Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14. Oktober 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 3 Abs. 2 GGVSee)

In Artikel 1 Nr. 2 § 3 ist Abs. 2 wie folgt zu fassen:

(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter befördern, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann befördern, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:

Begründung

Mit Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 wurde für alle Seeschiffe eine Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich. Nach dem SOLAS Übereinkommen wird diese Bescheinigung jedoch nur für Schiffe gefordert, die nach dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden. Die Forderung nach dem Eignungszeugnis für alle Schiffe musste gestrichen werden, weil das SOLAS Übereinkommen das an die Küsten- und Hafenstaaten gerichtete Verbot enthält, über abschließend im SOLAS Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe beim Hafenanlauf zu richten.

Dies bedeutet aber nicht, dass den Hafenstaaten oder einzelnen Häfen generell untersagt ist, für das Laden bestimmter gefährlicher Güter weitergehende Sicherheitsregelungen vorzuschreiben. Der Hafenanlauf des Schiffes wird dadurch nicht behindert.

Um bei den vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebauten Schiffen eine gleichwertige Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten, ist es erforderlich, die vor dem 4. November 2003 bestehenden Regelungen über zusätzliche Anforderungen bei der Beförderung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen und leicht entzündbaren Flüssigkeiten in Schiffsladeräumen wieder aufzunehmen und hinsichtlich der giftigen Flüssigkeiten zu ergänzen.

Die Eignungsbescheinigung wird den betroffenen älteren Schiffen nicht mehr abverlangt. Sie können daher gefährliche Güter an Deck ohne Einschränkung befördern. Wird jedoch beabsichtigt, explosionsfähige Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare und giftige Flüssigkeiten unter Deck zu befördern, ist zur Gewährleistung der sicheren Beförderung ein Nachweis über die Eignung des Laderaums erforderlich.

Darüber hinaus ist es erforderlich, Regelungen zum Mitführen persönlicher Schutzausrüstungen aufzunehmen, da der nach SOLAS Kapitel VII verbindliche IMDG Code hinsichtlich der Notfallmaßnahmen auf den EmS Leitfaden verweist und dieser Leitfaden den Einsatz dieser Schutzausrüstungen verlangt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GGVSee)

In § 5 Abs. 1 Satz 2 ist nach den Wörtern "Der Antragsteller hat" das Wort "grundsätzlich" einzufügen.

Begründung

Mit der Einfügung des Wortes "grundsätzlich" wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, in einfacheren Fällen, in denen die Bedeutung und Auswirkung der Ausnahme aus eigenen Kenntnissen beurteilt werden kann, weil z.B. vergleichbare Tatbestände bereits mehrfach entschieden wurden, auf Gutachten eines Sachverständigen zu verzichten.

3. Zu Artikel 3a - neu -

Nach Artikel 3 ist folgender Artikel einzufügen:

"Artikel 3a Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

Anlage 3, Nummer 5 Thüringen wird wie folgt gefasst:

Folgeänderung:

In Artikel 5 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Die Änderung der verkehrsrechtlichen Anordnungen wird mit Freigabe eines Autobahnabschnittes der A 73 im Bereich des Autobahndreiecks Suhl erforderlich.

Die Formulierung in Nummer 5 der Anlage 3 wird den neuen Gegebenheiten angepasst.