Verordnung zur Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Verordnung zur Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ... einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung der vorliegenden Änderungsverordnung) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2005 entsteht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ...

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Bürokratie ist in gewissem Umfang notwendig und insbesondere zur Sicherung von Steuereinnahmen unerlässlich. Zuviel und überflüssige Bürokratie aber ist ineffizient und belastet Wirtschaft und Verwaltung gleichermaßen.

Weniger Bürokratie ist ein erklärtes Ziel der Bundesregierung. Mit der Initiative Bürokratieabbau sollen bürokratische Vorgaben reduziert werden, um Innovations- und Investitionskräfte freizusetzen und die Bürgerinnen und Bürger von überflüssigen Verwaltungspflichten zu entlasten. Der Entwurf berücksichtigt die im Rahmen der Initiative Bürokratieabbau der Bundesregierung erörterten Erleichterungen für die Banken und anderen Geldinstitute bei der Erstattung von Anzeigen nach § 33 ErbStG in Verbindung mit § 1 ErbStDV.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Vielmehr ist zu erwarten, dass sich der Verwaltungsaufwand bei Banken und Geldinstituten nicht unerheblich verringern wird. Ob durch die kostenseitig entlastenden Wirkungen bei den Regelungsadressaten einzelpreiswirksame Kostenschwellen unterschritten werden, die sich reduzierend auf deren Angebotspreise (z.B. Gebühren) auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreisreduzierend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die allenfalls geringfügigen Einzelpreisveränderungen nicht ausreichen, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, messbar zu beeinflussen.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Nach § 33 ErbStG haben die Banken und anderen Geldinstitute die beim Tod eines Kunden in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände (Guthaben, Forderungen, Wertpapiere usw.) dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist mit einem Vordruck nach Muster 1 zu § 1 Abs. 1 ErbStDV zu erstatten und zu unterschreiben.

Erstellt die Bank eine Anzeige in einem maschinellen Verfahren, kann auf die handschriftliche Unterschrift auf dem Vordruck verzichtet werden. Anstelle der Unterschrift kann die Bank beispielsweise den Satz ausweisen: "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und wird nicht unterschrieben". Ein solches Verfahren hat sich bereits bei den Steuerbescheinigungen der Banken bewährt. Personell gefertigte Anzeigen sind weiterhin zu unterschreiben.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Nr. 2)

Die Freigrenze wird von 1.200 Euro auf 2.500 Euro mehr als verdoppelt. Damit kann in vielen Fällen mit geringen Guthabenständen eine Anzeige unterbleiben, so dass sich der Vollzugsaufwand für die Banken wie auch für die Finanzverwaltung entsprechend verringert.

Zu Nummer 2 (§ 12)

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt der Neuregelungen. Zu Artikel 2 (In-Kraft-Treten)

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung.