Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung

A. Problem und Ziel

Am 22. Dezember 2015 ist die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates in Kraft getreten. Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung dieser Richtlinie und der Aufhebung bisheriger Regelungen zu Kaseinen und Kaseinaten in der Milcherzeugnisverordnung.

B. Lösung

Die Regelungen der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 werden mit der vorliegenden Kasein-Verordnung umgesetzt und die bisher geltenden Regelungen zu den in der Richtlinie definierten Kaseinen und Kaseinaten aus der Milcherzeugnisverordnung werden aufgehoben.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund:

Keine.

Länder und Kommunen:

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht gegenüber der geltenden Rechtslage kein erhöhter Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es entstehen gegenüber der geltenden Rechtslage keine zusätzlichen Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Über einen geringfügigen einmaligen Umstellungsaufwand hinaus entsteht der Verwaltung gegenüber der bisherigen Rechtslage kein laufender Erfüllungsmehraufwand.

F. Weitere Kosten

Die Kosten für Unternehmen und Verbraucher erhöhen sich nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht wahrscheinlich.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. November 2016

An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin

Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung1)

Vom ...

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1).

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung (Kasein-Verordnung - KaseinV)

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Anforderungen

§ 3 Kennzelchnung

§ 4 Straftaten

Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Kasein oder Kaseinat verwendet.

Artikel 2
Anderung der Milcherzeugnisverordnung

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. 1 S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. 1 S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 7 wird wie folgt geändert:

4. In der Gruppe XII der Anlage 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben.

5. In Anlage 3 werden die Nummern IV bis VI aufgehoben.

Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverordnung in der vom 22. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1), mit der die Vorschriften der Vorgängerrichtlinie 83/417/EWG an den Standard des Codex Alimentarius zu Kasein-Produkten CODEX STAN 290-1995 angepasst wurden. Nach der Abschaffung der Quotenregelung zu Milch und Milcherzeugnissen wurden zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen die Regelungen so angepasst, dass die Entwicklung und Einführung neuer Erzeugnisse nur einschränkt wird, wenn zwingende Interessen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Interessen des Verbrauchers dies gebieten.

Die Regelungen des vorliegenden Entwurfs einer Kasein-Verordnung lösen aufgrund der Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203, dem 22. Dezember 2016, die bisherigen Regelungen zu Kaseinen und Kaseinaten aus der Milcherzeugnisverordnung ab.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der bei der Herstellung von Kaseinen und Kaseinaten vorgeschriebene Mindestproteingehalt wurde an den internationalen Standard des Codex Alimentarius CODEX STAN 290-1995 angepasst und gegenüber der bisherigen Rechtslage abgesenkt. Aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes und mittlerweile verfügbarer Technik zur Umsetzung wurde der maximale Bleigehalt auf das Niveau abgesenkt, dass sich durch den maximal zulässigen Bleigehalt in Milch ergibt.

III. Alternativen

Keine, die Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 ist bis zum 22. Dezember 2016 erforderlich.

IV. Gesetzgebungskompetenz

[Entfällt]

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

Verträgen

Die vorliegende Verordnung dient der "einszueins"-Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203. Die Regelungen der Richtlinie über die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen bei der Herstellung von Nährkaseinaten sind mittlerweile durch die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) überlagert. Die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften der Richtlinie in nationales Recht kommt somit nicht in Betracht.

VI. Gesetzesfolgen

Internationale Vereinbarungen zum Standard über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung, insbesondere des Codex Alimentarius, werden eingehalten. Da vor der Anpassung an den Codex Alimentarius auf dem europäischen Markt ein höherer Proteingehalt vorgeschrieben war, der nun an das Niveau der Norm des Codex Alimentarius angepasst wurde, ist ein steigendes Angebot von Kaseinen und Kaseinaten aus Drittstaaten zu erwarten.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Teile der Milcherzeugnisverordnung werden aufgehoben.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Es handelt sich um eine technische Verordnung für Kaseine und Kaseinate. Die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ist nicht berührt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es ergibt sich keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.

4. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Mehraufwand, da sich die Regelung an Lebensmittelunternehmer richtet.

Für die Wirtschaft entsteht kein einmaliger und laufender Mehraufwand.

Für die Verwaltung entsteht ein zu vernachlässigender einmaliger Aufwand durch die Anpassung der zu überprüfenden Parameter. Hierbei müssen lediglich veränderte Werte für den Proteingehalt und den Bleigehalt berücksichtigt werden.

Insgesamt ist kein laufender Mehraufwand gegenüber der bisherigen Regelung zu erwarten, da nach der einmaligen Umstellung an die veränderten Werte die Prüfung wie bisher erfolgen kann.

5. Weitere Kosten

Es sind keine zusätzlichen direkten Kosten gegenüber der bisherigen Regelung zu erwarten. Indirekte Kosten infolge niedrigerer Einzelpreise durch das erhöhte Angebot von Ware aus Drittstaaten aufgrund der Angleichung der Regelungen an internationale Standards sind möglich.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da die umzusetzende Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 nicht befristet ist. Es ist keine Evaluation erforderlich, da es keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung gibt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Zu § 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1

Der Anwendungsbereich der Verordnung wird bestimmt.

Zu Absatz 2

Die Begriffe "Säure-Nährkasein", "Labnährkasein" und "Nährkaseinat" werden bestimmt.

Zu § 2 (Anforderungen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine Bezeichnungsschutzvorschrift für die in § 1 Absatz 2 genannten Bezeichnungen, d.h. die konkreten Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Kaseinen und Kaseinaten, die unter den Bezeichnungen Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat in Verkehr gebracht werden sollen, werden durch die Verweisung auf die Normen in Anhang 1 Nummer 1 und Nummer 11 sowie Anhang 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 bestimmt.

Zu Absatz 2

Die konkreten gesundheitlich relevanten Anforderungen wie sie in Anhang 1 Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 11 Buchstaben b und c sowie in Anhang 11 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 festgelegt sind, werden für Kaseine und Kaseinate, die für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden sollen, bestimmt.

Zu § 3 (Kennzeichnung)

Zu Absatz 1

Um die Art, Qualität und bestimmungsgemäße Verwendung von Kaseinen und Kaseinaten sicherzustellen, werden Vorschriften zur Kennzeichnung erlassen, die der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 entsprechen. 1m Falle einer Abgabe an den Endverbraucher sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu beachten.

Zu Absatz 2

Die Regelung, bestimmte Kennzeichnungselemente lediglich auf dem Begleitpapier bereitstellen zu können, setzt die Vorgabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 um.

Zu Absatz 3

Das Sprachregime der Kennzeichnung wird durch die Umsetzung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 spezifiziert.

Zu Absatz 4

Die Möglichkeit der Angabe eines höheren Proteingehaltes wird durch die Umsetzung des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 explizit ermöglicht.

Zu § 4 (Straftat)

Bestraft werden Handlungen, die die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern potentiell gefährden, in diesem Falle durch Missachtung der Vorgaben für Kaseine und Kaseinate, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden sollen. Für die nach Anhang II Buchstabe d der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 zulässigen Zusatzstoffe für Nährkaseinat gelten die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Reine Qualitätsanforderungen im Handel zwischen Unternehmen werden nicht mit Sanktionen belegt.

Artikel 2 (Änderung der Milcherzeugnisverordnung)

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 durch eine selbständige KaseinV bedingt die Aufhebung der bisherigen Bestimmungen zu Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat in der Milcherzeugnisverordnung.

Zu Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 Folgeänderungen zu Artikel 1.

Artikel 3 (Neubekanntmachungserlaubnis)

Artikel 3 enthält angesichts der umfangreichen Änderungen der Milcherzeugnisverordnung eine Neubekanntmachungserlaubnis.

Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.