Zweite Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten Keine

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler An den

Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Gerhard Schröder

Zweite Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989

Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 30. September 1994 zum Basler Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2703) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die von der Siebten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 25. bis 29. Oktober 2004 in Genf beschlossenen Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2005 in Kraft. Am selben Tag treten die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens nach seinem Artikel 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe c für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung zur Verordnung

Allgemeiner Teil

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Durch Artikel 1 werden die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens innerstaatlich in Kraft gesetzt. In Anlage VIII (Liste der gefährlichen Abfälle) wird ein neuer Eintrag A1190 eingefügt, der dem Abfallschlüssel 17 04 10* der Verordnung vom 10. Dezember 2001 über das Europäische Abfallverzeichnis (BGBl. I S. 3379) im Wesentlichen entspricht. In Anlage IX (Liste der ungefährlichen Abfälle) wird ein neuer Eintrag B1115 eingefügt, der dem Abfallschlüssel 17 04 11 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis im Wesentlichen entspricht. Durch die Wortwahl in Eintrag B1115 wird die Ausfuhr von ungefährlichen Altkabeln zu Verwertungsverfahren ausgeschlossen, die unkontrollierte Prozesse wie die offene Verbrennung einschließen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten. Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Verordnung soll am 8. Oktober 2005 in Kraft treten, da die Verwahrermitteilung über die Änderungen der Anlagen VIII und IX vom 8. April 2005 datiert und diese Änderungen gemäß Artikel 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe c des Basler Übereinkommens sechs Monate nach der Mitteilung des Verwahrers wirksam werden.

Von der Siebten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 25. bis 29. Oktober 2004 in Genf beschlossene Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens

1. In Anlage VIII (Liste A der gefährlichen Abfälle) wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

(Übersetzung)

A1190Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB1), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

2. In Anlage IX (Liste B der ungefährlichen Abfälle) wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

B1115Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen