Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08

Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Die Ausgestaltung einer Bindungswirkung von Musterentscheidungen für Dritte muss die Verfahrensgrundrechte des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens wahren. Das Recht des Verbrauchers, einen eigenen Schadenersatzprozess unabhängig von einem Musterverfahren zu führen, an dem er nicht beteiligt war, darf nicht beschränkt werden.

Die Geltendmachung bzw. Liquidation eines Individualschadens durch Dritte (z. B. Verbände) kann nur auf Grund einer individuellen Ermächtigung des Anspruchsinhabers in Betracht kommen.

Das Gebot der Rechtssicherheit verlangt, dass sich das anwendbare Recht nicht danach richten kann, ob Ansprüche von Verbrauchern in einem individuellen oder in einem kollektiven Verfahren verfolgt werden.