Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)

Punkt 34 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf anstelle der Ziffer 15 in BR-Drs. 661/1/12 gemäß Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu § 10 Absatz 5 und 6

§ 10 Absatz 5 und 6 ist wie folgt zu fassen:

Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden."

Begründung:

Die im geltenden Tierseuchengesetz enthaltenen Regelungen zur Erteilung von Ausnahmen durch die obersten Landesbehörden haben sich bewährt und sollen erhalten werden. Dabei bleiben die Regelungen unberücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Zulassung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika stehen; diese sollen abweichend von den Regelungen des geltenden Tierseuchengesetzes auf die Bundesoberbehörden übertragen werden, die auch für die Zulassung zuständig sind. In Absatz 5 und 6 werden die Zuständigkeiten entsprechend angepasst.

Durch die Einschränkung der Ausnahmegenehmigung auf immunologische Tierarzneimittel für Tiere der betroffenen Tierart in § 10 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b der Vorlage ist eine Anwendung bei anderen Tierarten ausgeschlossen. Die kontrollierte Anwendung von Impfstoffen im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als Zulassungsbehörde muss im begründeten Einzelfall auch bei Tierarten außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereiches möglich sein. Dies ist aus Gründen der Infektionsprophylaxe und des Tierschutzes erforderlich, um die Versorgung von Tierarten mit geringen Zahlen, sogenannten minor species (z.B. Exoten oder Zootiere), mit Impfstoffen abzudecken, deren Zulassung aus wirtschaftlichen Gründen von den Impfstoffherstellern nicht betrieben wird. Die bisherige Regelung der erleichterten Zulassungsbedingungen für derartige Impfstoffe in der Tierimpfstoff-Verordnung hat sich nach Aussage des PEI nicht bewährt. Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird entsprechend geändert.