Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
(Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)

Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Wort "Erdgasqualität" durch die Wörter "Treibstoffqualität nach entsprechender Normung" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Beschränkung der aufbereiteten Biogasqualität auf den Standard der Erdgasqualität als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nicht sachgerecht da auch andere Qualitäten als Treibstoff gut geeignet sind. Es sollte die Steuerbegünstigung grundsätzlich beim Einsatz von Biogas als Treibstoff gewährt werden.

Mit der Ergänzung der Wörter "nach entsprechender Normung" wird sichergestellt dass Qualitätsstandards für Treibstoffqualität von Biogas erarbeitet werden können und damit die Treibstoffqualität sowohl den Anforderungen in der Landwirtschaft als auch den Anforderungen der Automobilbranche gerecht werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 1 Satz 5 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 50 Abs.1 Satz 5 zu streichen.

Begründung:

Mit § 50 Abs. 1 Satz 5 EnergieStG-E soll eine Beimischungspflicht von Biokraftstoffen auch für diejenigen Inverkehrbringer festgeschrieben werden, die ausschließlich reine Biokraftstoffe vertreiben. Der beigemischte Anteil ist voll zu versteuern. Dadurch würde der Steuersatz für reine Biokraftstoffe nochmals um mehr als 2 Cent je Liter ansteigen. Auf diese zusätzliche Steuerbelastung der reinen Biokraftstoffe sollte verzichtet werden.

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 50 Abs. 2 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 50 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Für Erdgas gilt im Vergleich z.B.nzin und Dieselkraftstoff nach § 2 Abs. 2 Energiesteuergesetz bis zum 31. Dezember 2018 ein deutlich ermäßigter Steuertarif, um die Markteinführung dieses alternativen Kraftstoffes und der zugehörigen Antriebstechnologien zu fördern. Erdgasbetankungsinfrastruktur und Erdgasfahrzeuge bieten sich für den Einsatz von auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas im Verkehrsbereich an. Um diesen künftigen Einsatzbereich für Biogas zu erschließen und zu fördern, darf Biogas, für das nach dem Gesetzentwurf eine Steuerentlastung bis 31. Dezember 2015 gewährt wird, nach 2015 steuerlich nicht schlechter gestellt werden als Erdgas.

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 50 Abs. 4 die Sätze 1 bis 3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

§ 50 der Vorlage regelt die Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe.

Im Absatz 4 werden Biokraftstoffe unter Bezugnahme auf die Biomasseverordnung definiert. Da die Biomasseverordnung ursprünglich nur für die Vergütung von Strom aus Biomasse im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) konzipiert wurde, bedarf es für die Zwecke des Energiesteuergesetzes der vorgeschlagenen Ergänzung. Nicht nur Rohstoffe im Sinne der Biomasseverordnung, sondern darüber hinaus tierische Fette und Öle aus Material aller Kategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollen steuerbegünstigt werden auch um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber europäischen Mitbewerbern entgegenzuwirken. Durch die Regelungen der VO (EG) Nr. 1774/2002 und der VO (EG) Nr. 092/2005 wird sichergestellt, dass nur tierische Fette und Öle als Inputstoffe und Verfahren der Biodieselproduktion zur Anwendung kommen, die zugelassen sind und den Bestimmungen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte entsprechen. Somit wird gewährleistet, dass keine seuchenhygienisch bedenklichen Materialien dieser Verwertung zugeführt werden können.

Weiterhin sollen die Qualitätsanforderungen nach DIN EN 14214 ausschließlich für Fettsäuremethylester pflanzlicher Herkunft Anwendung finden, da sie für diese konzipiert wurden und auf Fettsäuremethylester tierischen Ursprungs aus fachlichen Gründen nicht übertragen werden können.

5. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 6 Satz 1 und 3 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 50 Abs. 6 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Steuerlich darf nicht nur die Frage einer Überkompensation von Steuerbegünstigungen betrachtet werden, sondern auch eine Unterkompensation. Zur Verwirklichung der Zielsetzung, den Biokraftstoffanteil im Verkehrsbereich zu erhöhen, muss die Marktentwicklung beobachtet werden. Im Falle einer zu geringen Begünstigung der Biokraftstoffe wegen einer zu hohen Besteuerung muss auch die Möglichkeit einer stärkeren Begünstigung durch Senkung des Steuersatzes geprüft werden.

Ferner wird vorgeschlagen, den umfassenden technischen und ökonomischen Bericht nicht jährlich, sondern zweijährlich zu erstellen. Dies schafft mehr Planungssicherheit und verbessert die Datengrundlage für die Vorbereitung von ggf. möglichen steuerpolitischen Änderungen.

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 7 ist in § 66 Abs. 1 Nr. 11a der Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen müssen sich im landwirtschaftlichen Fachrecht widerspiegeln.

Die rechtliche Regelung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch die Finanzverwaltung zusätzlich und ggf. abweichend zu den Regelungen im landwirtschaftlichen Fachrecht steht im Widerspruch zu den aktuellen Bemühungen um Rechtsklarheit und Bürokratieabbau.

7. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 37b Satz 1 bis 3 BImSchG)

In Artikel 3 Nr. 4 sind in § 37b die Sätze 1 bis 3 wie folgt zu fassen:

Fettsäuremethylester (Biodiesel), die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten, soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind oder von weiteren Ölen oder Fetten tierischen Ursprungs gewonnen werden, und wenn die Eigenschaften der Fettsäuremethylester pflanzlicher Herkunft den Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) entsprechen, gelten in vollem Umfang als Biokraftstoffe."

Begründung:

§ 37b BImSchG-E definiert Biokraftstoffe für die Zwecke der Quotenregelung unter Bezugnahme auf die Biomasseverordnung. Da die Biomasseverordnung ursprünglich nur für die Vergütung von Strom aus Biomasse im Rahmen des

Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) konzipiert wurde, bedarf es für die Zwecke der Quotenregelung der vorgeschlagenen Ergänzung.

Nicht nur Rohstoffe im Sinne der Biomasseverordnung, sondern darüber hinaus tierische Fette und Öle aus Material aller Kategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollen auf die Erfüllung der Quotenregelung angerechnet werden auch um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber europäischen Mitbewerbern entgegenzuwirken. Durch die Regelungen der VO (EG) Nr. 1774/2002 und der VO (EG) Nr. 092/2005 wird sichergestellt, dass nur tierische Fette und Öle als Inputstoffe und Verfahren der Biodieselproduktion zur Anwendung kommen, die zugelassen sind und den Bestimmungen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte entsprechen. Somit wird gewährleistet, dass keine seuchenhygienisch bedenklichen Materialien dieser Verwertung zugeführt werden können.

Weiterhin sollen die Qualitätsanforderungen nach DIN EN 14214 ausschließlich für Fettsäuremethylester pflanzlicher Herkunft Anwendung finden, da sie für diese konzipiert wurden und auf Fettsäuremethylester tierischen Ursprungs aus fachlichen Gründen nicht übertragen werden können.

8. Zu Artikel 3 Nr. 4 ( § 37b Satz 9 BImSchG)

In Artikel 3 Nr. 4 ist § 37b Satz 9 zu streichen.

Begründung:

§ 37b Satz 9 BImSchG-E schließt ab 2012 Biokraftstoffe tierischer Herkunft von der Anrechnung auf die Quotenerfüllung aus. Hierzu gibt es keinen fachlichen Grund.

9. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 37d Abs. 2 Nr. 3 BImSchG)

In Artikel 3 Nr. 4 sind in § 37d Abs. 2 Nr. 3 nach den Wörtern "bestimmte Anforderungen" die Wörter "des landwirtschaftlichen Fachrechts" einzufügen.

Begründung:

Die Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen müssen sich im landwirtschaftlichen Fachrecht widerspiegeln.

Die rechtliche Regelung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen an anderer Stelle durch zusätzliche und ggf. abweichende Regelungen zu den bereits im landwirtschaftlichen Fachrecht festgelegten, steht im Widerspruch zu den aktuellen Bemühungen um Rechtsklarheit und Bürokratieabbau.

10. Zum Gesetzentwurf insgesamt

11. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat hält das Bundes-Immissionsschutzgesetz für keinen geeigneten Regelungsstandort, um das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel zu erreichen.

Die in Artikel 3 vorgesehenen Regelungen sollten stattdessen einheitlich im Energiesteuergesetz erfolgen. Eine Regelung im Immissionsschutzrecht würde zu einer schädlichen Verwischung der Grenzen zum Stoffrecht und zum Steuerrecht führen sowie zu einer von der eben abgeschlossenen Verfassungsreform gerade nicht gewollten Vermischung der Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern sowie von Steuer- und Umweltverwaltung für das Immissionsschutzrecht.

Um dies zu vermeiden, könnten die Regelungen des Artikel 3 Nr. 4 zu §§ 37a, 37c, 37d BImSchG z.B. als (neue) §§ 50a, 50b, 50c ins Energiesteuergesetz eingefügt und die Regelung in Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b zu § 48 BImSchG könnte als neuer § 50d EnergieStG angefügt werden. Die in Artikel 3 Nr. 7 geregelten Ordnungswidrigkeiten könnten statt in § 62 BImSchG in § 64 EnergieStG geregelt werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2007 wird sich durch diese rechtstechnischen Änderungen nicht verzögern.