Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den endgültigen Ausstieg aus Produktion und Verbrauch von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen: Bessere Rechtsetzung auf der Basis 20-jähriger Erfahrungen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) KOM (2008) 505 endg.; Ratsdok. 12832/08

850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008

A.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

8. Zu Artikel 11

Mit Artikel 11 Abs. 1 wird eine Registrierungspflicht für "Personen" eingeführt. Da Personen nicht in Artikel 3 definiert werden, muss davon ausgegangen werden, dass ausschließlich natürliche Personen gemeint sind. Diese Regelung erscheint unangemessen, da die Verwendung für Labor- und Analysezwecke in der Praxis unternehmens- und nicht personengebunden ist. Die Unternehmens-Definition in Artikel 3 Abs. 21 wäre für die Zwecke der Verordnung an dieser Stelle ausreichend.

9. Zu Artikel 12

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Verwendung von Methylbromid für Begasungen vor dem Transport ("preshipment") in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. EG (Nr. ) L 258 S. 68) bis zum 18. März 2010 befristet wird.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Preshipment-Begasung mit Methylbromid ist eine Pflanzenschutzanwendung und in Deutschland nicht zulässig, weil Methylbromid keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel mehr hat. In anderen Mitgliedstaaten gibt es noch gültige Zulassungen, so dass i. V. m. der Ausnahme in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, die in der Neufassung grundsätzlich fortgeführt werden soll, in anderen Mitgliedstaaten noch legal Preshipment-Begasungen mit Methylbromid durchgeführt werden können. Dies führt natürlich auch zu wirtschaftlichen Verwerfungen.

Die Kommission hat nun entschieden, dass Methylbromid nicht mehr als Pflanzenschutzmittel zulässig sein soll. Bestehende Zulassungen sind bis zum 18. März 2009 zu widerrufen. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Übergangsfristen bis spätestens zum 18. März 2010 einräumen.

Damit wird ein EU-weit einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, dem die längere Zulässigkeit der Preshipment-Begasungen in der vorgeschlagenen Ozonschicht-Verordnung widersprechen würde. Beide Rechtsbereiche sollten harmonisiert werden.

Zu Artikeln 19 und 28

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine Klarstellung dahingehend einzusetzen, dass mit diesen Bestimmungen nicht in die hoheitlichen Befugnisse der Mitgliedstaaten eingegriffen wird.

Zu Artikeln 26 und 27

B.