Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den endgültigen Ausstieg aus Produktion und Verbrauch von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen: Bessere Rechtsetzung auf der Basis 20-jähriger Erfahrungen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) KOM (2008) 505 endg.; Ratsdok. 12832/08

Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Zur Vorlage allgemein

Dies führt im Vollzug teilweise zu erheblichen Problemen: Firmen, die Kühlschränke in größeren Mengen auf ihrem Gelände lagern, können vorgeben, die Kühlschränke seien zum Verkauf in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt. Dann handelt es sich auch nicht um Abfall. Damit fehlt die Rechtsgrundlage, um einen vermutlich geplanten Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für eine Änderung des Verordnungsvorschlags dahingehend einzusetzen, dass - entsprechend den Regelungen in der Chemikalien-Verbotsverordnung für andere Stoffe - das Inverkehrbringen solcher Geräte, die geregelte Stoffe enthalten, nur noch zum Zweck der Abfallverwertung oder -beseitigung erlaubt ist.

Da innerhalb der EU kein Markt mehr für diese Kühlschränke besteht, würde eine solche Regelung auch kein Handelshemmnis darstellen.

8. Zu Artikel 11

Mit Artikel 11 Abs. 1 wird eine Registrierungspflicht für "Personen" eingeführt. Da "Personen" nicht in Artikel 3 definiert werden, muss davon ausgegangen werden, dass ausschließlich natürliche Personen gemeint sind. Diese Regelung erscheint unangemessen, da die Verwendung für Labor- und Analysezwecke in der Praxis unternehmens- und nicht personengebunden ist. Die Unternehmens-Definition in Artikel 3 Abs. 21 wäre für die Zwecke der Verordnung an dieser Stelle ausreichend.

9. Zu Artikel 12

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Verwendung von Methylbromid für Begasungen vor dem Transport ("preshipment") in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. EG (Nr. ) L 258 S. 68) bis zum 18. März 2010 befristet wird.

Zu Artikeln 19 und 28

Zu Artikeln 26 und 27

Die Regelungen werden daher abgelehnt.