Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

A. Zielsetzung

Der Bund will seine Förderangebote zusammenführen und sie damit effizienter und transparenter machen. Zu diesen Zwecken wird die ERP-Wirtschaftsförderung neu geordnet.

B. Lösung

Erlass eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung( ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz )

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

§ 1

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verwaltet die in Artikel III des "Gesetzes betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949" vom 31. Januar 1950 (BGBl. 1950 S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung ERP-Sondervermögen.

§ 2

Das Sondervermögen dient der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 10).

§ 3

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

§ 4

(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Kredite für das Sondervermögen aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. Die Schuldurkunden des Sondervermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden durch die Bundeswertpapierverwaltung ausgefertigt.

§ 5

Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.

§ 6

Das Sondervermögen bringt Kreditforderungen und sonstige Rechte zur Bildung einer neuen Kapitalrücklage in die Kreditanstalt für Wiederaufbau ein. Die Erträge dieser Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt. Einzelheiten regeln das Sondervermögen und die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag.

§ 7

(1) Über die für das jeweils folgende Kalenderjahr geplante ERP-Wirtschaftsförderung stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Ressorts mit Zustimmung des Kabinetts einen Förderplan auf, der die vorgesehenen Fördermaßnahmen, die Programmansätze, die dafür benötigten Mittel sowie die Belastungen und Risiken enthält. Für das jeweils folgende Kalenderjahr legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit außerdem den Rahmen der Kreditermächtigung für das Sondervermögen einschließlich der Verwendung der Kredite im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. Der Förderplan und der Rahmen der Kreditermächtigung werden dem Deutschen Bundestag durch Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt.

(2) Der Förderplan und der Rahmen der Kreditermächtigung für das Sondervermögen bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Liegt die Zustimmung zum Förderplan und zum Rahmen der Kreditermächtigung bis zum Schluss des Vorjahres nicht vor, können die ERP-Wirtschaftsförderung auf der Grundlage des Förderplans des Vorjahres weitergeführt und die Kreditermächtigung des Vorjahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen weiter in Anspruch genommen werden.

(3) Überschreitungen von einzelnen Programmansätzen des Förderplans sind zulässig, soweit gleiche Beträge bei anderen Ansätzen entfallen.

§ 8

(1) Der Förderplan wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen des Vertrages nach § 6 dieses Gesetzes umgesetzt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird dem Deutschen Bundestag nach Schluss des Förderjahres und auf dessen Anforderung über die Umsetzung des Förderplans berichten.

§ 9

Die Kosten, welche für die Verwaltung des Sondervermögens beim Bund entstehen, trägt dieser selbst.

Artikel 2 Übergangsvorschrift

Bis zum Inkrafttreten des ersten Förderplans nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom ... Ausfertigungsdatum des Gesetzes (BGBl. I S. ...) gilt der ERP-Wirtschaftsplan 2005 als Förderplan im Sinn der genannten Vorschrift entsprechend.

Artikel 3 Gesetz zur Mitübernahme der Rechte und Schulden des ERP-Sondervermögens in das

Bundesvermögen und in die Bundesschuld und über die Zuführung von Mitteln aus dem

ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt

§ 1

Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1. November 2005 als Mitgläubiger alle Kreditforderungen und als Mitinhaber alle sonstigen Rechte des ERP-Sondervermögens mit Ausnahme der Kreditforderungen und sonstigen Rechte, die in Folge des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom ... Ausfertigungsdatum des Gesetzes (BGBl. I S. ...) zur Fortsetzung des Fördergeschäfts und zur Einbringung in die Kreditanstalt für Wiederaufbau benötigt werden, sowie der bestehenden Rechte des ERP-Sondervermögens am Kapital der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Einzelheiten regeln der Bund und das Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung.

§ 2

Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1. November 2005 als Mitschuldner die bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens.

§ 3

Durch die Übertragung nach den § § 1 und 2 werden dem Bundeshaushalt aus dem ERP-Sondervermögen zwei Milliarden Euro zugeführt.

§ 4

Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen ist der Bund alleiniger Gläubiger der nach § 1 übernommenen Kreditforderungen und alleiniger Mitinhaber der nach § 1 übernommenen sonstigen Rechte sowie alleiniger Schuldner der nach § 2 übernommenen Verbindlichkeiten.

§ 5

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Tilgung der nach § 2 vom Bund mitübernommenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 3 134 300 000 Euro aufzunehmen.

§ 6

Die vom ERP-Sondervermögen nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens einzubringenden Kreditforderungen und sonstige Rechte gehen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Abschluss des in § 6 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über, ohne dass es dazu weiterer Einzelakte bedarf.

Artikel 4 Nachtrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2005

Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2005 vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1081) wird wie folgt geändert:

Artikel 5 Anpassung von Gesetzen

(1) In § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 114-2) werden die Wörter "und die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens" gestrichen.

(2) In § 3 Abs. 1 Nr. 1 des ERP-Entwicklungshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 642-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 89 der achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort "ERP-Wirtschaftsplans" durch das Wort "ERP-Förderplans"ersetzt

Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Artikel 1 bis 3 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 88 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2314), außer Kraft. Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Notwendigkeit des Artikelgesetzes

Mit dem vorgelegten Artikelgesetz wird die aus dem ERP-Sondervermögen (ERP-SV) finanzierte Wirtschaftsförderung neu geordnet.

Durch die Übertragung des Vermögens auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sollen Synergieeffekte für die Wirtschaftsförderung genutzt und gleichzeitig Mittel in Höhe von 2 Mrd. Euro für den Bundeshaushalt freigesetzt werden.

Die bisherige ERP-Wirtschaftsförderung bleibt in Volumen und Intensität erhalten.

Artikel 1 enthält eine Neufassung des bisherigen ERP-Verwaltungsgesetzes (ERP-VerwG) vom 31. August 1953, BGBl. I S. 1312, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304. Da sich mit Ausnahme der bisherigen § § 1 bis 3 des ERP-VerwG a.F. alle folgenden Paragraphen aufgrund der strukturellen Veränderungen durch die Übertragung des Sondervermögens wesentlich ändern, bietet sich eine Neufassung des Gesetzes an. Da aber weiterhin die Belange des ERP-SV geregelt werden, bleibt es bei der Verwendung des bisherigen Namens.

Das in die KfW vom ERP-Sondervermögen eingebrachte Vermögen wird in der KfW als Rücklage bilanziert. Die Erträge aus dieser Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt. Sie bestehen aus der mit der KfW zu vereinbarenden Vergütung für diese Kapitalrücklage.

Eine grundlegende Änderung ist, dass die Förderung nicht im Rahmen eines Haushaltsgesetzes erfolgt, sondern im Rahmen eines vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgestellten Förderplans. Dieser Förderplan bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Dadurch werden die bisherigen Beteiligungsrechte des Parlaments in der ERP-Wirtschaftsförderung im vergleichbaren Umfang gewahrt.

Artikel 2 enthält eine Übergangsregelung, bis das neue Förderregime vollständig in Kraft tritt.

Artikel 3 regelt die Übertragung der Vermögenswerte an die KfW bzw. an den Bundeshaushalt.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft).

III. Anmerkung Gesetzesfolgenabschätzung

Aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung ergibt sich ein Effizienzgewinn, der eine Zuführung von 2 Mrd. Euro an den Bundeshaushalt ermöglicht.

Der Bund übernimmt im Rahmen der Neuordnung die zur Fortsetzung des ERP-Fördergeschäfts nicht mehr benötigten Rechte des ERP-Sondervermögens und die hiermit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.

Mit dem Übergang von Verbindlichkeiten auf den Bund wird die Politik der Eingliederung von Schulden der Sondervermögen in die Bundesschuld konsequent fortgeführt; dies vereinfacht auch das Kreditmanagement und die Schuldenverwaltung.

Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungsklausel

Wirtschaftsunternehmen werden durch den Vollzug der gesetzlichen Maßnahmen nicht belastet. Der Vollzugsaufwand für die Zielgruppen der ERP-Wirtschaftsförderung, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, beschränkt sich auf die Antragstellung für die Gewährung von Fördermitteln bei den in den Programmrichtlinien genannten Stellen, in der Regel sind dies die Hausbanken der Antragsteller.

Die vergebenen ERP-Fördermittel beeinflussen bei den Empfängern die Preisgestaltung tendenziell günstig. Mögliche Veränderungen auf Einzelpreise können nicht quantifiziert werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu §§ 1 - 4

Die ersten 3 Paragraphen haben sich im Vergleich zum ERP-VerwG a.F. inhaltlich nicht geändert.

Wie bisher bestimmt § 1, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das ERP-Sondervermögen verwaltet.

Auch die Zweckbestimmung in § 2, dass das Sondervermögen der Förderung der deutschen Wirtschaft dient, bleibt unverändert. Dies gilt ebenso für die völkerrechtliche Grundlage des ERP-Sondervermögens. Das Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bleibt von der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung unberührt. Die Vereinigten Staaten von Amerika sind von der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens unterrichtet worden.

Mit der Neuregelung des Gesetzes bleibt gleichfalls mit § 3 der Status erhalten, dass das Sondervermögen zwar nicht rechtsfähig ist, aber unter seinem Namen rechtsgeschäftlich und prozessual handeln kann. Aus Transparenzgründen wurde als allgemeiner Gerichtsstand Berlin namentlich benannt, um nicht mehr wie bisher eine Bestimmung des Gerichtsstandes über den Umweg des Sitzes der Obersten Verwaltungsstelle (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Berlin) vornehmen zu müssen.

Wie bisher grenzt § 4 die diesem Gesetz unterliegenden Vermögenswerte entsprechend ihrem Charakter als Sondervermögen von dem allgemeinen Bundesvermögen ab. Mit dieser Begrenzung bleibt auch die in Absatz 2 vorgesehene Haftungsbeschränkung erhalten.

Absatz 3 enthält die Grundlage für eine Kreditaufnahme für das Sondervermögen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Dies hält die Möglichkeit offen, auch zukünftig staatliche Finanzierungsaufgaben (wie z.B. die heutige Airbusfinanzierung) durchzuführen, wenn dies als zweckmäßige Lösung erscheint und eine Belastung des ERP-Sondervermögens damit nicht verbunden ist. Die Verwaltung der Verbindlichkeiten erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes durch die Bundeswertpapierverwaltung.

Zu § 5

Mit § 5 bleibt der Grundsatz bestehen, dass die Verwaltung des Vermögens seiner Erhaltung dienen muss. Dies beinhaltet, dass seine reale Förderkraft erhalten bleibt und seine Verwaltung nach wirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt.

Die bisherigen Absätze 2 bis 5 des ERP-VerwG a.F. sind entfallen, da diese in der Hauptsache auf ein jährlich zu erstellendes Wirtschaftsplangesetz Bezug nahmen. Nach dem neuen Förderregime wird dieses Verfahren vereinfacht und durch die Aufstellung eines Förderplans durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ersetzt. Die Beteiligung des Parlaments ist durch dessen Zustimmungsvorbehalt sichergestellt.

Zu § 6

Mit dieser Vorschrift wird das Sondervermögen verpflichtet, bestimmte Vermögenswerte in die KfW bei gleichzeitiger Bildung einer neuen Kapitalrücklage in der KfW-Bilanz einzubringen. Übertragen werden die Kreditforderungen und sonstigen Rechte, die sich aus der Bilanzsumme des Sondervermögens nach Abzug seiner Verbindlichkeiten, seiner Kapitalanteile an der KfW und der Übertragung auf den Bund gemäß Art. 3 § § 1 und 3 ergeben.

Die Erträge der Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt. Die Erträge bestehen aus der mit der KfW zu vereinbarenden Vergütung für die neu zu bildende Kapitalrücklage in der KfW-Bilanz. In Satz 3 werden ERP-SV und KfW verpflichtet, Einzelheiten der Vermögensübertragung und der Vergütung der Kapitalüberlassung vertraglich zu regeln.

Zu § 7

Mit Absatz 1wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur jährlichen Aufstellung eines Förderplans verpflichtet, der die wichtigsten Eckdaten der jährlichen ERP-Wirtschaftsförderung enthalten muss. Dazu gehört die Benennung der Fördermaßnahmen selbst (z.B. Kreditprogramme, Beteiligungsprogramme, aber auch die Stipendien- und Austauschprogramme sowie das Transatlantische Begegnungsprogramm), aber vor allem auch, in welchem Umfang die einzelnen Maßnahmen Finanzbedarf erzeugen und wie die finanziellen Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden können. Schließlich ist die Darstellung der Belastungen und Risiken erforderlich, die sich aus der Durchführung der Fördermaßnahmen ergeben können (z.B. Wahrscheinlichkeit von Forderungsausfällen bei Förderkrediten oder Beteiligungen). Bei der Aufstellung des Förderplans werden die fachlich betroffenen Ressorts umfassend beteiligt. Mit der Vorlage dieses Förderplans in Form eines Berichtes an den Deutschen Bundestag erfolgt dessen Einbindung.

Den Rahmen der Kreditermächtigung für das Sondervermögen einschließlich der Verwendung der Kredite legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß Absatz 1 Satz 2 fest. Für das Sondervermögen gilt § 113 BHO. Soweit sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind auf das Sondervermögen die in § 113 Satz 1 BHO genannten Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt z.B. auch für die Bestimmungen zur Rechnungslegung.

Absatz 2 sieht in Satz 1 vor, dass die Förderung auf der Grundlage des jährlich zu erstellenden Förderplans nur mit Zustimmung des Deutschen Bundestages durchgeführt werden kann. Sofern von der Kreditermächtigung in § 4 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, unterliegt der Rahmen ebenfalls der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Damit die Förderung im Falle von zeitlichen Verzögerungen der Zustimmungserteilung durch den Deutschen Bundestages nicht unterbrochen werden muss, ist in Satz 2 eine Übergangsregelung aufgenommen, die es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermöglicht, die Geschäfte auf der Basis des Förderplans des Vorjahres zwischenzeitlich fortzuführen.

Absatz 3 stellt klar, dass von den im Förderplan für die einzelnen Programmansätze aufgestellten Volumina abgewichen werden kann, wenn das Fördergeschehen insgesamt im finanziellen Gleichgewicht bleibt. Zeigt sich z.B. im Laufe des Jahres, dass ein bestimmtes Programm nicht in dem erwarteten Umfang in Anspruch genommen wird, können die dafür eingeplanten Mittel für ein anderes Programm eingesetzt werden, bei dem die vorgesehenen Mittel nicht ausreichen.

Zu § 8

Diese Regelung legt in Absatz 1 fest, wie die Verantwortung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für den Förderplan umgesetzt wird. Die in § 6 Abs. 2 des KfWGesetzes vorgesehene Zuständigkeit des KfW-Vorstandes für die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Absatz 2 beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Deutschen Bundestag nach Abschluss des Förderjahres über die Ausführung des Förderplans zu berichten. Darüber hinaus kann sich der Deutsche Bundestag nach eigenem Ermessen jederzeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Förderung unterrichten lassen.

Zu § 9

Diese Regelung stellt klar, dass das Sondervermögen wie bisher nicht mit den entstehenden Kosten seiner Verwaltung belastet wird. Diese Kosten trägt der Bund. Neben den wie bisher anfallenden Kosten beim Verwalter des Sondervermögens (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) sind dies die Kosten, die durch die zeitlich begrenzte Verwaltung beim Bundesministerium der Finanzen hinsichtlich der übernommenen Forderungen und Verbindlichkeiten und deren Abwicklung anfallen.

Zu Artikel 2

Mit dieser gesetzlichen Übergangsregelung wird dem BMWA ermöglicht, die ERP-Wirtschaftsförderung auf der Basis des letzten Wirtschaftsplangesetzes fortzuführen, bis der erste Förderplan nach der Vorschrift des Artikel 1 § 7 in Kraft tritt.

Zu Artikel 3

Zu § 1

Im Rahmen der Neuordnung der Wirtschaftsförderung des ERP-Sondervermögens übernimmt der Bund im Wege des gesetzlichen Forderungs- und Rechtsbeitritts als Mitgläubiger bzw. Mitinhaber nach den Regelungen in § § 1 und 3 zum 1. November 2005 alle Kreditforderungen und sonstigen Rechte des ERP-Sondervermögens, die zur Fortsetzung des Fördergeschäfts nicht benötigt werden. Ebenfalls nicht übernommen werden die bestehenden Rechte des ERP-SV am Kapital der KfW. Darunter fallen die Beteiligung des ERP-SV an der KfW nach § 1 Abs. 4 des KfW-Gesetzes, die Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens sowie die Rücklage aus der Verschmelzung der Deutschen Ausgleichsbank auf die KfW.

Näheres zur Übertragung der Kreditforderungen und sonstiger Rechte auf den Bund wird durch eine zwischen dem Bund und dem ERP-Sondervermögen abzuschließende Verwaltungsvereinbarung geregelt, da heute die entsprechenden Werte für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht projizierbar sind. Darin werden die nicht zu übertragenden Kreditforderungen und Rechte spezifiziert, die zur Fortsetzung des Fördergeschäftes benötigt werden und daher von der Mitübernahme durch den Bund ausgenommen sind. Diese betrugen zum Jahresanfang 2005 rund 8,1 Mrd. Euro.

Das im Gesetz genannte Übertragungsdatum erfordert, dass die Verwaltungsvereinbarung und der nach Artikel 1 § 6 zu schließende Vertrag vor diesem Datum abgeschlossen werden.

Zu § 2

Mit dieser Vorschrift wird geregelt, dass der Bund als Mitschuldner gleichzeitig die mit den Rechten in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten übernimmt und sie vertragsgerecht erfüllen muss. Das Kreditmanagement des Bundes wird dadurch vereinfacht und transparenter. Die mitübernommenen Verbindlichkeiten wird der Bund im Rahmen des allgemeinen Schuldendienstes erfüllen.

Zu § 3

Durch die Übertragung nach § § 1 und 2 werden 2 Mrd. Euro im Rahmen des geschilderten Verfahrens aus dem ERP-SV dem Bundeshaushalt zugeführt.

Zu § 4

Neben dem Bund bleibt das ERP-Sondervermögen im Verhältnis zu seinen Schuldnern der Gläubiger der Rechte und im Verhältnis zu seinen Gläubigern der Schuldner der Verbindlichkeiten. Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen wird der Bund nach § 4 alleiniger Gläubiger und Schuldner.

Zu § 5

§ 5 enthält die bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 notwendige bundesgesetzliche Kreditermächtigung zur Anschlussfinanzierung derjenigen Kreditverbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens, die nach § 2 auf den Bund als Mitschuldner übergegangen sind und durch ihn getilgt werden müssen, da er im Innenverhältnis alleiniger Schuldner geworden ist. Der Höhe nach entspricht die Kreditermächtigung exakt der Kreditermächtigung in § 2 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 2005, die nunmehr ihre Bedeutung verliert.

Zu § 6

Um eine aufwändige Einzelabtretung von Kreditforderungen und sonstiger Rechte durch das ERP-SV an die KfW zu vermeiden, wird in dieser Vorschrift ein gesetzlicher Forderungsübergang geregelt.

Zu Artikel 4

Mit dem Nachtrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2005 werden notwendige Änderungen vorgenommen, die sich aus diesem Artikelgesetz ergeben, insbesondere hier die Zuführung der 2 Mrd. Euro an den Bundeshaushalt. Es erfolgen Anpassungen an das neue Volumen des Gesamtabschlusses und an die zur Deckung dieser Ausgaben erforderliche Höhe der Einnahmen.

Zu Artikel 5

Hier werden Anpassungen an Gesetze vorgenommen, die auf den bisherigen ERP-Wirtschaftsplan Bezug nehmen. Da zukünftig die ERP-Wirtschaftsförderung nicht mehr durch Gesetz (bisheriges ERP-Wirtschaftsplangesetz) erfolgen wird, kann die Erwähnung des ERP-Wirtschaftsplans im Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts entfallen. Im ERP-Entwicklungshilfegesetz ist der Begriff des ERP-Wirtschaftsplans durch den ERP-Förderplan zu ersetzen, der insoweit für die Belange der ERP-Entwicklungshilfe weiterhin entsprechende Festlegungen vorsehen kann.

Zu Artikel 6

Diese Regelung bestimmt, dass die Artikel 1 bis 3 und 5 am Tage der Verkündung in Kraft treten und gleichzeitig das ERP-VerwG a.F. außer Kraft tritt. Der Nachtrag des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2005 tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Die Rückwirkung ist erforderlich, weil die Änderungen sich auf das laufende Haushaltsjahr auswirken.

Anlage zu Artikel 4 des ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetzes

Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2005 des ERP-Sondervermögens

Teil I:Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953
Teil II:Finanzierungsübersicht
Teil III:Kreditfinanzierungsplan

Teil I
Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2001

Kapitel 1 (Ausgaben):Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben):Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben):Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen):Einnahmen
Kap. 1
Titel und FunktionZweckbestimmungBisheriges Soll 2005Für 2005 treten hinzuNeues Soll 2005
1000 €1000 €1000 €
12345
Ausgaben
611 01-873Zuweisung an Bund-2 000 0002 000 000
Erläuterungen
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden 2 Mrd. € an den Bundeshaushalt abgeführt.
691 01-873Übertragung von Kreditforderungen und sonstigen Rechten an den Bund---
Erläuterung
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Sondervermögens auf den Bund gegen die Übernahme finanziell gleichwertiger Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens übertragen, soweit sie nicht zur Fortsetzung des Fördergeschäfts benötigt werden; Einzelheiten regeln der Bund und das ERP-Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung.
697 01-873Bildung einer Kapitalrücklage bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau---
Erläuterungen
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen des ERP- Sondervermögens und sonstige Rechte auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau gegen die Bildung einer finanziell gleichwertigen Kapitalrücklage zugunsten des ERP-Sondervermögens übertragen. Erträge dieser Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt. Die Wirtschaftsförderung wird durch einen jährlich aufzustellenden Förderplan des Bundesministeriums für Wirtschaft konkretisiert, welcher der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.
Zuweisungen und Zuschüsse6 2002 000 0002 006 200
Ausgaben für Investitionen3 850 000-3 850 000
Gesamtausgaben3 856 2002 000 0005 856 200
Kap. 4
Titel und FunktionZweckbestimmungBisheriges Soll 2005Für 2005 treten hinzuNeues Soll2005
1000 €1000 €1000 €
12345
Einnahmen
129 01-873Einnahmen aus Vermögen-2 000 0002 000 000
Erläuterungen
Die Einnahmen aus dem ERP-Sondervermögen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Titel 611 01 (Zuweisung an Bund) in gleicher Höhe.
Abschluss Verwaltungseinnahmen1 000-1 000
Übrige Einnahmen5 238 8002 000 0007 238 800
Gesamteinnahmen5 239 8002 000 0007 239 800
Kap.BezeichnungEinnahmenAusgabenDavon entfallen auf
Sächliche AusgabenZins- KostenZuweisungen und ZuschüsseInvestitionen
1000 €1000 €1000 €1000 €
1 Investitionsfinanzierung3 900 0003 900 000
2 Exportfinanzierung150 000150 000
3 Sonstige Ausgaben3 189 8001 6001 182 0002 006 200
4 Einnahmen7 239 800
7 239 8007 239 8001 6001 182 0002 006 2004 050 000

Teil II
Finanzierungsübersicht

Bisheriger Betrag für 2005Für 2005 treten hinzuNeuer Betragfür 2005
1 1000 €
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben5 239 8002 000 0007 239 800
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)3 210 8152 000 0005 210 815
2. Einnahmen2 028 985-2 028 985
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo5 163 285-5 163 285
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt3 134 300-3 134 300
Saldo2 028 985-2 028 985
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen---
6. Finanzierungssaldo2 028 985-2 028 985

Teil III

Kreditfinanzierungsplan

BisherigerFür 2005Neuer Betrag
Betrag für 2005treten hinzufür 2005
1000 €
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
l.1. langfristig4 163 300-4 163 300
1.2. kurzfristig 999 985-999 985
Summe 1.5 163 285-5 163 285
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschl. Umschuldung)
2.1. Tilgung langfristiger Schulden3 134 300-3 134 300
2.2. Tilgung kurzfristiger Schulden ---
Summe 2.3 134 300-3 134 300
3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte Netto-Neuverschuldung am Kapitalmarkt)2 028 985-2 028 985