Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung - Vorlage eines Entwurfs nach Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss KOM (2011) 593 endg; Ratsdok. 14450/11

Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 gemäß § § 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Zur Registrierung bzw. Erlaubnis für industrielle Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

Zu den Regelungen zur Exposition durch Baumaterialien in Gebäuden

Zu den Regelungen zur Exposition durch Radon an Arbeitsplätzen und in Gebäuden

Zum Schutz der Umwelt vor ionisierender Strahlung

Der vorgelegte Vorschlag der Kommission trifft umfassende Regelungen zum Schutz der Bevölkerung der Mitgliedstaaten vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung. Für genehmigte Ableitungsgrenzwerte, für unfallbedingte Freisetzungen und für die Umweltüberwachung werden geeignete Rahmenbedingungen abgeleitet, die einen hinreichenden Schutz der Bevölkerung gewährleisten. Hierdurch ist indirekt auch der vom Richtlinienvorschlag geforderte "Schutz nicht menschlicher Arten in der Umwelt" abgedeckt. Im Sinne einer möglichst einfachen und praktikablen Regelwerkserstellung und zur Vermeidung überflüssiger Regulierungen kann daher das Kapitel IX ersatzlos entfallen, ohne dass dies für den Strahlenschutz relevante Einschränkungen mit sich bringen würde.

Im Übrigen bietet Artikel 30 Euratom-Vertrag keine Rechtsgrundlage für Regelungen zum Schutz der Umwelt über die zum Schutz der Bevölkerung erforderlichen Regelungen hinaus.

Zur rechtlichen Verbindlichkeit und besseren Lesbarkeit der Richtlinie

Zur Umsetzung der Richtlinie

Zu den Mitteilungspflichten

Zu Regelungen zu den natürlichen Strahlenexpositionen

Planbare natürliche Strahlenexpositionen (z.B. NORM-Industrien inklusive Ableitungen, Beseitigung oder Wiederverwertung fester Rückstände; Baumaterial; Radon nach erfolglos ergriffenen Maßnahmen; zusätzlich: Trinkwasserrichtlinie) sollen künftig bei der Prüfung der Einhaltung der allgemeinen Dosisgrenzwerte wie z.B. 1 Millisievert für die allgemeine Bevölkerung berücksichtigt werden. Gleichzeitig werden für die genannten Quellen zahlreiche neue Referenz- und Richtwerte eingeführt. Dies wird in der Planung von Tätigkeiten künftig erhebliche Probleme bereiten.

Ungeachtet bzw. in Unkenntnis der tatsächlichen Exposition von Referenzpersonen durch planbare natürliche Quellen sind in den Zulassungsverfahren vermutlich die genannten Referenz- und Richtwerte als Maßstab für eine mögliche Ausschöpfung der allgemeinen Grenzwerte heranzuziehen. Dadurch gewinnen die Referenz- und Richtwerte einen nach der ICRP-Veröffentlichung 103 nicht gewollten und auch nicht angemessenen Charakter von Pseudo-Grenzwerten. Darüber hinaus verbleibt im Einzelfall möglicherweise kein Spielraum mehr für die Genehmigung beispielsweise einer nuklearmedizinischen Praxis (Direktstrahlung, Ableitung von Patientenausscheidungen). Es bleibt die Frage, ob das gewollt ist, oder ob hier lediglich noch zu klärende Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten vorliegen.

Zum Verwaltungsaufwand im Landesvollzug

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung weiterhin, die Länder über die Ergebnisse der Verhandlungen zu informieren.

Begründung:

Der Entwurf der Euratom-Richtlinie enthält Regelungen, die von dem aktuellen deutschen Strahlenschutzrecht abweichen und ggf. Auswirkungen auf vorhandene Genehmigungen bzw. zugelassene Verfahren haben. Daneben werden Regelungen für Bereiche getroffen, die bisher im deutschen Strahlenschutzrecht nicht vorhanden sind.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, inwieweit die im deutschen Atom- und Strahlenschutzrecht geltenden Standards weiterhin Geltung beanspruchen sollten.

Es ist dabei mit Blick auf den Bestandsschutz bereits erteilter Genehmigungen auch zu prüfen, ob ggf. Übergangsregelungen erforderlich sind.