Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. September 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil noch in 2007 der Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des geänderten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ermöglicht werden soll.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.11.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Vom ...

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes In § 1 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "des Gebäudereinigerhandwerks" die Wörter "und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzesziel

Im Bereich der Postdienstleistungen besteht im Zuge des zum 1. Januar 2008 auslaufenden Postmonopols kurzfristig Handlungsbedarf. Infolge der Liberalisierung der Postmärkte besteht für Dienstleistungserbringer künftig die Möglichkeit, in Deutschland umfassend Postdienstleistungen zu erbringen und dabei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die nicht durch die in Deutschland maßgeblichen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen geschützt werden. Um für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Briefdienstleistungen erbringen, angemessene Arbeitsbedingungen sicherzustellen, haben sich Tarifvertragsparteien aus dem Bereich Postdienstleistungen für die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ausgesprochen.

II. Wesentlicher

Inhalt Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist in seinem die Erstreckung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen betreffenden Teil bislang auf den Baubereich und die Gebäudereinigung beschränkt. Künftig soll auch für den Bereich der Briefdienstleistungen die Möglichkeit eröffnet werden durch den Abschluss entsprechender Tarifverträge das Gesetz nutzbar zu machen.

III. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat für das Arbeitsrecht die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes.

IV. Folgenabschätzung

Bei Ausdehnung der Kontrollen auf den Bereich der Briefdienstleistungen entsteht bei der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) ein zusätzlicher, derzeit noch nicht abzuschätzender Vollzugsaufwand.

Die wirtschaftlichen Folgen des so erweiterten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes werden entscheidend auch vom Inhalt der betreffenden Tarifverträge beeinflusst und lassen sich deshalb nur begrenzt abschätzen. Die Erweiterung kann im Bereich Briefdienstleistungen dazu führen dass die Aussichten auf Preissenkungen in Folge der Postmarktliberalisierung geringer werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes)

Bisher ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in seinem die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen betreffenden Teil auf den Baubereich und das Gebäudereinigerhandwerk beschränkt.

Aufgrund der besonderen Strukturmerkmale des Bereichs der Postdienstleistungen verbunden mit der Liberalisierung der Postmärkte auf europäischer Ebene bedarf es auch dort der Nutzung des Instrumentariums des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Diese Einschätzung wird von Sozialpartnern aus der Branche geteilt. Tarifvertragsparteien haben sich für die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ausgesprochen. Briefdienstleistungen werden daher neu in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Da das Postmonopol bereits zum 1. Januar 2008 endet, besteht kurzfristig Handlungsbedarf.

Unter Briefdienstleistungen ist das Befördern von Briefsendungen zu verstehen. Befördern ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Briefsendungen an den Empfänger. Es umfasst die gesamte Wertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Dem Nationale Normenkontrollrat war eine fundierte Prüfung des Gesetzentwurfes aufgrund der eintägigen Beteiligungsfrist nicht möglich.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine unmittelbaren Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Rat weist jedoch darauf hin, dass im Falle einer nachfolgenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung gemäß § 1 Absatz 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die Meldepflichten des § 3 des Gesetzes für ausländische Arbeitgeber und inländische Entleiher wirksam werden. Er hält aus diesem Grund die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in das Vorblatt und in die Begründung des Gesetzentwurfes für geboten.

Im Falle des Erlasses einer Rechtsverordnung zur Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit ist eine Quantifizierung der damit verbundenen Bürokratiekosten erforderlich. Der Rat bittet diesbezüglich um frühestmögliche Beteiligung.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter