Antrag1 des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Punkt 22 der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006

Für den Fall, dass die Empfehlung in Ziffer 4 der BR-Drs. 617/1/06 angenommen wird soll dennoch dem Anliegen in Ziffer 5 Rechnung getragen werden. Der Bundesrat möge daher für den Fall der Annahme der Empfehlung in Ziffer 4 der BR-Drs. 617/1/06 wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 6 (28 Abs. 2 Satz 1, 1a - neu - und 2 SGB XII)

In Artikel 1 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die bisherige Regelung, dass die Landesregierungen die Regelsätze jährlich in Form einer Rechtsverordnung festzusetzen haben, ist aufwändig und kompliziert. Es liegt in der Kompetenz der Länder zu bestimmen, auf welche Weise und durch welche Stelle die Regelsätze festzusetzen sind. Eine Neubemessung der Regelsätze auf Basis der Ergebnisse einer neuen

Einkommens- und Verbrauchsstatistik ist in der Regel nur alle fünf Jahre notwendig. In den dazwischen liegenden Jahren ist eine neue Festsetzung der Regelsätze nur dann erforderlich, wenn sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich ändert. Da dies nicht in jedem Jahr der Fall ist, führt eine Festschreibung jährlicher Regelsatzfestsetzungen zu vermeidbarem Verwaltungsaufwand.

Mit dieser Verfahrensregelung bleibt die bisherige Differenzierung zwischen den Regelsätzen Ost und West unberührt.


1 Antrag muss bei Annahme mit der Empfehlung in Ziffer 4 der BR-Drs. 617/1/06 redaktionell zusammengeführt werden.