Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - COM (2012) 628 final

904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Vorschlag insgesamt

Zu Artikel 1 (Änderung der vorgeschlagenen UVP-Richtlinie)

Ausnahme für Katastrophenschutzprojekte

Überschneidung mit anderen Richtlinien

Definition und Reichweite der UVP

Reichweite der UVP

Screening (Vorprüfung)

Fristen

Zu Artikel 5

Scoping (Unterrichtung über beizubringende Unterlagen)

Vorlage des Umweltberichts

Festlegung von Verfahrensphasen und -dauer:

Alternativenprüfung

Akkreditierungsverfahren

Überarbeitung des Umweltberichts

Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen eines Projekts

Abschluss des UVP-Verfahrens

Prüfung der Aktualität des Umweltberichts vor der Entscheidung

Berichtspflichten

Delegationsverfahren

Zu den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Speziell für die Klarstellung zu Abfallanlagen spricht Folgendes: Zum einen ist es häufig schwer, zwischen Verwertung und Beseitigung zu unterscheiden (vgl. Artikel 3 Nummer 15 und 19 Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle). Außerdem können auch Abfallverwertungsanlagen erhebliche Umweltauswirkungen haben. Insofern geht auch der Europäische Gerichtshof von der UVP-Pflichtigkeit der Verwertungsanlagen aus (EuGH, Urt. v. 23.11.2006 - C 486/04). Damit insoweit Rechtssicherheit und Transparenz sowie auch harmonisierte Vollzugsbedingungen innerhalb der Europäischen Union gewährleistet werden, sollten die betreffenden Tatbestände überprüft und im Ergebnis modifiziert werden (Anhang I Nummer 9 und 10, Anhang II Nummer 11 Buchstabe b). Denkbar wäre insofern, nicht auf die "Beseitigung", sondern auf die "Behandlung" als Oberbegriff abzustellen (Artikel 3 Nummer 14 Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle). Eine Zusatzbelastung entstünde in Deutschland durch diese Klarstellung auf der Ebene europäischen Rechts nicht, weil dies dem bisherigen deutschen Rechtsverständnis entspricht (vgl. im Einzelnen die verschiedenen Tatbestände in Nummer 8 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung).

Auswahlkriterien für Einzelfallprüfungen oder Schwellenwerte

Zum Standort Dauerweiden

Zu Artikel 2 (Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht)

Zu Artikel 3 (Übergangsregelung)

B