Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksachen 17/14219, 17/14220 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz - Drucksache 17/13428 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Dem Artikel 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." "

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Artikel 4 Nummer 2 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Fristablauf: 20.09.13
Erster Durchgang: Drucksache. 221/13 (PDF)