Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. September 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.10.06

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters

§ 3 Erhebung der Informationen

§ 4 Informantenschutz

§ 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt

§ 6 Übermittlung der Informationen an die Europäische Kommission

§ 7 Bußgeldvorschriften

§ 8 Übergangsvorschriften

§ 9 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs

i. Übersicht

Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 31. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 dient der Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister am 21. Mai 2003 anlässlich der 5. Ministerkonferenz "Umwelt für Europa" der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) in Kiew unterzeichnet. Sie ist danach zur Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters verpflichtet. Das Gesetz enthält die hierzu erforderlichen Bestimmungen. Es wird von den Ländern in eigener Angelegenheit ausgeführt, sofern nicht dem Bund Zuständigkeiten übertragen werden.

Die Europäische Gemeinschaft, die selbst Unterzeichnerin des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister ist, hat ihre darauf basierende Verpflichtung in der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 umgesetzt. Die Verordnung sieht die Errichtung eines europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters durch die Europäische Kommission vor. Zu diesem Zweck verpflichtet sie die Betreiber bestimmter Betriebseinrichtungen unmittelbar zur Berichterstattung über Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden sowie über Verbringungen außerhalb des Standortes von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser. Beim Vollzug ist die Europäische Kommission auf die Mitwirkung der Mitgliedstaaten angewiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 enthält entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip im Hinblick auf die Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Vollzugs ausfüllungsbedürftige Regelungen. Das Gesetz dient dem Erlass der erforderlichen ergänzenden Durchführungsbestimmungen.

ii. Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Das Gesetz sieht die Errichtung und Unterhaltung des nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters vor, mit der das Umweltbundesamt betraut wird. Inhaltlich soll das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zum ersten Mal für das Jahr 2007 auf kalenderjährlicher Basis die Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden sowie über Verbringungen außerhalb des Standortes von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, von Betriebseinrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereitstellen, die den zuständigen Länderbehörden bereits auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorliegen und deren Veröffentlichung keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Außer betriebseinrichtungsspezifischen Informationen soll das Register auch Daten über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen enthalten, die den zuständigen Bundesund Landesbehörden aufgrund anderer Bestimmungen vorliegen, sofern deren Aufnahme praktikabel ist.

Mit Hilfe des nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters soll der öffentliche Zugang zu den genannten Informationen verbessert werden, die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unterstützt sowie ein Beitrag zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen geleistet werden.

iii. Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Zur Vereinfachung wird ausschließlich auf die den zuständigen Behörden bereits auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geregelten Berichtspflichten vorliegenden Informationen zurückgegriffen. Das nationale Register wird eingerichtet, ohne dass Betreibern Berichtspflichten oder Verwaltungsaufwand auferlegt werden, die nach dem EG-Recht nicht erforderlich sind (schlankes Konzept). Das Gesetz ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in folgender Weise: Es legt die Form fest, in der die Betreiber ihren Berichtspflichten nachkommen müssen. Es bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Betreiber ihren Berichtspflichten nachkommen müssen. Es bestimmt, dass und welche der von den Betreibern gemachten Angaben durch die zuständigen Landesbehörden an das Umweltbundesamt übermittelt werden müssen. Es verpflichtet das Umweltbundesamt zur Übermittlung der ihm von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Informationen an die Europäische Kommission. Es führt Bußgeldtatbestände für den Fall ein, dass gegen die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 oder eine zu ihrer Durchführung erlassene Bestimmung verstoßen wird.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Vorschriften zur Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters durch das Umweltbundesamt (§ 2) sowie zur Übermittlung der ihm von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Informationen an die Europäische Kommission (§ 6) stützen sich auf Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. den jeweils die materielle Gesetzgebungskompetenz begründenden Normen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 und 24 GG sowie Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG). Die Zuweisung neuer Aufgaben an eine Bundesbehörde fällt unter den Begriff der Errichtung von Behörden im Sinne von Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG. §§ 2 und 6 weisen in diesem Sinne einer Bundesbehörde neue Aufgaben zu, indem sie dem Umweltbundesamt die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters sowie die Übermittlung der ihm von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Informationen an die Europäische Kommission übertragen.

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung der Form und des Zeitpunktes der Abgabe des Berichts der Betreiber der Betriebseinrichtung sowie zur Regelung, dass und welche Informationen durch die zuständigen Landesbehörden an das Umweltbundesamt übermittelt werden, folgt aus der entsprechenden Anwendung von Artikel 84 Abs. 1 GG i.V.m. der entsprechenden Anwendung von Artikel 83 GG.

Artikel 84 Abs. 1 GG ermächtigt den Bund im Bereich des ländereigenen Vollzugs von Bundesgesetzen zur Regelung der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens. Artikel 84 Abs. 1 GG wird entsprechend auf die Regelung der Durchführung von unmittelbar geltenden Europäischen Gemeinschaftsrechtsnormen im ländereigenen Vollzug angewandt. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen hier vor. Die Regelungen dienen der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 166/2006, die analog Artikel 83 GG im ländereigenen Vollzug ausgeführt wird.

Für die Regelung der Bußgeldbestimmungen (§ 7) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht), weil dieses Sachgebiet auch das materielle Ordnungswidrigkeitenrecht mit umfasst. Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Die Bußgeldbestimmungen sind zur Schaffung eines allgemeinen Handlungsrahmens für Bürger und Wirtschaft erforderlich, der im gesamten Bundesgebiet im Wesentlichen der gleiche sein muss. Ansonsten bestünde die Gefahr der Zersplitterung rechtlicher Regelungszusammenhänge, die es dem Bürger erschweren würden, sich in zumutbarer Weise in dem jeweils zu beachtenden Recht zu orientieren.

III. Wesentliche Änderungen

Durch das Gesetz wird ein nationales Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister eingeführt. Bislang wird ein vergleichbares nationales Register nur im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Schadstoffemissionsregisters geführt. Dafür werden die der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung übermittelten Daten gleichzeitig in ein nationales internetgestütztes Register eingestellt. Das Europäische Schadstoffemissionsregister wird mit der Errichtung des Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters nicht mehr fortgeführt. Damit entfällt auch die Veröffentlichung der Informationen in Deutschland. Das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister wird der Öffentlichkeit über die bisherigen Daten hinausgehende Informationen zugänglich machen und zwar Informationen über neun zusätzliche betriebliche Tätigkeiten, über 41 zusätzliche Schadstoffe, über Freisetzungen in den Boden, über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in angemessener räumlicher Detaillierung sowie über die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser. Die meisten zusätzlichen Schadstoffe sind in Deutschland entweder eingeschränkt, verboten oder von anderen Berichtspflichten bereits erfasst. Darüber hinaus werden Informationen zukünftig jährlich veröffentlicht.

IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden geprüft. Die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen führen zu keinen unterschiedlichen Auswirkungen bei Frauen und Männern. Das Gesetz hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen.

V. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

1. Vollzugsaufwand

Im Rahmen der Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht des Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und in Hinblick auf den erweiterten Berichtsumfang wird Personalbedarf im Bund voraussichtlich in Höhe von 3 Stellen entstehen. Diese Stellen müssen im Rahmen des vorhandenen Stellenplans bereitgestellt werden. Die Höhe der Sachkosten, insbesondere für Entwicklung (einmalig) und Betrieb (laufend) der Datenbank, kann zur Zeit noch nicht abgeschätzt werden. Die erwartete finanzielle Größenordnung, in der Mehrkosten für den Bund anfallen können, kann im Rahmen der verfügbaren Mittel des für die Aufgabenwahrnehmung zuständigen Ressorts aufgefangen werden.

In den Ländern wird der Personalbedarf durch den erweiterten Berichtsumfang sowie die Zuständigkeit für die Prüfung der Vertraulichkeit von Informationen und den Vollzug der Bußgeldbestimmungen ebenfalls ansteigen. Die jährliche Berichtspflicht zum Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und die Erweiterung der Berichtspflicht auf weitere Tätigkeiten und Schadstoffe sowie um Abfälle wird Mehrkosten je nach Land voraussichtlich um das 2 bis 4-fache erfordern, da damit die Aufgaben der Informationserhebung, -überprüfung und -übermittlung im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 entsprechend umfangreicher werden.

Die Kostensteigerung bei den Ländern ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unvermeidbar.

Für die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters fallen bei den Ländern allerdings keine Mehrkosten an, da auch die europäische Gemeinschaft ein Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 einführt. Die Aufgaben für das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sind deckungsgleich mit den Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und fallen damit nur einmal an.

2. Haushaltsaufwendungen ohne Vollzugsaufwand

Für den Bund entstehen keine weiteren Haushaltsaufwendungen. Auch Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Gemeinden werden sich soweit ersichtlich nicht ergeben.

3. Sonstige Kosten

Mehraufwand für Betreiber von Betriebseinrichtungen ist zu erwarten, da sich der Berichtszyklus im Vergleich zum bisher geltenden Recht von dreijährlich auf jährlich verkürzt. Auch die Erweiterung der Berichtspflichten um Abfälle wird einigen Mehraufwand erfordern. Da sich die Berichtspflicht beim Abfall vorwiegend auf die Mengenangaben beschränkt, wird diese Berichtspflicht nur einen geringen Mehraufwand verursachen. Weitere Kosten entstehen für Betreiber, soweit diese entweder nach geltendem Recht noch nicht berichtspflichtig sind oder bereits berichtspflichtigen Betreibern zusätzliche Berichtspflichten auferlegt werden. Der Mehraufwand wird ungefähr bei dem dreifachen des bisherigen Registers liegen.

Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um unmittelbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte durch einen erhöhten Vollzugsaufwand erfordert keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert Die Kostensteigerungen werden bei den Betreibern allerdings unabhängig von der Einführung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters anfallen, da die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 umfassende und verbindliche Berichtspflichten für Betreiber enthält, die außer für die Weiterleitung an die Europäische Kommission ein weiteres Mal für das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister genutzt werden.

Die hier dargestellten Kosten beziehen sich auf die Ausführung des Protokolls, die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und die Abschaffung der Berichtspflichten zum EPER durch die Änderung der 11. BImSchV, da bei der Ausführung des Protokolls inhaltlich direkt auf die Verordnung Bezug genommen wird.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

§ 1 des Gesetzes bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich, den es auf diejenigen Betriebseinrichtungen erstreckt, die auch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallen.

Zu § 2

Absatz 1 sieht die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters in Übereinstimmung mit dem Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vor.

Absatz 2 regelt, welche Informationen in das nationale Register eingestellt werden.

Absatz 3 regelt den Aufbau des Registers.

Absatz 4 regelt die für die Veröffentlichung von Informationen maßgebenden Zeiträume.

Zu § 3

Absatz 1 konkretisiert die an die Betreiber gerichteten Berichtspflichten aus der EG-Verordnung, indem das erste Jahr, für die Betreiber Berichte erstellen müssen, sowie die elektronische Form und die Struktur der Berichte festlegt wird. Die Struktur entspricht der Struktur, in der die Bundesrepublik Deutschland die Informationen aus den Berichten der Betreiber an die Europäische Kommission übermitteln muss. Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll das festgelegte Format der elektronischen Form auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen.

Absatz 2 regelt die Frist für die Abgabe des Berichts der Betreiber. Er setzt damit die Vorgabe aus Artikel 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 um.

Zu § 4

§ 4 setzt Artikel 3 Abs. 3 des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters zum Informantenschutz um. Absatz 1 enthält eine Schutzvorschrift für Betriebsangehörige, die einer Behörde den Verdacht der Verletzung oder die Verletzung der Vorschriften des Gesetzes oder der EG-Verordnung anzeigen.

Absatz 2 schützt jeden, der einer Behörde den Verdacht der Verletzung oder die Verletzung der Vorschriften des Gesetzes oder der EG-Verordnung anzeigt, davor, von der zuständigen Behörde bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten benachteiligt zu werden.

Zu § 5

§ 5 regelt wann und welche Informationen von den zuständigen Landesbehörden an das Umweltbundesamt zur Veröffentlichung im nationalen Register bzw. zur Weiterübermittlung an die Europäische Kommission übermittelt werden. Die Ausnahmeregelungen lehnen sich an die durch Art. 11 der EG-Verordnung in Bezug genommenen Vorschriften des Art. 4 der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und an deren nationale Umsetzung im Umweltinformationsgesetz an. Die Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen im nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister bzw. über deren Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Veröffentlichung im europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister treffen die zuständigen Landesbehörden. Informationen, deren Veröffentlichung Individualrechtsgüter der Betroffenen beeinträchtigen kann, werden von den Behörden der Länder an das Umweltbundesamt erst weitergeleitet, nachdem die Entscheidung über ihre Veröffentlichung bestandskräftig geworden ist. Die Regelung in Absatz 6 bestimmt die Zuständigkeit entsprechend den üblichen Ausnahmeregelungen für den Verteidigungsbereich.

Zu § 6

Die Vorschrift konkretisiert Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und bestimmt, dass das Umweltbundesamt zur Übermittlung der Informationen an die Europäische Kommission zuständig ist.

Zu § 7

§ 7 enthält Bußgeldvorschriften für den Fall eines Verstoßes gegen die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Verbindung mit diesem Gesetz ergebende Pflicht, einen Bericht rechtzeitig, richtig und vollständig abzugeben sowie Daten nicht, nicht vollständig oder nicht ausreichend lang für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.

§ 7 enthält eine statische Verweisung auf die einschlägigen Bestimmungen der EG-Verordnung. Er setzt Artikel 20 Abs. 1 der EG-Verordnung um.

Zu § 8

§ 8 enthält Übergangsvorschriften für das erste Berichtsjahr.

Zu § 9

§ 9 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.