleich sicher, dass Ausländer, die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben, auch aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Ansprüche herleiten können. Mit der Fassung wird Art. 24 Abs. 2 i. V. m Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 umgesetzt.

Zu Nummer 6 (§ 28 Abs. 2)

Auf Grund der Ergebnisse der EVS 2003 erfolgt eine Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung nach § 28 Abs. 3 Satz 5. In diesem Zusammenhang wird aus sozialpolitischen Gründen auf die bisherige Differenzierung zwischen alten und neuen Ländern verzichtet. Der neuen Regelsatzbemessung werden die gesamtdeutschen Verbrauchsausgaben zugrunde gelegt, um damit zu einer gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur zu kommen. Auf der Grundlage der Neubemessung sollen die Regelsätze zum 1. Januar 2007 festgesetzt werden.

Dem Anliegen der Länder, das Verfahren der Regelsatzfestsetzung zu vereinfachen, wird insoweit Rechnung getragen, als eine Regelsatzfestsetzung durch Rechtsverordnung nur noch in den Jahren vorgeschrieben wird, in denen die Regelsatzbemessung weiterentwickelt worden ist neue Daten einer EVS zu berücksichtigen sind oder der Regelsatz nach § 4 der Regelsatzverordnung fortzuschreiben ist. Im Übrigen soll es den Ländern überlassen werden, die Formalitäten der Regelsatzfestsetzung (z.B. durch Erlass oder Beschluss) in eigener Verantwortung zu bestimmen. Bei der Änderung in Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund des neuen Satzes 3.

Mit dem Verzicht auf die Differenzierung zwischen Ost und West entfällt der Anwendungsbereich für den bisherigen Satz 3, der den maximalen Abstand der Regelsätze Ost von den Regelsätzen West bestimmt; die Regelung würde mit dem neuen Recht ins Leere laufen.

Zu Nummer 7 (§ 29 Abs. 1)

Klarstellung, dass eine bei Abschluss eines Mietvertrages vom Träger der Sozialhilfe gestellte Mietkaution als Darlehen geleistet werden soll. Eine Mietkaution ist darauf angelegt, dass ein Mieter sie nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerhält. Durch eine darlehensweise Erbringung der Mietkaution kann sichergestellt werden, dass diese vom Leistungsberechtigten nach der Rückzahlung bzw. der Freigabe durch den Vermieter an den Träger der Sozialhilfe zurückgezahlt wird.

Zu Nummer 8 (§ 30 Abs. 1)

Nach derzeitiger Rechtslage ist der Mehrbedarf davon abhängig, dass die Leistungsberechtigten tatsächlich einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis besitzen; der Besitz eines entsprechenden Feststellungsbescheides nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch reicht nicht aus. Dies hat zur Folge, dass der Mehrbedarf auch erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und damit regelmäßig erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides in Anspruch genommen werden kann (OVG Lüneburg - Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - AZ.12 PA 2413/01 - FEVS 2002, 445 und vom 14. Januar 2004 - AZ. 12 PA 562/03). Bescheid und Ausweis haben faktisch denselben Beweiswert. Außerdem kann ein Teil der betroffenen Leistungsberechtigten - bis auf den Mehrbedarf - keine der mit dem Ausweis verbundenen Vorteile nutzen, d.h. die Mehrzahl dieser Leistungsberechtigten würde voraussichtlich auf Grund der vorgesehenen Änderung in Zukunft auf die Ausstellung des Ausweises verzichten.

Die vorgesehene Änderung erleichtert somit den Zugang der Leistungsberechtigten zu den ihnen zustehenden Leistungen, indem es sie von nicht erforderlichen "Behördengängen" bzw. vermeidbarem Schriftverkehr mit Behörden entlastet. Sie trägt dadurch gleichzeitig bei den für das Feststellungsverfahren zuständigen Behörden und den Trägern der Sozialhilfe zum Abbau von Verwaltungsaufwand bei.

Zu Nummer 9 (§ 35 Abs. 1 Satz 2)

Mit den Änderungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 wird klargestellt, dass der Umfang des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen nur bei stationären Einrichtungen die pauschalierten Unterkunftskosten umfasst (§ 42 Satz 1 Nr. 2). Hierbei wird deutlich, dass es sich bei der Pauschale nicht um den tatsächlichen Grundsicherungsanspruch nach dem Vierten Kapitel handelt, sondern um einen bloßen Rechenbetrag.

Zu Nummer 10 (§ 42 )

Zu Buchstabe a

Durch die Neufassung von § 42 Satz 1 Nr. 2 in Buchstabe a wird im ersten Halbsatz klargestellt, dass für die Übernahme der Unterkunftskosten für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel die entsprechende Vorschrift des Dritten Kapitels, nämlich § 29, gilt. Im zweiten Halbsatz wird die Anrechnung der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Sozialhilfe auf stationär untergebrachte Leistungsberechtigte begrenzt. Im Unterschied zur geltenden Fassung sind damit Leistungsberechtige in teilstationären Einrichtungen nicht mehr erfasst, da hier keine Unterkunftskosten in der Einrichtung anfallen sondern die häuslichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind; diese wiederum sind nach dem ersten Halbsatz von § 42 Satz 1 Nr. 2 zu ermitteln.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Buchstabe b gleicht den Wortlaut an § 37 an, um klarzustellen, dass es bei der Darlehensgewährung keine Unterschiede zwischen Leistungsberechtigten nach dem Dritten und dem Vierten Kapitel gibt. Dies bedeutet auch, dass es sich entsprechend dem Wortlaut von § 37 auch nach § 42 Satz 2 um eine Soll-Leistung und nicht um eine Kann-Leistung handelt.

Zu Nummer 11 (§ 77 Abs. 1)

Die Regelung bestimmt im Interesse der Einrichtungs- und Sozialhilfeträger die zum Abschluss der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 zuständigen Träger. Mit der Bindungswirkung der einrichtungsbezogenen abgeschlossenen Vereinbarungen soll sichergestellt werden, dass auch andere Träger der Sozialhilfe, z.B. bei einer Belegung von Plätzen mit Bewohnern aus anderen Ländern, mit dem Einrichtungsträger Vereinbarungen gleichen Inhaltes abschließen.

Zu Nummer 12 (§ 80 Abs. 1)

Die Schiedsstelle soll in den jeweiligen Ländern dort gebildet werden, wo auch die jeweilige Durchführungsverantwortung der Hilfe liegt. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Kommunalisierung der Hilfen überlässt es der Gesetzgeber daher den Ländern, wo die Schiedsstelle gebildet werden kann.

Zu Nummer 13 (§ 82)

Zu Buchstabe a

Der zeitlich befristet gezahlte und degressiv ausgestaltete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird an Bezieher von Arbeitslosengeld II gezahlt und soll die finanziellen Folgen des Übergangs vom Arbeitslosengeld I in das Arbeitslosengeld II abfedern. Deshalb wird der Zuschlag zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt, also nicht als Einkommen auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch anspruchsmindernd angerechnet. Lebt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhält, jedoch mit einer nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) leistungsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen so kann der Zuschlag nach § 82 Abs. 1 als Einkommen der nach Zwölften Buch Sozialgesetzbuch leistungsberechtigten Person angerechnet werden. Deren Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung reduziert sich dann um den Arbeitslosengeld-II-Zuschlag. Der Zuschlag kommt in dieser Fallkonstellation den Begünstigten also nicht zugute und erfüllt damit nicht den Zweck, für den er gezahlt wird. Diese von den persönlichen Lebensumständen verursachte Ungleichbehandlung soll durch die Änderung in § 82 Abs. 1 verhindert werden.

Zu Buchstabe b

Mit dieser Höchstgrenze soll erreicht werden, dass Zuverdienste über dieser Grenze angerechnet werden. Ein ausreichend großer Anreiz bleibt erhalten, allzu hohe Freilassungen werden jedoch ausgeschlossen.

Zu Buchstabe c

Die Vorschrift des § 82 Abs. 4 wird gestrichen und durch die Aufnahme eines § 92a ersetzt (siehe Begründung zu Nummer 15).

Zu Nummer 14 (§ 88 Abs. 1)

Da nach der Konzeption des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr Bestandteil der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist, kann bei teilstationären oder stationären Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel kein häuslicher Lebensunterhalt erspart werden. Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 Nr. 3 ist daher insoweit zu streichen, als sie die Aufbringung der Mittel in Höhe der Ersparnis für häuslichen Lebensunterhalt verlangt. Im Übrigen wird die Vorschrift des § 88 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend der Neuregelung des § 92a angepasst.

Zu Nummer 15 (§ 92 Abs. 1)

Durch die Änderung des § 19 Abs. 5 ist eine gesonderte Regelung der sog. erweiterten Hilfe für die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel entbehrlich. Das heißt auch, dass der Lebensunterhalt in teilstationären und stationären Einrichtungen grundsätzlich aus eigenen Mitteln bestritten werden muss und die Sozialhilfe nur den verbleibenden Bedarf abdeckt (Letzteres wie im Bereich der "Hilfe zur Pflege"/Netto-Prinzip anstelle Brutto-Prinzip). Durch § 19 Abs. 5 besteht in begründeten Fällen weiterhin die Möglichkeit, erweiterte Hilfe zu gewähren.

Zu Nummer 16 (§ 92a)

§ 92a, der den bisherigen § 82 Abs. 4 ersetzt, wird in den Vierten Abschnitt des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch integriert, weil dort Vorschriften verortet sind, die sich mit der Einschränkung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes befassen.

§ 92a wird in der Form in das Gesetz aufgenommen, wie er im Wesentlichen bereits als Bestandteil des Gesetzentwurfs zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vom Bundesrat beschlossen wurde.

Absatz 1 begrenzt die Heranziehung zu den Kosten der erbrachten Leistungen auf die tatsächlich vorliegenden Einsparungen für den Lebensunterhalt, wenn eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebt. Die Regelung stellt nunmehr ausdrücklich sicher, dass die Einkommensschonregelung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung findet.

Nach Absatz 2 soll über die häusliche Ersparnis hinaus die Aufbringung der Mittel vom Heimbewohner sowie dessen (Ehe-) Partner in angemessenem Umfang verlangt werden, wenn der Leistungsberechtigte voraussichtlich auf längere Zeit Leistungen in einer Einrichtung bedarf.

Mit der Änderung der Vorschrift wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen.

Das bisherige Recht privilegierte einseitig nur die Fälle, bei denen der Heimbewohner seinen zu Hause lebenden (Ehe-) Partner überwiegend unterhält. Nur in diesen Fällen konnte der Einsatz des Einkommens des Heimbewohners auf die Höhe der häuslichen Ersparnis begrenzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die häusliche Ersparnis regelmäßig auf die Höhe des Regelsatzes beschränkt. In den Fällen, in denen der zu Hause lebende (Ehe-) Partner über eigenes Einkommen verfügt und damit zumindest einen überwiegenden Teil seines Lebensbedarfs selbst decken kann, musste das Einkommen des Heimbewohners dagegen in voller Höhe zur Finanzierung der Kosten der Heimunterbringung eingesetzt werden. Dies führte dazu, dass Ehepaare in äußerst unterschiedlicher Höhe zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen wurden, auch wenn diese Paare über ein gleich hohes gemeinsames Einkommen verfügten.

Welche Beteiligung an den Kosten der Heimunterbringung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Neben der Dauer der erforderlichen Aufwendungen sowie den besonderen Belastungen des Leistungsberechtigten ist nach Absatz 3 auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kinder zu berücksichtigen.

Es handelt sich im Verhältnis zu § 19 Abs. 1 und 2 um eine Spezialnorm.

Welcher Selbstbehalt dem im Haushalt verbliebenen (Ehe-) Partner sowie den im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kindern zu belassen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles, wobei dem Betroffenen als Selbstbehalt ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts verbleiben soll. Durch das den Trägern der Sozialhilfe weiterhin eingeräumte Ermessen, werden die Träger der Sozialhilfe in der Lage sein, in diesen Fallkonstellationen die frühere Praxis nach Bundessozialhilfegesetz fortzuführen.

Absatz 4 stellt klar, dass in den in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Fällen bei teilstationärer oder stationärer Betreuung ein über häusliche Ersparnisse bzw. die Kosten des eingenommenen Mittagessens hinausgehender Kostenbeitrag von den in § 19 Abs. 3 genannten Personen weiterhin nicht eingefordert werden kann.

Zu Nummer 17 (§ 93 Abs. 1 Satz 2)

Die Änderung stellt klar, dass ebenso wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auch in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die an Ehegatten oder Lebenspartner geleistete Grundsicherung ein Überleitungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe bestehen kann.

Zu Nummer 18 (§ 94 Abs. 1 und 3)

Die Änderung dient der Klarstellung eines redaktionellen Versehens. Der durch die genannten Vorschriften gewährte Schutz soll auch für Leistungen nach dem Vierten Kapitel bestehen.

Zu Nummer 19 (§ 98 Abs. 5 Satz 1)

Die Änderungen dienen der Klarstellung des Gewollten.

Die Einfügung der Wörter "nach diesem Buch" verdeutlicht, dass mit der Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an die vorhergehende örtliche Zuständigkeit alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch betroffen sind.

Die Einfügung "nach dem Sechsten bis Achten Kapitel" stellt den Regelungsbereich klar.

Das Wort "ist" sowie die Ergänzung der Wörter "oder gewesen wäre" verdeutlicht die Anknüpfung der Zuständigkeit an die vorhergehenden Aufenthaltsverhältnisse der nachfragenden Person vor Beginn der Leistungen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten.

Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen bzw. überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird durch § 98 Abs. 5 nicht berührt.

Zu Nummer 20 (§ 100)

Die Deutsch-Schweizerische Fürsorgevereinbarung trat in Absprache mit der Schweiz zum 31. März 2006 außer Kraft. Die spezielle Zuständigkeitsvorschrift für die Durchführung dieser Vereinbarung in § 100 ist deshalb künftig nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 21 (§ 102 Abs. 4 Satz 2)

Ergänzung eines bisher unvollständigen Verweises.

Zu Nummer 22 (§ 105 Abs. 2 Satz 2)

Redaktionelle Änderung, durch die die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel ausdrücklich in die Regelung über den Kostenersatz für Unterkunftskosten einbezogen wird.

Zu Nummer 23 (§ 114)

Die Änderung stellt klar, dass auch für die an Ehegatten oder Lebenspartner geleistete Grundsicherung ein Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe bestehen kann.

Zu Nummer 24 (§ 121)

Anpassung der Begriffe an den Sprachgebrauch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die Erwähnung der Kapitel dient der Vereinfachung, da im Fünfzehnten Kapitel (Statistik) nur noch die Kapitelbezeichnungen verwendet werden.

Zu Nummer 25 (§ 122)

In Buchstabe a werden entsprechend den Änderungen in § 121 auch die Erhebungsmerkmale für die einzelnen Statistiken in § 122 durch Neufassung der Absätze 1 bis 3 an den Sprachgebrauch des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angepasst. Ferner werden auch Anpassungen des Erhebungsumfangs an zwischenzeitliche Rechtsänderungen bzw. mit Zeitablauf weggefallene Erhebungskriterien vorgenommen. In Absatz 1 Nr. 1 wird auf den bisherigen Buchstaben c verzichtet, da die Erfassung einer vollen Erwerbsminderung bei Leistungsberechtigten in der Hilfe zum Lebensunterhalt nur für die Zeit unmittelbar vor und nach der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von Bedeutung war. Im neuen Buchstaben c wird nunmehr auch der Zusatzbarbetrag nach § 133a berücksichtigt. Ergänzend werden die Erhebungsmerkmale in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Absatz 1) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Absatz 2) einander angeglichen. Im Absatz 3 wird bei der Statistik für Leistungsberechtigte nach dem Fünften bis Neunten Kapitel neben Klarstellungen das Merkmal am Jahresende erbrachte Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel jeweils getrennt nach in und außerhalb von Einrichtungen neu aufgenommen. Damit können künftig alle Personen, die neben den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel auch Leistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel SGB XII erhalten, identifiziert werden.

Bei der Änderung in Buchstabe b handelt es sich um die Korrektur eines Verweisungsfehlers in § 122 Abs. 4.

Zu Nummer 26 (§ 123 Abs. 1 Nr. 2)

Anpassung an den Sprachgebrauch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 27 (§ 124)

Zu Buchstabe a

Durch die Neufassung der Überschrift wird verdeutlicht, dass die Vorschrift auch Regelungen zu Berichtszeitpunkten enthält.

Zu Buchstabe b bis d

Folgeänderungen zu Nr. 25 (Änderung § 122 Abs. 1).

Zu Nummer 28 (§ 125 Abs. 1 Satz 2)

Folgeänderungen zu Nr. 25 (Änderung § 122 Abs. 1).

Zu Nummer 29 (§ 129)

Anpassung an den Sprachgebrauch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Folgeänderung zum Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005. Ferner wird durch den Verweis auf § 128 klargestellt, dass sich die Verordnungsermächtigung auf die dort geregelten Zusatzerhebungen bezieht.

Zu Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Bei der Änderung von § 109a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch wurde die wegen der Änderung der Überschrift des Paragrafen erforderliche Anpassung der Inhaltsübersicht nicht vorgenommen; dies wird nun nachgeholt.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Nach Absatz 1 treten die Regelungen dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes geregelt ist.

Nach Absatz 2 soll die Aufhebung des § 100 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Artikel 1 Nr. 20 erst zum 1. April 2007 erfolgen. Mit einer auf 12 Monate begrenzten Weitergeltung der Vorschrift wird berücksichtigt, dass die Abrechnungen für zu erstattende Zeiten des Sozialhilfebezugs vor dem 1. April 2006 von Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat nicht mit dem Auslaufen des Abkommens abgeschlossen werden können.

Da die Umstellung vom Brutto- zum Nettoprinzip in Folge der Aufhebung des § 92 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine längere Vorbereitungszeit erfordert, wird § 92 Abs. 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2008 aufgehoben.