Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Gerhard Schröder

Entwurf
Gesetz zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Kerkrade am 4. Juni 2004 unterzeichneten Dritten Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (BGBl. 1960 II S. 1781) in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 (BGBl. 1980 II S. 1150) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 (BGBl. 1991 II S. 1428) geänderten Fassung wird zugestimmt. Das Dritte Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vereinbarung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens in Kraft zu setzen. Diese Vereinbarung muss insbesondere die räumliche Lage des Gebietes ausweisen.

Artikel 3

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird in § 35 Abs. 2 wie folgt geändert:

Artikel 4

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

Artikel 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Dritte Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Dritte Zusatzprotokoll findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Dritten Zusatzprotokoll betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Durch Artikel 2 soll das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Vereinbarung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet zu erlassen. Mit der hierzu erforderlichen Zustimmung des Bundesrates wird die Beteiligung der Länder bei der Vereinbarung von grenzüberschreitenden Gewerbegebieten gewährleistet.

Zu Artikel 3

Grundlage zur Ermittlung der Steuerermäßigung des § 35 des Einkommensteuergesetzes ist der festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag. Bei Mitunternehmerschaften ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels auf die Beteiligten aufzuteilen ( § 35 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes). Wenn sich aber das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf alle Beteiligten erstreckt, wird der Gewerbesteuer-Messbetrag nur in Höhe der inländischen Mitunternehmeranteile festgesetzt. Dennoch ist nach geltendem Recht dieser Betrag auf alle Mitunternehmer entsprechend ihrer Gewinnanteile aufzuteilen, so dass der für Zwecke des § 35 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende Gewerbesteuer-Messbetrag bei den inländischen Mitunternehmern um die Anteile der ausländischen Mitunternehmer gekürzt wird, obwohl deren Anteile gar nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1 (§ 2)

Nach geltendem Recht erstreckt sich die Gewerbesteuerpflicht nur auf die im Inland belegenen Teile des Gewerbebetriebs. Mit der Regelung wird erreicht, dass nunmehr auch ergänzend der Teil des Gewerbebetriebs als im Inland belegen anzusehen ist, der im ausländischen Teil eines so genannten grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit Regelungen in einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen, nach denen das Besteuerungsrecht für die im ausländischen Teil des Gebietes belegenen Betriebe im Inland zugewiesen wird.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Nach geltender Rechtslage ist die inländische Gemeinde für die in ihrem Gemeindegebiet betriebenen Gewerbebetriebe hebeberechtigt. Durch die Änderung des § 2 Abs. 7 des Gewerbesteuergesetzes wird der Inlandsbegriff auf bestimmte Teile eines ausländischen Staates, die in einem grenzüberschreitenden Gewerbebetrieb liegen, ausgedehnt. Die Änderung des § 4 des Gewerbesteuergesetzes zieht hieraus die Folge, indem der ausländische Teil des grenzüberschreitenden Gewerbebetriebs der inländischen Gemeinde zugeschlagen wird, deren Gemeindegebiet in dem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet liegt.

Zu Artikel 5

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Dritte Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Im Hinblick auf die Bestimmungen des Dritten Zusatzprotokolls verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zukünftig zufließen werden. Andererseits werden gewisse, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach den allgemeinen Regelungen des Abkommens eingeräumte Ermäßigungen deutscher Steuern nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gewährt. Die Änderung des bisherigen Rechtszustandes führt zu Mehr- oder Mindereinnahmen bei den vom Dritten Zusatzprotokoll betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Höhe dieser Mehr- oder Mindereinnahmen lässt sich nicht schätzen. Steuermindereinnahmen in gewissen Bereichen dürften allerdings durch Steuerverzichte des Königreichs der Niederlande weitgehend ausgeglichen werden.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 16. Juni 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande -


von dem Wunsche geleitet, das am 16. Juni 1959 unterzeichnete "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete" in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21. Mai 1991, im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet, schon vor einer umfassenden Revision zu ändern -
haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird nach der Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:

Artikel 2

In Artikel 3 des Abkommens wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 5a eingefügt:

(5a) Hat eine juristische Person den Ort ihrer Leitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der Leitung befindet, und kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der Leitung hat, so hat sie ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat, in dem sich der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes befindet, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird. Nähere Regelungen zur Bestimmung, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person ihren Wohnsitz hat, sind in der Anlage zum Abkommen aufgeführt."

Artikel 3

In Artikel 5 des Abkommens werden nach dem Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

(4) Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste Geschäftseinrichtung in dem zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, so gilt die Geschäftseinrichtung für die Besteuerung der Einkünfte des gewerblichen Unternehmens nicht als Betriebstätte. Artikel 10 bleibt unberührt.

(5) Wird eine in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindliche feste Geschäftseinrichtung eines gewerblichen Unternehmens eines der Vertragsstaaten an einen außerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets gelegenen Ort oder innerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets verlegt und geht mit dieser Verlegung das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen auf den anderen Vertragsstaat über, so kann der erstgenannte Staat auf Antrag in Härtefällen die Steuer, die sich als Folge der Verlegung ergibt, in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit stunden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verlegung aus Gründen erfolgt, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat."

Artikel 4

In Artikel 10 des Abkommens wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

(2a) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten bezieht und deren Entlohnung zu Lasten einer in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindlichen festen Geschäftseinrichtung erfolgt, durch die die gemeinsame Grenze der Vertragsstaaten verläuft, nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, es sei denn, diese Person unterliegt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt Nr. L 149 vom 5. Juli 1971) oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die nach der Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls an deren Stelle tritt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates. Unterliegt die Person nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die nach der Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls an deren Stelle tritt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden."

Artikel 5

(1) In Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens wird nach den Wörtern "so sind sie berechtigt, auch die Einkünfte" die Angabe "(ausgenommen Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, die ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in den Niederlanden hat und die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter in Deutschland beschäftigt war)" eingefügt.

(2) In Artikel 20 des Abkommens wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Niederlande gewähren für die Bestandteile des Einkommens, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Bestandteile in die in Absatz 3 bezeichnete Bemessungsgrundlage einbezogen sind, eine Ermäßigung der niederländischen Steuer. Der Betrag der Ermäßigung entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkommensbestandteile gezahlten Steuer. Der Betrag der Ermäßigung, der nach den vorstehenden Sätzen zu gewähren ist, übersteigt aber nicht den Betrag der Ermäßigung, die gewährt worden wäre, wenn die auf diese Weise in das Einkommen einbezogenen Bestandteile des Einkommens die einzigen Bestandteile des Einkommens gewesen wären, die auf Grund der Bestimmung der niederländischen gesetzlichen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Niederlanden steuerfrei sind.

Dieser Absatz beinhaltet keine Beschränkung für jedweden bestehenden oder künftigen Ausgleich gemäß den niederländischen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, allerdings nur in Bezug auf die Berechnung des Betrags der Ermäßigung der niederländischen Steuer, die sich auf die addierten Einkünfte aus mehr als einem Land beziehen."

Artikel 6

Nach Artikel 22 des Abkommens wird folgender neuer Artikel 22a eingefügt:

(1) Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste Geschäftseinrichtung ganz oder teilweise in dem zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets und steht dem erstgenannten Staat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem gewerblichen Unternehmen oder für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von für dieses gewerbliche Unternehmen tätigen Arbeitnehmern zu, darf der erstgenannte Staat insoweit Außenprüfungen zur Ermittlung steuerlicher Verhältnisse in dieser festen Geschäftseinrichtung selbständig durchführen. Der andere Staat ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Durchführung einer Außenprüfung nach Absatz 1 vorgesehen ist, ist hierüber mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn durch den anderen Vertragsstaat zu unterrichten. In der Unterrichtung ist anzugeben

Nach Abschluss der Außenprüfung unterrichtet der die Außenprüfung durchführende Vertragsstaat den anderen Staat über den Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung.

(3) Für die Außenprüfung nach Absatz 1 gelten die Rechtsund Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats, der die Prüfung durchführt. Ein Rechtsbehelf gegen die ergriffenen Maßnahmen des die Prüfung durchführenden Vertragsstaats ist nur bei der dafür zuständigen Instanz dieses Staates einzulegen.

(4) Daten dritter Personen, die dem die Außenprüfung durchführenden Vertragsstaat im Rahmen dieser Prüfung bekannt werden, dürfen von diesem Staat nur verwertet werden, nachdem sie an den anderen Vertragsstaat übermittelt worden sind, der diese Daten nach seinen Rechtsvorschriften bearbeitet und verwertet und sie danach dem die Außenprüfung durchführenden Vertragsstaat zur Verfügung stellt und diesem Vertragsstaat genehmigt, diese Daten zu verwerten.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Durchführung einer Außenprüfung beabsichtigt ist, der Durchführung dieser Außenprüfung widerspricht. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die Außenprüfung nach Auffassung des letztgenannten Staates der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates entgegenstehen. In diesem Fall führen die beiden Vertragsstaaten innerhalb eines Monats nach Erklärung des Widerrufs eine gemeinsame Außenprüfung bei dem betreffenden gewerblichen Unternehmen durch. Hierbei sind die Rechts- und Verfahrensvorschriften des Staates maßgeblich, auf dessen Hoheitsgebiet die gemeinsame Prüfung stattfindet."

Artikel 7

Dem Abkommen wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

Hat eine juristische Person den Ort ihrer Leitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der Leitung befindet, hat die juristische Person nach Artikel 3 Absatz 5a des Abkommens ihren Wohnsitz in folgendem Vertragsstaat:

Beispielsfall Nr. 1

Der Ort der Leitung kann eindeutig bestimmt werden.

Für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen haben die Niederlande das Besteuerungsrecht (Artikel 3 Abs. 5a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

Beispielsfall Nr. 2

Der Ort der Leitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich der Ort der Leitung nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.

Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird.

Vom Unternehmen genutzte Fläche:100 m2 + 100 m2 + 400 m2 = 600 m2
davon Teilfläche in Deutschland:50 m2 + 50 m2 + 400 m2 = 500 m2
davon Teilfläche in den Niederlanden:50 m2 + 50 m2 = 100 m2

Für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht (Artikel 3 Abs. 5a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

Beispielsfall Nr. 3

Der Ort der Leitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich der Ort der Leitung nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.

Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird (hier: Gebäude 1).

Vom Unternehmen genutzte Fläche:100 m2 + 100 m2 = 200 m2
davon Teilfläche in Deutschland:30 m2 + 30 m2 = 60 m2
davon Teilfläche in den Niederlanden:70 m2 + 70 m2 = 140 m2

Für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen haben die Niederlande das Besteuerungsrecht (Artikel 3 Abs. 5a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

Beispielsfall Nr. 4

Der Ort der Leitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich der Ort der Leitung nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.

Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird.

Vom Unternehmen genutzte Fläche:250 m2
davon Teilfläche in Deutschland:200 m2
davon Teilfläche in den Niederlanden:50 m2

Für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht (Artikel 3 Abs. 5a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 4 des Abkommens)."

Artikel 8

(1) Dieses Zusatzprotokoll ist integrierter Bestandteil des Abkommens. Es bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Zusatzprotokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels sind die Vorschriften des Artikels 5 Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2003 erhoben werden.

(4) Dieses Zusatzprotokoll bleibt so lange in Kraft wie das Abkommen.

Geschehen zu Kerkrade am 4. Juni 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Denkschrift zum Dritten Zusatzprotokoll

I. Allgemeines

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande besteht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete ein Abkommen vom 16. Juni 1959, das durch ein Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 und durch ein Zweites Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 geändert wurde (nachfolgend als DBA bezeichnet).

Das Dritte Zusatzprotokoll ergänzt die bisherigen Abkommensregelungen um Vorschriften hinsichtlich grenzüberschreitender Gewerbegebiete. Hierbei handelt es sich um Gewerbegebiete, durch dessen Fläche die gemeinsame Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande verläuft. Ziel der Abkommensbestimmungen ist in den grenzüberschreitenden Gewerbegebieten anzutreffenden Besteuerungsfällen eine eindeutige und für alle Beteiligten möglichst vereinfachende Abgrenzung der Besteuerungsrechte auf die beiden Vertragsstaaten. Bei den dortigen Unternehmen erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen in dem jeweiligen Wohnsitzstaat. Das international übliche Betriebsstättenprinzip findet keine Anwendung. Insoweit unterliegen diese Unternehmen damit nur der Besteuerungshoheit eines der Vertragsstaaten. Jedoch ist bei Personengesellschaften, an denen Mitunternehmer beteiligt sind, die in verschiedenen Staaten ansässig sind, die Besteuerungshoheit dieser verschiedenen Staaten zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern, die für in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet niedergelassenes Unternehmen tätig sind, dessen feste Geschäftseinrichtung genau auf der Grenze zwischen den Vertragsstaaten belegen ist, erfolgt die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich an den Staat, an den der Arbeitnehmer nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 seine Sozialversicherungsleistungen zu entrichten hat. Begleitet werden diese Regelungen von der Möglichkeit der Steuerbehörden beider Vertragsstaaten, innerhalb von grenzüberschreitenden Gewerbegebieten Außenprüfungen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse selbständig durchzuführen.

Des Weiteren wird der Artikel 20 des DBA (Vermeidung der Doppelbesteuerung) dahingehend ergänzt, dass deutsche Entschädigungsleistungen an in den Niederlanden ansässige Personen, die im Zweiten Weltkrieg Zwangsarbeit leisten mussten, ab dem Kalenderjahr 2003 in den Niederlanden nicht mehr dem dortigen Progressionsvorbehalt unterliegen. Schließlich können in den Niederlanden ansässige Empfänger von aus Deutschland stammenden Dividenden aus Streubesitz die in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer nunmehr auf die niederländische Steuer anrechnen.

II. Zu den einzelnen Artikeln des Dritten Zusatzprotokolls

Zu Artikel 1

Dieser Artikel definiert den Begriff des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets.

Zu Artikel 2

Der Artikel bestimmt die Ansässigkeit juristischer Personen in Fällen, in denen der Ort ihrer Leitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet liegt und durch deren feste Geschäftseinrichtung die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft. Kann in diesen Fällen der Ort der Leitung nicht eindeutig einem Vertragsstaat zugeordnet werden, bestimmt sich der Wohnsitz dieser juristischen Person nach dem größeren Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird. Nähere Einzelheiten hierzu werden in der Anlage zum Abkommen geregelt (s. Artikel 7 des Dritten Zusatzprotokolls).

Zu Artikel 3

Mit Artikel 5 Abs. 4 DBA wird hinsichtlich der Besteuerung von Unternehmensgewinnen bezogen auf in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten belegenen festen Geschäftseinrichtungen die Anwendung des international üblichen Betriebsstättenprinzips ausgeschlossen. Somit erfolgt die Besteuerung der Einkünfte dieser gewerblichen Unternehmen grundsätzlich nach dem Wohnsitzstaatprinzip.

Artikel 5 Abs. 5 DBA betrifft den Fall einer Verlegung einer in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindlichen festen Geschäftseinrichtung mit einem damit einhergehenden Wechsel des Besteuerungsrechts auf den jeweils anderen Vertragsstaat. In Härtefällen kann in diesen Fällen auf Antrag die Steuer, die sich als Folge der Verlegung ergibt, auf fünf Jahre verteilt werden, wobei ein Härtefall nur dann vorliegt, wenn die Verlegung aus Gründen erfolgt, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit innerhalb grenzüberschreitender Gewerbegebiete. In den Fällen, in denen die Entlohnung eines in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Arbeitnehmers zu Lasten einer festen Geschäftseinrichtung erfolgt, die sich in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet genau auf der Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten befindet, wird das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Vertragsstaat zugewiesen, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 unterliegt. Der Arbeitnehmer entrichtet in diesen Fällen die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsabgaben einheitlich nur in einem der beiden Vertragsstaaten.

Zu Artikel 5

Absatz 1 regelt, dass Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den deutschen Sozialversicherungsgesetzen, die an in den Niederlanden ansässige Personen gezahlt werden, die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter in Deutschland beschäftigt waren, in den Niederlanden von der Anwendung des Progressionsvorbehalts ausgenommen werden können.

Absatz 2 bestimmt, dass in den Niederlanden die von aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Streubesitzdividenden einbehaltene deutsche Kapitalertragsteuer auf die niederländische Steuer angerechnet werden kann.

Zu Artikel 6

Der neue Artikel 22a DBA bestimmt die Verfahrensvorschriften für Außenprüfungen der Steuerbehörden des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates innerhalb von grenzüberschreitenden Gewerbegebieten.

Absatz 1 ermöglicht den Vertragsstaaten, Außenprüfungen zur Ermittlung steuerlicher Verhältnisse innerhalb grenzüberschreitender Gewerbegebiete auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates durchzuführen, sofern der andere Vertragsstaat einer Prüfung nicht widerspricht (Absatz 5 ). Die zu beachtenden Verfahrensvorschriften bei der Durchführung von Außenprüfungen im jeweils anderen Staat sind im Absatz 2 näher bezeichnet. Absatz 3 bestimmt, dass die Rechts- und Verfahrensvorschriften des die Außenprüfung durchführenden Staates maßgeblich sind, und Absatz 4 betrifft die Verwertung von Daten Dritter, die im Rahmen einer im jeweils anderen Vertragsstaat durchgeführten Außenprüfung bekannt werden.