Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind KOM (2011) 655 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 571/04 (PDF) = AE-Nr. 042575,
Drucksache 477/11 (PDF) = AE-Nr. 110653

Brüssel, den 12.10.2011 KOM (2011) 655 endgültig 2011/0283 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

Begründung

1. Hintergrund zum Vorschlag

Gründe und Ziele für den Vorschlag

Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung.

Allerdings erfordert die Durchführung der Programme die Bereitstellung von erheblichen Mitteln durch öffentliche und private Interessenträger, die jedoch aufgrund der Liquiditätsprobleme von Finanzinstituten eine solche finanzielle Unterstützung nicht erbringen können. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Krise am stärksten betroffen sind und aus einem Programm des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) für die Euro-Länder oder aus dem Zahlungsbilanzmechanismus für Nicht-Euro-Länder Finanzhilfen erhalten bzw. erhalten haben. Derzeit haben sechs Länder - einschließlich Griechenland, das Finanzmittel außerhalb des EFSM erhalten hat, - finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Mechanismen beantragt und sich mit der Kommission auf ein makroökonomisches Anpassungsprogramm geeinigt. Bei diesen Ländern handelt es sich um Ungarn, Rumänien, Lettland, Portugal, Griechenland und Irland (Programmländer). Ungarn ist dem Zahlungsbilanzmechanismus 2008 beigetreten, jedoch bereits 2010 wieder ausgetreten.

Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten (oder jeder andere Mitgliedstaat, der eventuell in der Zukunft von solchen Hilfsprogrammen gefördert wird) die Strukturfonds- und Kohäsionsfondsprogramme vor Ort weiter umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen, mit denen ein Risikoteilungsinstrument geschaffen werden kann. Der Einsatz dieses Instruments setzt voraus, dass ein Teil der verfügbaren Mittel, die diesen Mitgliedstaaten zugewiesen wurden, an die Kommission zurückübertragen werden. Ziel ist es dabei, Kapitalbeiträge bereitzustellen, mit denen erwartete und unerwartete Verluste bei Darlehen und Garantien abgedeckt werden können, die im Rahmen einer Partnerschaft zur Risikoteilung mit der Europäischen Investitionsbank bzw. anderen Finanzinstituten mit öffentlichem Auftrag, die bereit sind, weiterhin Mittel für Projektsponsoren und Banken zur Verfügung zu stellen, welche für die private Kofinanzierung von aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds geförderten Projekten verwendet werden, gewährt werden. Die Höhe der im Rahmen der Kohäsionspolitik insgesamt für den Zeitraum 2007-2013 bereitgestellten Mittel wird dadurch nicht beeinflusst. Auf diese Weise wird in einem kritischen Moment für zusätzliche Liquidität für Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen in den Mitgliedstaaten gesorgt und die weitere Durchführung der Programme vor Ort erleichtert. Wurden die für das Risikoteilungsinstrument verfügbar gemachten Mittel nicht zum Ausgleich von Verlusten genutzt, stehen sie den Mitgliedstaaten für die Fortführung des Risikoteilungsinstruments oder als Bestandteil der verfügbaren Mittelausstattung für die operationellen Programme zur Verfügung. Die Mittelzuweisungen für das Risikoteilungsinstrument werden zudem streng gedeckelt und schaffen für die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten keine Eventualverbindlichkeiten.

Allgemeiner Kontext

Die Verschärfung der Finanzkrise in manchen Mitgliedstaaten beeinträchtigt - aufgrund der Schuldenlast und der Schwierigkeiten der Regierungen, Gelder vom Markt zu leihen, - die Realwirtschaft ohne Zweifel erheblich.

Die Kommission hat in Reaktion auf die gegenwärtige Finanzkrise und ihre sozioökonomischen Folgen Vorschläge eingebracht. Im Rahmen ihres Konjunkturpakets schlug die Kommission im Dezember 2008 mehrere Änderungen zur Vereinfachung der Durchführungsregeln für die Kohäsionspolitik und zur Bereitstellung zusätzlicher Vorfinanzierungen mittels Vorschusszahlungen an EFRE- und ESF-Programme vor. Die zusätzlichen, 2009 an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Vorschusszahlungen haben eine unmittelbare Geldeinspritzung von 6,25 Mrd. EUR geliefert, und dies innerhalb des mit jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 vereinbarten finanziellen Umfangs. Mit dieser Änderung stieg die Summe der Vorschusszahlungen auf 29,38 Mrd. EUR. Ein Vorschlag der Kommission vom Juli 2009 sah zusätzliche Maßnamen zur Vereinfachung der Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds vor. Die Annahme dieser Maßnahmen im Juni 2010 hat erheblich zu einer einfacheren Umsetzung der Programme beigetragen und die Nutzung der Mittel beträchtlich verbessert, wobei die Verwaltungslast auf Seiten der Empfänger abgebaut wurde. Im August 2011 hat die Kommission weiterhin einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angenommen; dieser bestimmt, dass die Finanzhilfe der EU, die über Zwischenzahlungen und Zahlungen von Restbeträgen zurückgezahlt wird, 10 Prozentpunkte über der gegenwärtigen Obergrenze liegen kann (KOM (2011) 482 endgültig, 1.8.2011). Wenn der Rat und das Parlament diesen Vorschlag angenommen haben, werden die betreffenden Mitgliedstaaten über zusätzliche Liquidität verfügen, die sie für den Teil der Kofinanzierung von Projekten und Programmen verwenden können, der für eine Finanzhilfe aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds nicht in Frage kommt. Darüber hinaus können gegebenenfalls Infrastrukturprojekte gefördert werden, die für die Erholung der Wirtschaft in den betreffenden Mitgliedstaaten wichtig sind.

Bestimmungen, die im Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind

Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (nachstehend "Allgemeine Verordnung") besagt, dass die EIB auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an den Maßnahmen zur Vorbereitung von Projekten, insbesondere Großprojekten, Finanzierungen und öffentlichprivaten Partnerschaften mitwirken kann. Weiterhin besagt der Artikel, dass der Mitgliedstaat die gewährten Darlehen im Einvernehmen mit der EIB gebündelt für einen oder mehrere Schwerpunkte eines operationellen Programms einsetzen kann. Mit dem aktuellen Vorschlag wird die Genehmigung solcher Darlehen durch die EIB oder gegebenenfalls durch andere internationale Finanzinstitutionen erleichtert, und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem solche Darlehen aufgrund der Herabstufung der öffentlichen und privaten Kreditwürdigkeit eines Staates bzw. von Finanzinstituten der Mitgliedstaaten nicht verfügbar sind.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.

2. Konsultation der Interessenträger Folgenabschätzung

Konsultation von interessierten Kreisen

Es wurden keine externen Interessenvertreter konsultiert.

Beschaffung und Nutzung von Fachwissen

Die Nutzung von externem Fachwissen ist nicht notwendig gewesen.

Folgenabschätzung

Aufgrund des Vorschlags könnte die Kommission im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung Risikoteilungsinstrumente einsetzen, mit denen die Risiken von Darlehen und Garantien abgedeckt werden, die Organisatoren von Projekten bzw. anderen öffentlichen und privaten Partnern gewährt werden. So soll die rasche Umsetzung der Programme der Kohäsionspolitik erleichtert werden, und zwar durch Investitionen in Infrastrukturen bzw. durch produktive Investitionen, die unmittelbare und spürbare Auswirkungen auf die Wirtschaft haben und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

Dies stellt keine zusätzlichen finanziellen Anforderungen an den Gesamthaushalt, da sich während des Zeitraums die Mittelzuweisung insgesamt aus den Fonds an die betreffenden Mitgliedstaaten nicht ändert.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Es wird vorgeschlagen, Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 dahingehend zu ändern, dass im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung Risikoteilungsinstruments eingesetzt werden können. Weiterhin wird die Änderung des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgeschlagen, damit Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, einen Teil der Mittel, die ihnen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" zugewiesen wurden, für die Bildung von Rücklagen und die Kapitalzuweisung für Darlehen und Garantien zur Verfügung stellen können, die direkt oder indirekt von der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen an Projektträger bzw. öffentliche und private Partner vergeben werden.

Die Vorschriften und Bedingungen, die für ein solches Risikoteilungsinstrument gelten, sollten auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats von der Kommission festgelegt werden. Die Kommission sollte auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einen Adhoc-Beschluss über die Vorschriften und Bedingungen annehmen, die für diese Instrumente gelten, und zwar auf der Grundlage der Mittel, die der betreffende Mitgliedstaat aus den Mittelzuweisungen aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds überträgt.

Rechtsgrundlage

Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert die auf die drei Fonds anwendbaren gemeinsamen Regeln. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Anordnungen für Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als dass damit über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds bestimmten Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten - insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie einer Verschlechterung des Haushaltsdefizits und ihrer Schuldenlage, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds - leichter unter die Arme gegriffen wird. In diesem Zusammenhang ist auf EU-Ebene ein Mechanismus zu schaffen, über den die Europäische Kommission Risikoteilungsinstrumente einrichten kann, die die Bereitstellung von Darlehen und Garantien für die private Kofinanzierung von Projekten erleichtern können, die mit öffentlicher Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds durchgeführt werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der gegenwärtige Vorschlag ist verhältnismäßig, da er mehr Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds für diejenigen Mitgliedstaaten vorsieht, die von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, welche auf außergewöhnliche Umstände außerhalb ihrer Kontrolle zurückgehen und für die die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus) gelten, oder die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, für welche die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates gelten, sowie für Griechenland, das im Rahmen der Gläubigervereinbarung und des Euro Area Loan Facility Act finanzielle Unterstützung außerhalb des EFSM erhält.

Wahl von Instrumenten

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angebracht:

Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisher gemachten Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Allgemeinen Verordnung vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, die Kofinanzierung von Projekten weiter zu vereinfachen und damit sowohl ihre Durchführung als auch die Wirkung dieser Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Da der Vorschlag keine Änderung der für die operationellen Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.

Dieser Vorschlag kann zu einer Beschleunigung der Zahlungen führen, die am Ende des Programmplanungszeitraums ausgeglichen werden. Daher bleiben die Mittel für Zahlungen insgesamt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert.

Angesichts des Antrags des Mitgliedstaats auf Inanspruchnahme der Maßnahme und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der Einreichung von Zwischenzahlungen wird die Kommission im Jahr 2012 den Bedarf an zusätzlichen Zahlungsermächtigungen überprüfen und gegebenenfalls der Haushaltsbehörde die notwendigen Maßnahmen vorschlagen.

Der Vorschlag zeigt, dass die Kommission bereit ist, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Finanzkrise zu unterstützen. Dank der Änderung werden die betroffenen Mitgliedstaaten die für die Unterstützung von Projekten und für den Wirtschaftsaufschwung notwendigen Mittel erhalten.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Finanzbogen zu Rechtsakten

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