Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen

890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

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Begründung:

Das Gesetz stellt nicht auf die tatsächlichen Ausgaben der Länder und Kommunen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im laufenden Jahr ab, sondern auf die Ausgaben des Vorvorjahres. Das bedeutet, dass Länder und Kommunen einen Ausgabenanstieg gegenüber dem Vorvorjahr selbst finanzieren müssen. Dies führt zu einem dauerhaften Fehlbetrag und entspricht nicht dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses. Danach ist für die Höhe der Erstattung auf die laufenden Nettoausgaben abzustellen.

Zur Liquiditätssicherung der Kommunen ist ein monatlicher Abruf der Bundesbeteiligung analog zu den bereits bestehenden Verfahren zum Wohngeld bzw. zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II vorzusehen. Das Verfahren zur Erstattung der laufenden Nettoausgaben wird durch Rechtsverordnung geregelt.

Zur vollständigen Umsetzung des Vermittlungsergebnisses muss die Regelung auch die Jahre nach 2012 umfassen.

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