Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Einundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Einundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. Juli 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Einundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Vom 2009

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des Artikels V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2008

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2009
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

1. Allgemeines

Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung geregelt.

Die Lastenverteilung für 2008 ist bereits monatlich durchgeführt worden. Daher kommt der Verordnung haushaltsmäßig keine erhebliche Bedeutung zu.

Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2008 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Absatz 4 des BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

2. Die Regelungen im Einzelnen

Zu § 1:

Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2008 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen.

Abschnitt III der Aufstellung weist unter Buchstabe a die Lastenanteile der Länder an ihren eigenen Entschädigungsaufwendungen im Bundesgebiet ohne Berlin und unter Buchstabe b die Lastenanteile an den Entschädigungsaufwendungen Berlins aus.

Aus dem Vergleich der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes insgesamt ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.

In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge festgestellt.

Absatz 5 schreibt die Verrechnung der in Absatz 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen vor, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Die Höhe der danach noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.

Anlage zu V B 4 - H 1216/09/10001
Verteilung der Entschädigungsaufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

51. Verordnung zu § 172 Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

Abrechnung für das Rechnungsjahr 2008

- Beträge in Euro -

Nordrhein- Westfalen Bayern Baden- Württemberg Niedersachsen Hessen Rheinland- Pfalz Schleswig- Holstein Saarland Hamburg Bremen Zusammen Berlin (West) Insgesamt
I. Einwohner am 30. September 08 1) 17.958.896 12.524.670 10.756.434 7.956.343 6.071.566 4.035.990 2.836.686 1.032.267 1.774.474 661.593 65.608.919 2.107.410 67.716.329
II. Entschädigungsleistungen im Rechnungsjahr 2008 77.599.008,000 78.035.119,000 19.997.586,000 15.139.742,000 33.582.793,000 106.331.497,000 1.297.527,000 1.461.486,000 2.474.971,000 705.703,000 336.625.432,000 31.957.542,000 368.582.974,000
III. Die Länder tragen
a) von ihren eigenen Aufwendungen (ohne Aufwendungen Berlins) 46.071.640,993 32.130.711,142 27.594.489,417 20.411.153,242 15.575.957,955 10.353.903,844 7.277.216,762 2.648.171,393 4.552.224,651 1.697.246,600 168.312.716,000 2) 4) ............ 168.312.716,000
b) von den Aufwendungen Berlins 2.186.906,071 1.525.164,847 1.309.841,697 968.866,617 739.351,937 491.474,032 345.431,358 125.702,102 216.082,768 80.564,070 7.989.385,500 3) 4) 4.793.631,300 12.783.016,800
c) zusammen 48.258.547,065 33.655.875,988 28.904.331,115 21.380.019,859 16.315.309,892 10.845.377,877 7.622.648,120 2.773.873,494 4.768.307,420 1.777.810,670 176.302.101,500 4.793.631,300 181.095.732,800
IV. Nach § 172 Abs. 2 BEG vom Bund zu erstatten bzw. von den Ländern an den Bund abzuführen (-) (II abzügl. IIIc) 29.340.460,935 44.379.243,012 -8.906.745,115 -6.240.277,859 17.267.483,108 95.486.119,123 -6.325.121,120 -1.312.387,494 -2.293.336,420 -1.072.107,670 160.323.330,500 27.163.910,700 187.487.241,200
V. Zahlungen des Bundes und der Länder (-) aufgrund der vorläufigen Abrechnung für 2008 29.290.074,909 44.393.296,474 -8.866.720,269 -6.264.904,903 17.283.211,871 95.471.773,497 -6.317.445,518 -1.321.978,549 -2.270.483,906 -1.073.493,108 160.323.330,498 27.163.910,607 187.487.241,104
VI. Bleiben zu zahlen vom Bund an die Länder und von den Ländern an den Bund ( - ) 50.386,026 -14.053,462 -40.024,846 24.627,044 -15.728,764 14.345,627 -7.675,602 9.591,054 -22.852,513 1.385,438 0,003 0,094 0,096
Auf den Cent gerundet 50.386,03 -14.053,46 -40.024,85 24.627,04 -15.728,76 14.345,63 -7.675,60 9.591,05 -22.852,51 1.385,44 0,00 0,09 0,10
Auf den Euro gerundet 50.386 -14.053 -40.025 24.627 -15.729 14.346 -7.676 9.591 -22.853 1.385 0 0 0

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 965: Einundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des §172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin