Beschluss des Bundesrates
Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 915. Sitzung am 11. Oktober 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 TfPV)

In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 2 die Wörter "Die Prüfer stellen" durch die Wörter "Die Prüfungsorganisation stellt" zu ersetzen.

Begründung:

Der bisherige Wortlaut lässt den Schluss zu, dass während des schriftlichen Teils der Prüfung ein Prüfer anwesend sein oder die Aufsichtsperson die Befähigung zum Prüfer haben muss. Dies ist aber nicht erforderlich.

2. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 TfPV)

In Artikel 1 ist in § 4 Absatz 2 die Nummer 2 zu streichen.

Begründung:

Ob ein Antragsteller die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt, prüft die zuständige Behörde vor Erteilen des Triebfahrzeugführerscheins. Ein Nachweis gegenüber der Prüforganisation ist für die Durchführung der theoretischen Prüfung nicht erforderlich. Durch Beschränkung der Informationen der Prüforganisation über den Prüfling auf das unbedingt notwendige Mindestmaß wird die Objektivität der Prüfung gefördert. Zudem sollte ein Bewerber die Voraussetzungen für das Erteilen des Führerscheins auch nach der Zulassung zur theoretischen Prüfung noch komplettieren können.

3. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 TfPV)

In Artikel 1 ist in § 4 Absatz 2 Nummer 3 die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "17. Lebensjahr" zu ersetzen.

Begründung:

Laut Begründung soll ein Prüfling die Prüfung schon vor dem Erreichen des für das Erteilen des Triebfahrzeugführerscheins erforderlichen Mindestalters ablegen können, um ihm am Tage des Erreichens den Führerschein aushändigen zu können. Dem entsprechend muss in den Fällen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 TfV die Prüfung bereits im Alter von 17 Jahren abgelegt werden können.

4. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c TfPV)

In Artikel 1 ist in § 4 Absatz 2 Nummer 4 der Buchstabe c zu streichen.

Begründung:

Die Vorlage eines Lebenslaufes bei der Prüfungsorganisation ist nicht erforderlich; eine vergleichbare Regelung gibt es auch beim Verkehrsträger Straße nicht. Zweck der Prüfung laut § 2 ist es festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 TfV verfügt. Diesbezüglich sind aus einem Lebenslauf ohne näher spezifizierte Anforderungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Kenntnis des Lebenslaufes im Einzelfall eher zu einer Voreingenommenheit der Prüfer führen könnte. Unbenommen davon kann ein Prüfling seinen Lebenslauf zur Glaubhaftmachung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Zweck der Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 TfPV freiwillig vorlegen.

5. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 2 TfPV)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 1 Satz 2 die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 1" zu ersetzen.

Begründung:

Die Prüfungsorganisation kann mit der ihr eigenen Fachkunde beurteilen, ob ein Prüfling in Bezug auf technischbetriebliches Wissen entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art erworben hat als durch eine Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1. Es ist der Prüfungsorganisation aber nicht möglich, die Gleichwertigkeit von Nachweisen in Bezug auf sonstige Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die medizinische und psychologische Tauglichkeit des Prüflings, zu beurteilen.

6. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 2 TfPV)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt."

Begründung:

Auf die Mitteilung der Namen der voraussichtlichen Prüfer für den mündlichen Teil der Prüfung sollte verzichtet werden. Dadurch erhöht sich zum einen die Flexibilität der Prüfungsorganisationen bei der kurzfristigen Disposition der Prüfer. Zum anderen werden etwaige Versuche einer Kontaktaufnahme und Beeinflussung der Prüfer durch den Prüfling deutlich erschwert, wenn ihm die Prüfer namentlich unbekannt sind.

7. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 Nummer 4 TfPV)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 3 Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4 Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung nach den bis zum [Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung] angewandten Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach § 21 nicht vorliegen."

Begründung:

Die Neuformulierung ist erforderlich, weil Eisenbahnfahrzeugführer als Begriff nur in der VDV-Richtlinie 753 verwendet wird. Wann eine Prüfung zum Eisenbahnfahrzeugführer nach Richtlinie 753 endgültig nicht bestanden worden ist, wird in der Richtlinie selbst bestimmt und nicht durch § 20 Absatz 4 Satz 1 TfPV.

8. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 6 Satz 2 TfPV)

In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 6 Satz 2 der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:

Begründung:

Klarstellung, dass der Prüfling nur dann zum mündlichen Teil der Prüfung zu laden ist, wenn im schriftlichen Teil der Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung erzielt worden ist. Ansonsten gelten die Sätze 3 und 4.

9. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 TfPV)

In Artikel 1 ist in § 10 Absatz 1 das Wort "drei" durch das Wort "zwei" zu ersetzen.

Begründung:

Entsprechend den Regelungen zum schriftlichen Teil der Prüfung in § 9 Absatz 4 werden für den mündlichen Teil der Prüfung ebenfalls zwei Prüfer vorgesehen. Dadurch wird gleichermaßen dem Vier-Augen-Prinzip Rechnung getragen wie auch die Verhältnismäßigkeit zwischen Stoffumfang und Zahl der Prüfer gewahrt.

10. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 TfPV)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden, wenn der Prüfling

Begründung:

Mit der Neufassung wird eine Regelungslücke geschlossen und die Folgen eines Nichterscheinens zum schriftlichen Teil der Prüfung ohne wichtigen Grund werden eindeutig normiert.

11. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 1 Satz 3 TfPV)

In Artikel 1 sind in § 20 Absatz 1 Satz 3 die Wörter "die nicht bestandene schriftliche oder mündliche Prüfung" durch die Wörter "der nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teil der Prüfung" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Änderung werden die einheitliche Terminologie innerhalb der Verordnung gewahrt und Unklarheiten vermieden. Es gibt eine theoretische Prüfung, die sich in einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil gliedert.

12. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 3 Nummer 5 TEIV)

In Artikel 3 ist Nummer 1 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

'b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Neufassung des § 1 Absatz 3 TEIV geht insoweit über das notwendige Maß hinaus, als erstmals alle an die Infrastrukturen des Transeuropäischen Netzes anschließenden Anlagen sowie die darauf eingesetzten Fahrzeuge dem Geltungsbereich der TEIV unterworfen werden. Kritisch ist insbesondere, dass dies auch für an diese Infrastrukturen anschließende Eisenbahninfrastrukturunternehmen des nichtöffentlichen Verkehrs und die darauf eingesetzten Fahrzeuge nichtöffentlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gilt. Die Anwendbarkeit der TEIV würde die vorgenannten Unternehmen finanziell stark belasten. In Anbetracht der geringen Nutzung des TEN durch diese Unternehmen sowie deren Bedeutung und Finanzkraft sind die Anforderungen der TEIV nicht verhältnismäßig.

Anstelle der hier vorgesehenen Ausdehnung auch auf diese Infrastrukturen sowie die darauf verkehrenden Fahrzeuge ist - ähnlich wie in § 2 Absatz 9 AEG - eine Möglichkeit vorzusehen, dass die betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen wie bisher ohne Einschränkung den nächsten Übergabebahnhof erreichen können.