Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. September 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.10.06

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes1)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2


1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/81/EG der Europäischen Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU (Nr. ) L 312 S. 47).

Begründung

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 312 S. 47), nachfolgend Änderungsrichtlinie. Mit dieser Änderungsrichtlinie ändert die Kommission die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen in ihrer Fassung vom 26. Juli 2000 ABl. EG (Nr. ) L 193 S. 75, nachfolgend Transparenzrichtlinie). Die Änderung der Transparenzrichtlinie erfordert eine Änderung des deutschen Umsetzungsgesetzes - dem Transparenzrichtlinie-Gesetz vom 16. August 2001.

1. Hintergrund/Zweck des Gesetzes

Die Transparenzrichtlinie dient der Wettbewerbskontrolle durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf Unternehmen, die einerseits auf öffentlichrechtlich geschützten Märkten agieren und/oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen und hierfür Ausgleichzahlungen erhalten, und andererseits - in weiteren Geschäftsbereichen - unter chancengleichen Marktbedingungen mit dritten Unternehmen konkurrieren.

Die Transparenzrichtlinie sieht für diese Unternehmen die Führung getrennter Bücher vor aus der hervorgeht, welche Kosten und Erlöse den jeweiligen Geschäftsbereichen zuzurechnen sind. Der Wettbewerbsaufsicht soll es dadurch erleichtert werden, behauptete Überkompensationen oder Quersubventionierungen zu untersuchen.

Vor der Änderungsrichtlinie verlangte die Transparenzrichtlinie die Führung getrennter Bücher nur von Unternehmen, die für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen staatliche Beihilfen (in Form von Ausgleichzahlungen) erhielten. In seinem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 - Altmark Trans - hat der Europäische Gerichtshof jedoch festgestellt, dass staatliche Ausgleichzahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beihilfen im Sinn des Artikels 87 Abs. 1 des EG-Vertrages sind (amtl. Slg. 2003 I-7447). Nach Ansicht der Kommission sollte die Pflicht zur Führung getrennter Bücher aber unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung einer solchen Ausgleichszahlung als Beihilfe im Sinn des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrages für alle Unternehmen gelten die Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen erhalten und die Tätigkeiten außerhalb der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ausüben. Erst die Führung getrennter Bücher ermöglicht der Kommission festzustellen, ob es sich um eine - im Sinn der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - angemessene Vergütung handelt und keine Überkompensation stattfindet. Gleichermaßen sollen auch Quersubventionierungen in Folge von Ausgleichszahlungen unabhängig von deren rechtlicher Qualifizierung als Beihilfe im Sinn des Artikels 87 Abs. 1 des EG-Vertrages verhindert werden. Ziel ist es, einerseits das Funktionieren der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten und gleichzeitig ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Kommission hat daher durch die Änderungsrichtlinie den Anwendungsbereich der Transparenzrichtlinie unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung als Beihilfe im Sinn des Artikels 87 Abs. 1 des EG-Vertrages auf Ausgleichszahlungen jedweder Art in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erweitert.

Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung dieser Änderung im nationalen Recht durch eine entsprechende Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes.

Materiellrechtlich werden die Mitgliedstaaten durch die Änderungsrichtlinie im Wesentlichen verpflichtet zu gewährleisten, dass die in der Transparenzrichtlinie geforderte Verpflichtung zur Führung getrennter Bücher in Zukunft von allen Unternehmen, die Ausgleichszahlungen jedweder Form unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung als Beihilfe im Sinn des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag erhalten, vorgenommen wird.

2. Auswirkungen auf die geltende Rechtslage

Infolge der Änderungsrichtlinie gelten die Pflichten zur Führung getrennter Bücher nach der Transparenzrichtlinie künftig für alle Unternehmen, die staatliche Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erhalten, sofern sie daneben weitere Geschäftstätigkeiten ausüben.

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinn des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes objektiv zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da die für die Gewährleistung im Wesentlichen gleicher Wettbewerbsbedingungen für die betroffenen Unternehmen unerlässliche bundeseinheitliche Richtlinienumsetzung nur durch die Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes durch ein Bundesgesetz sichergestellt werden kann.

4. Der Entwurf im Einzelnen

Der Entwurf beschränkt sich auf eine nahezu wortlautgetreue Überführung der Regelungen der Änderungsrichtlinie in deutsches Recht. Aus Gründen der Gesetzestechnik und der besseren Lesbarkeit wurden bei der ursprünglichen Umsetzung der Transparenzrichtlinie durch das

Transparenzrichtlinie-Gesetz einzelne Vorschriften gebündelt. Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie folgt der damit begründeten Systematik und setzt diese konsequent fort. Auf eine Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe wird angesichts der dynamischen Entwicklung des Gemeinschaftsrecht durch die europäischen Gerichte bewusst verzichtet, um die erforderliche Flexibilität bei der Rechtsanwendung zu gewährleisten und eine schleichende Unvereinbarkeit des Umsetzungsgesetzes mit der Transparenzrichtlinie in ihrer geänderten Fassung zu vermeiden.

Der Entwurf beschränkt sich daher auf die Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes. Zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wird entsprechend der mit der Änderungsrichtlinie vollzogenen Änderung die Formulierung "und hierfür staatliche Beihilfen (einschließlich Ausgleichszahlungen) erhalten" durch die Formulierung "in Bezug auf diese Dienstleistungen staatliche Ausgleichsleistungen erhalten" ersetzt. Die übrigen Teile der Vorschrift bleiben durch die Änderung in der Änderungsrichtlinie unberührt.

Die Verwendung des Begriffs "Ausgleichsleistung" ist gegenüber dem in der deutschen Sprachfassung der Änderungsrichtlinie verwandten Begriff der "Vergütung" vorzugswürdig, da er sich an den Begriff der "Ausgleichzahlungen für öffentliche Dienstleistungen" wie er im Erwägungsgrund 3 der Änderungsrichtlinie verwandt wird, anlehnt. In der englischen und französischen Sprachfassung der Richtlinien handelt es sich im Erwägungsgrund 3 und in Artikel 1 der Richtlinie jeweils um denselben Begriff. Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie sollte sich daher an dieser Übersetzung orientieren. Der Zusatz "für öffentliche Dienstleistungen" kann hier allerdings entfallen da ohnehin Bezug auf die zuvor genannten Dienstleistungen genommen wird.

Die insoweit in der englischen und französischen Fassung vorgenommene Dopplung ist überflüssig und würde in der deutschen Fassung die sprachliche Klarheit der Norm beeinträchtigen.

Um die von der Kommission intendierte Erfassung "aller Formen von Ausgleichszahlungen" zu gewährleisten wird statt Ausgleichszahlung der Begriff "Ausgleichsleistungen" verwendet.

Der Zusatz "staatlicher" Ausgleich dient lediglich der Klarstellung, dass sich die Richtlinie und damit auch die Umsetzung in nationales Recht nur auf Ausgleichsleistungen aus "staatlichen"

Mitteln im Sinn der Artikel 86 und 87 des EG-Vertrages bezieht.

Der Klammerzusatz "einschließlich Ausgleichszahlungen" ist nach der vorgeschlagenen Änderung überflüssig. Auch in der Änderungsrichtlinie ist dieser Zusatz daher entfallen.

5. Gesetzesfolgen/Kosten

Bei Bund, Ländern und Gemeinden wird im Ergebnis kein zusätzlicher Vollzugsaufwand entstehen.

Die Bundesrepublik leistet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Durchführung wettbewerbsrechtlicher Verfahren bereits jetzt auf allen Ebenen Unterstützung - unter anderem für die Bearbeitung von Auskunftsverlangen. Sofern die angeforderten Informationen in den betroffenen Unternehmen nicht vorrätig waren, hat sich dies in der Vergangenheit auch für die deutschen Stellen als aufwändig erwiesen. Die Vorhaltungspflichten des Transparenzrichtlinien-Gesetzes werden den Verwaltungsaufwand im Rahmen künftiger Auskunftsersuchen voraussichtlich so reduzieren, dass mit dem Entwurf verbundene zusätzliche Vollzugskosten, die in Einzelfällen entstehen können, mehr als kompensiert werden.

Bei der Wirtschaft können durch die rechtliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des

Transparenzrichtlinie-Gesetzes im Verhältnis zur geltenden Rechtslage in geringfügigem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, die nicht quantifizierbar sind. Da die geltenden Ausnahmen, insbesondere für Unternehmen, die einen Jahresnettoumsatz von bis zu 40 Millionen Euro aufweisen, unverändert fort gelten, fallen insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen keine zusätzlichen Kosten an. Bei Unternehmen, deren Umsätze diese Schwellenwerte überschreiten und die erst durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs unter die Verpflichtung zur getrennten Buchführung fallen, wird die Anpassung an diese, in § 3 Abs. 1 und § 4 des

Transparenzrichtlinie-Gesetzes normierten Pflichten nach Auskunft der beteiligten Verbände mit einem nicht bezifferbaren Mehraufwand verbunden sein. Insgesamt sind die zu erwartenden zusätzlichen Kosten aber vom Umfang her nicht geeignet, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auszulösen.