Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Vierte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Punkt 22 der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 654/1/05) beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 3 Abs. 2 GGVSee)

In Artikel 1 Nr. 2 § 3 ist Abs. 2 wie folgt zu fassen:

(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann laden oder von dort entladen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:

Alternativ darf das Entladen gefährlicher Güter aus Laderäumen, für die keine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt, erfolgen, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mitgeteilt, dass der in der Änderungsempfehlung des Verkehrsausschusses verwendete Begriff "Beförderung" auch das Durchfahren deutscher Hoheitsgewässer einschließt und dadurch die in der GGVSee getroffene Regelung im Widerspruch zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) stehen würde.

Die Änderungen des Beschlusses des Verkehrsausschusses sind erforderlich, um die Regelung auf die international durchsetzbaren Forderungen beim Laden und Entladen zu beschränken.