Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. September 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 13 und 14 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950), von denen § 99 Abs. 1 Nr. 14 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. 1 S. 721) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des azrgesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. 1 S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. 1 S. 2945), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

2. In § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a werden vor dem Wort "Aufenthaltstitels" die Wörter "Visums oder eines anderen" eingefügt.

3. § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen

Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen."

4. In § 39 werden in Nummer 4 das Wort "oder" durch ein Komma, in Nummer 5 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

5. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6. In § 72 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden die Wörter "im Bundesgebiet" gestrichen.

7. In Anlage A Nr. 3 werden nach der Angabe "Norwegen," die Angabe "Polen," und nach der Angabe "Schweiz," die Angabe "Slowakei," eingefügt, sowie nach der Angabe "Tschechische Republik" das Komma und die Angabe "Vereinigtes Königreich" gestrichen.

8. Anlage C wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Abschnitt 1 Nr. 9 Buchstabe e der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. 1 S. 695), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. November 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Aligemeines

I. Zielsetzung und Lösung

Zur Förderung der Wettbewerbssituation der deutschen Flughäfen und Luftfahrtgesellschaften im transatlantischen Luftverkehr soll der Transit von Staatsangehörigen Indiens und der Türkei, die Visa der USA oder Kanada besitzen und dorthin oder von dort zurück in ihre Herkunftsländer reisen, vom Flughafentransitvisumerfordernis freigestellt werden. Durch die am 1. November 2005 in Kraft tretende Passmusterverordnung vom 8. August 2005 werden die Anforderungen an die für die Passausstellung zu verwendenden Lichtbilder geändert; die Erfordernisse an Lichtbilder, die in aufenthaltsrechtlichen Verfahren vorzulegen sind, sind an die jeweils geltenden passrechtlichen Anforderungen anzupassen, um die Anforderungen für Lichtbilder unabhängig vom Verwendungszweck einheitlich zu gestalten. Zudem ist durch das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) im Verhältnis zu Polen und der Slowakei Bedarf zur Anpassung der Aufenthaltsverordnung entstanden.

Die Regelungen der Aufenthaltsverordnung, die die Flughafentransitvisumpflicht regeln, werden hinsichtlich des Transitvisumerfordernisses für indische und türkische Staatsangehörige entsprechend der Zielsetzung angepasst. Hinsichtlich der Anforderungen an Lichtbilder wird in der Aufenthaltsverordnung künftig auf die jeweils geltenden passrechtlichen Bestimmungen verwiesen. In den Bestimmungen der Aufenthaltsverordnung, die der Umsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge dienen, werden Polen und die Slowakei aufgenommen. Zugleich werden in der Aufenthaltsverordnung und in der AZRG-Durchführungsverordnung weitere Klarstellungen und Präzisierungen redaktionellen oder verwaltungstechnischen Charakters vorgenommen.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen sind nicht zu erwarten. Die bisherigen und die geänderten Bestimmungen betreffen Männer und Frauen sowohl unmittelbar als auch mittelbar in gleicher Weise.

II. Kosten und Preise

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen infolge der in der Verordnung vorgesehenen Rechtsänderungen nicht. Vollzugsaufwand wird nicht in größerem Umfang anfallen wie bei der Ausführung des derzeit geltenden Verordnungsrechts. Die Entstehung nennenswerter Umstellungskosten infolge der Rechtsänderung ist nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Änderung der Aufenthaltsverordnung

Zu Nummer 1 (Änderung des § 17 Abs. 2)

Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

Die Änderung des § 17 Abs. 2 dient der Klarstellung; der Regelungsgehalt der Vorschrift wird nicht verändert. Zur Vereinfachung der Anwendung der bedeutsamen Vorschrift wird ausdrücklich auf § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung Bezug genommen. Auf die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels in den in § 16 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung genannten Fällen finden die spezielleren Vorschriften der §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung Anwendung, weshalb auf diesen Satz nicht in § 17 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung zu verweisen ist. Zudem wird klargestellt, dass nicht sämtliche selbständige Tätigkeiten von der Befreiung des § 17 Abs. 2 erfasst sind, sondern nur solche, die Tätigkeiten entsprechen, die nach § 16 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten würden, wenn sie unter gleichen Umständen, jedoch als nicht selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt würden. Sofern in den Vorschriften, auf die § 16 der Beschäftigungsverordnung verweist, auf den Sitz des Arbeitgebers Bezug genommen wird, entspricht dem der tatsächliche Sitz des Unternehmens des jeweiligen Selbständigen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 26 Abs. 3 Nummer 2 Buchstabe a) Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

In der Terminologie des Rechts der Europäischen Union sind Visa keine Aufenthaltstitel, während Visa nach deutschem Recht als Aufenthaltstitel behandelt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltgesetzes). Durch die Einfügung wird vor diesem Hintergrund klargestellt, dass Visa der EU-Mitgliedstaaten und der anderen EWR-Vertragsstaaten als Aufenthaltstitel im Sinne der Vorschrift gelten, die zu einer Ausnahme von der Flughafentransitvisumpflicht führen. Bedeutung hat dies im Zusammenhang mit dem Flugtransitverkehr mit Nicht-Schengen-Staaten, die der EU und dem EWR angehören. In diesen Fällen kommt es bei einer Weiterreise in diese Staaten im Luftverkehr nicht an einem deutschen Flughafen zu einer Einreise im Schengen-Raum. Es ist nicht erforderlich, in diesen Fällen ein Flughafentransitvisum zu verlangen, zumal bei der etwaigen Beantragung von Asyl aus dem Flughafentransitbereich heraus der Staat, der das Visum erteilt hat, für die Bearbeitung des Asylbegehrens vorrangig zuständig wäre (Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, vom 18. Februar 2003 (ABI. EG (Nr. ) L50, S. 1)).

Zu Nummer 3 (Neufassung des 37)

Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes.

Die Neufassung erfolgt aus denselben Gründen wie die Neufassung des § 17 Abs. 2 (vgl. Nr. 1).

Zu Nummer 4 (Anfügung eines Nummer 6 zu § 39) Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

Durch die Anfügung der neuen Nummer 6 in § 39 der Aufenthaltsverordnung wird die Möglichkeit geschaffen, einen Aufenthaltstitel ohne vorheriges Visumverfahren in Fällen zu beantragen, in denen der Antragsteller einen Anspruch auf den beantragten Aufenthaltstitel hat und er bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzt, der ihn nach Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens ohnehin berechtigt, sich visum- und grundsätzlich kontrollfrei für einen auf drei Monate befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet aufzuhalten. Da in § 39 Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung bei Vorliegen eines Anspruches dieselbe Möglichkeit bereits für Drittstaatsangehörige besteht, die für Besuchsaufenthalte visumfrei in das Gebiet der

Schengen-Staaten einreisen können, oder die mit einem Besuchervisum einreisen, besteht kein Grund, die Gruppe der nach Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens grundsätzlich zur Einreise nach Deutschland berechtigten Drittstaatsangehörigen abweichend zu behandeln. Durch die Formulierung der neu eingefügten Vorschrift ist klargestellt, dass die Möglichkeit der Beantragung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auch dann besteht, wenn die Möglichkeit des visumfreien Aufenthaltes im maßgeblichen Einzelsachverhalt nicht ausschließlich auf der Inhaberschaft eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates, sondern zusätzlich auf anderen Gründen beruht. Zugleich wird klargestellt, dass bei der Beantragung wirklich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland bestehen muss, was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn der betreffende Ausländer zwar im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates, nicht aber eines in Deutschland anerkannten Passes oder Passersatzes ist (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens). Durch die Verweisung auf § 41 Abs. 3 der Aufenthaltsverordnung wird im Zusammenhang mit der Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes klargestellt, dass der Aufenthaltstitel analog zu den Fällen des § 41 der Aufenthaltsverordnung nicht unverzüglich, sondern innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragt werden muss.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 60 Abs. 2)

Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 13 des Aufenthaltsgesetzes.

Bislang waren in der Aufenthaltsverordnung starre, an die entsprechenden passrechtlichen Bestimmungen angelehnte Vorgaben zur Ausgestaltung der Lichtbilder enthalten, die in aufenthaltsrechtlichen Verfahren vorzulegen sind. Durch die hier vorgesehene Änderung werden diese Festlegungen durch eine Verweisung auf die jeweils geltenden Bestimmungen zu deutschen Reisepässen ersetzt. Damit ist gewährleistet, dass die Anforderungen an Lichtbilder unabhängig vom Verwendungszweck einheitlich gestaltet werden, was auch deshalb Bedeutung hat, weil Fotografen nicht der Verwendungszweck bestellter Passbilder mitgeteilt werden muss bzw. Fotoautomaten einheitlich eingerichtet und mit Benutzungsanweisungen ausgestattet werden können. Der Verweis erstreckt sich nicht auf die Einfügung eines Speichermediums, in das das Lichtbild eingebracht werden muss. Die Änderung tritt nach Artikel 3 Satz 1 dieser Verordnung zusammen mit der neuen Verordnung zur Bestimmung der Passmusterverordnung vom 8. August 2005 am 1. November 2005 in Kraft.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)

Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes.

Die Beschränkung der von der Meldebehörde zu übermittelnden früheren Anschriften auf Anschriften im Bundesgebiet führt dazu, dass den Ausländerbehörden möglicherweise die bisherige Auslandsanschrift eines Ausländers, der sich bei einer Meldebehörde anmeldet, nicht zeitnah bekannt wird. Die Meldebehörden erheben und speichern die frühere Anschriften unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland liegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 des Melderechtsrahmengesetzes). Die Kenntnis der früheren Auslandsanschrift ist aber auch und gerade bei den Ausländerbehörden erforderlich, weil sie für die Verwaltungstätigkeit der Ausländerbehörden von besonderer Bedeutung ist: Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit mit auswärtigen Staaten wird von diesen die häufig Angabe der früheren Anschriften verlangt, weil hiervon die behördliche Zuständigkeit im Herkunftsstaat abhängt. Besonders wichtig wird dies im Zusammenhang mit Staatennachfolgen, wenn also mehrere Staaten aus einem früheren größeren Gesamtstaat hervorgehen oder sich hiervon abspalten. Anhand der früheren Anschrift kann dann erst derjenige Nachfolgestaat ermittelt werden, dem der betroffene Ausländer wahrscheinlich angehört.

Zu Nummer 7 (Änderung von Anlage A Nr. 3)

Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

Die Einfügungen in der Staatenliste der Anlage A Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung sind erforderlich, weil das Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) im Verhältnis zu Polen am 21. Mai 2005 und im Verhältnis zur Slowakei am 28. Februar 2005 auf Grund der Ratifikationen durch diese Staaten in Kraft getreten ist. Das Vereinigte Königreich wird aus der Liste gestrichen, da es die Anwendung des Übereinkommens ausgesetzt hat, das daher nach der Gegenseitigkeitsklausel seines Artikels 1 bis auf Weiteres im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung findet.

Zu Nummer 8 (Änderung der Anlage C)

Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

Zur Förderung der Wettbewerbssituation der deutschen Flughäfen und Luftfahrtgesellschaften im transatlantischen Luftverkehr wird der Transit von Indern und Türken, die Visa oder - auch vorübergehend gültige - Aufenthaltstitel der USA, Kanadas oder der Schweiz besitzen und dorthin oder von dort zurück in ihre Herkunftsländer reisen, vom Flughafentransitvisumerfordernis freigestellt. Die bisherigen Befreiungen für Inhaber türkischer dienstlicher Pässe und für Inhaber indischer Diplomatenpässe bleiben erhalten. Durch die Neufassung des Klammerzusatzes vor Nummer 1 der Anlage C der Aufenthaltsverordnung wird verdeutlicht, dass sich die verschiedenen Einschränkungen in Anlage C nur auf den Tatbestand des § 26 Abs. 3 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung beziehen; die allgemeinen Ausnahmen nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung finden also stets Anwendung und werden insbesondere nicht durch die Ausnahmeregelungen in Nummer 3 oder der neuen Nummer 4 der Anlage C zur Aufenthaltsverordnung verdrängt.

Zu Artikel 2

Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Ermächtigungsgrundlage ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 des azrgesetzes.

Zu Nummer 1:

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers. Ausweislich der Begründung des Verordnungsentwurfs sollte mit der Änderung des Abschnitts 1 Nummer 9 der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung durch die Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes eine Auflistung aller befristeten Aufenthaltstitel, die nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU erteilt werden und künftig im Register zu speichern sind, erreicht werden. Dabei wurde im Rahmen der Rubrik der besonderen Aufenthaltsrechte (Buchstabe e) der das eigenständige Aufenthaltsrecht von Kindern abbildende Aufenthaltstitel nach § 34 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz nicht aufgelistet.

Zu Nummer 2:

Die Änderungen sind Folgeänderungen mit Blick auf die Ergänzung des Abschnitts 1 Nummer 9 Buchstabe e) um einen weiteren Speichersachverhalt.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das abgestufte Inkrafttreten. In Satz 1 ist festgelegt, dass die Änderung zu den Anforderungen an Lichtbilder (Änderung des § 60 der Aufenthaltsverordnung) zusammen mit der Passmusterverordnung vom 8. August 2005 (BGBl. 1 S. 2306) am 1. November 2005 in Kraft tritt. Satz 2 bestimmt, dass die Verordnung im Übrigen am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.