Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Dritte Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Dritte Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. September 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Dritte Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften

Artikel 1 Änderung der Passmusterverordnung

Die Passmusterverordnung vom 8. August 2005 (BGBl. 1 S. 2306) wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Änderung der Passgebührenverordnung

§ 1 der Passgebührenverordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3274, 3275), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2005 (BGBl. 1 S. 2306), wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nr. 1d wird die Angabe "27 Euro" durch die Angabe "32 Euro" ersetzt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Der Bundesminister des Innern

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Am 1. November 2005 wird die Zweite Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften in Kraft treten. Damit kann zum angestrebten Zeitpunkt mit der Ausgabe von Pässen mit dem ersten biometrischen Merkmal "Gesichtsbild" begonnen werden, wie dies von der EG-Verordnung über Normen und Sicherheitsmerkmale in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten verbindlich vorgegeben ist. Jene Verordnung sieht Änderungen vor allem der Passmuster- und Passgebührenverordnung vor: Zum Zwecke der Erstellung eines biometriefähigen Lichtbildes wurden die Anforderungen an das Lichtbild neu definiert; die Gebühren für den Reisepass wurden an die erhöhten Herstellungs- und Ausstellungskosten angepasst. Ermäßigt wurde dagegen die für eine Übersendung des Passes im Expressverfahren entstehende zusätzliche Gebühr. Hiergegen haben sich die Länder im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens mit dem Argument gewandt, die Reduzierung beträfe den Gebührenanteil der Länder. Da es sich insoweit um ein Redaktionsversehen handelt, soll die Änderung rückgängig gemacht werden. Hinsichtlich der in § 3 Passmusterverordnung getroffenen Regelung zum Lichtbild wurden Bedenken zum Umfang der dort genannten Anforderungen erhoben. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass eine Wiederholung der bereits aus Anlage 3 zur Passmusterverordnung ersichtlichen Anforderungen entbehrlich sei. Darüber hinaus soll sich die dort getroffene Ausnahmeregelung nicht allein auf die Kopfbedeckung, sondern auch auf das Erfordernis unverdeckter Augen beziehen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Augenerkrankungen gibt, die einen ständigen Schutz des Auges vor Lichteinfall erfordern. Schließlich wird die Erwähnung der Einbringung des Lichtbildes in ein Speichermedium im Hinblick auf die insoweit bereits vorhandenen Vorgaben der EG-Verordnung als missverständlich angesehen.

Die Verordnung unterliegt der Zustimmungspflicht durch den Bundesrat. Die Länder haben ihre Bedenken bzw. Vorschläge im Verfahren zur Zweiten Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften lediglich zurückgestellt, um den vorgesehenen Termin für den Beginn der Ausgabe biometrischer Pässe nicht zu gefährden. Mit der vorliegenden Verordnung sollen die Änderungswünsche der Länder in dem gebotenen Umfang noch vor dem 1. November 2005 Berücksichtigung finden.

Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen keine Kosten. Private Haushalte werden, da lediglich die schon bislang zu zahlende

Gebühr für Expresspässe wieder eingeführt wird, nicht belastet. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 (Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Die Vorschrift gibt die Minimalanforderungen an das vom Passbewerber vorzulegende Lichtbild wieder.

Es werden unter engen Voraussetzungen Ausnahmen vom Erfordernis der fehlenden Kopfbedeckung und der fehlenden Augenbedeckung zugelassen, die im Ermessen der Passbehörde stehen. Im Übrigen verweist die Vorschrift auf den Auszug aus der Passmustertafel (Anlage 3), der rein deskriptiven Charakter hat.

Zu Nummer 2 (Anlagen) Redaktionelle Änderung

Zu Nummer 3 (Anlage 3 zu § 3)

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass es Fälle gibt, in denen der Passbewerber aufgrund einer - nicht nur vorübergehenden - Augenerkrankung seine Brille oder einen anderen Augenschutz nicht abnehmen darf.

Zu Artikel 2 (Änderung der Passgebührenverordnung) Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 d

Die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften erfolgte Reduzierung der Zusatzkosten für die Ausstellung des Passes im Expressverfahren wird rückgängig gemacht.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.