Verordnung der Bundesregierung
Einhundertsechste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

Verordnung der Bundesregierung
Einhundertsechste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. September 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Die Verordnung wurde am 14. September 2007 im Bundesanzeiger Nr. 173 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Einhundertsechste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Vom ...

Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung

Artikel 1

Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - in der Fassung der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BAnz. S. 5093), wird in Teil I Abschnitt C wie folgt geändert:

Artikel 2

Berlin, den ... 2007

Die Bundeskanzlerin Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

Mit der Einhundertsechsten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste werden zwei neue nationale Listenpositionen in die Ausfuhrliste Teil I Abschnitt C eingefügt. Damit wird die Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf die Lieferung radargestützter Navigations- oder Überwachungssysteme für den Schiffs- oder Flugverkehr und dazugehörige Software ausgeweitet, wenn das Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist. Die Ausweitung erfolgt zur Bestätigung eines Einzeleingriffs gemäß § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG).

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S.1) lässt in Artikel 5 ergänzende nationale Ausfuhrbeschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu.

Durch die Ausweitung des Genehmigungsvorbehaltes für die Lieferung radargestützter Navigations- oder Überwachungssysteme in den Iran entstehen für die öffentlichen Haushalte wie auch für die Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten, da die Genehmigungserfordernisse nur selten zur Anwendung kommen werden. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten:

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Mit der Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Lieferung radargestützter Navigations- oder Überwachungssysteme in den Iran wird die Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste genannten Gütern nach § 5 Abs. 2 AWV in ihrem Anwendungsbereich ausgeweitet. Auf Grund der sehr geringen Fallzahlen, die für die geänderte Informationspflicht zu erwarten sind, sind die bürokratischen Belastungseffekte vernachlässigbar gering.

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:

Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummern 1 bis 4

Neu eingeführt werden die Ausfuhrlistennummern 6A908 und 6D908 (Radargestützte Navigations- oder Überwachungssysteme für den Schiffs- oder Flugverkehr sowie zugehörige Software).

Die Neuaufnahme dieser Nummern erfolgt vor dem Hintergrund der möglichen Verwendung solcher Systeme für militärische Lagebilddarstellungen. Der Neueintrag der beiden Nummern erfordert ergänzende redaktionelle Anpassungen in den Erfassungsnummern 6A008 und 6A108.

Die Einführung der Genehmigungspflicht ist erforderlich, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG). Durch die Einführung des Genehmigungsvorbehalts können derartige Störungen auf Dauer ausgeschlossen werden. Die genehmigungspflichtigen Güter sind auch militärisch nutzbar. Es ist nicht auszuschließen, dass sie im Iran für militärische Zwecke verwendet werden, insbesondere in der Marine.

Die Informationen des militärisch nutzbaren Radarsystems an militärische Endempfänger im Iran können in das maritime Lagebild des iranischen Militärs einfließen. Die iranische Marine hat in jüngster Zeit ihre Aktivitäten im Persischen Golf vermehrt. Es kam auch zu Übergriffen auf ausländische Schiffe außerhalb des iranischen Territoriums. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch den Einsatz der Navigations- oder Überwachungssysteme in der iranischen Marine weitere Übergriffe erfolgen. Daher könnten derartige Lieferungen das friedliche Zusammenleben der Völker erheblich gefährden.

Die Lieferung von militärisch nutzbaren Radarsystemen in den Iran könnte zudem das Vertrauen unserer Partnerländer in Deutschlands Rolle und Profil im E3/EU-Verhandlungsprozess erheblich gefährden. Deutschland beteiligt sich seit Oktober 2003 aktiv am E3/EU-Verhandlungsprozess im Zusammenhang mit dem iranischen Nuklearprogramm und bemüht sich gemeinsam mit Frankreich, Großbritannien und dem Hohen Repräsentanten der EU sowie Russland, China und den USA um die Beilegung des Konfliktes. Dadurch ist Deutschland in Bezug auf Iran in den Mittelpunkt der internationalen Aufmerksamkeit gerückt und hat außenpolitisch eine besondere Verantwortung übernommen.

Die Stärkung iranischer militärischer Fähigkeiten durch derartige Lieferungen stünde im Widerspruch zur erklärten Haltung Deutschlands und könnte dadurch den Handlungsspielraum der Bundesregierung und damit die Verhandlungsposition und Geschlossenheit der internationalen Gemeinschaft deutlich einschränken oder beschädigen. Die Glaubwürdigkeit der Forderungen der internationalen Gemeinschaft würde unterlaufen, wenn Iran trotz der Sanktionen militärisch nutzbare Güter auch aus Deutschland erhielte.

Eine Lieferung von Ausrüstung zur Verbesserung der iranischen Informationsmöglichkeiten über militärische Schiffsbewegungen im Persischen Golf könnte auch die Informationsmöglichkeiten der iranischen Marine über die Schiffsbewegungen anderer befreundeter Länder verbessern. Dies könnte zu erheblicher Kritik befreundeter Länder an der Bundesregierung führen, wodurch die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik erheblich gestört würden.

Eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen drohte auch im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), weil Iran Radaranlagen auch auf Port Seiry Island installieren könnte. Diese von Iran militärisch genutzte Insel liegt nahe an der zwischen Iran und den VAE umstrittenen Insel Abu Musa.

Angesichts der zunehmend konfrontativen Haltung Irans gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft und der wiederholten verbalen Angriffe des iranischen Präsidenten auf das Existenzrecht des Staates Israel könnte die Lieferung von militärisch nutzbaren Gütern in den Iran, die zu einer Verbesserung des Lagebildes genutzt und auch als Entscheidungsgrundlage für militärische Befehlshaber herangezogen werden könnte, internationale Kritik an Deutschland auslösen und Deutschland Vorwürfen einer Mitverantwortung für mögliche militärische Handlungen Irans aussetzen.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Einhundertsechste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Einhundertsechsten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf wird eine bestehende Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Der Rat teilt die Auffassung des Ressorts, dass diese Änderung nur marginale Auswirkungen auf die Bürokratiekosten hat.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter