Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. Januar 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
(Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit)

Fristablauf: 14.12.12

A. Problem und Ziel

Um grenzüberschreitende Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung konsequent bekämpfen zu können, bedarf es einer gut funktionierenden Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der betroffenen Staaten.

Mit dem am 12. Januar 2012 in Den Haag unterzeichneten Staatsvertrag wird die bilaterale Zusammenarbeit der Behörden in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die auf Bundesebene für Kontrollen, Prüfungen und Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind, mit den zuständigen Stellen des Königreichs der Niederlande verbessert und auf eine verlässliche Grundlage gestellt.

Ziel des Gesetzes ist es, durch parlamentarische Zustimmung die innerstaatliche Anwendbarkeit des Vertrages herbeizuführen sowie eine gesetzliche Grundlage für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu schaffen, die sich im Rahmen des Vertragszwecks halten.

B. Lösung

Der Staatsvertrag vom 12. Januar 2012 enthält die notwendigen Regelungen für eine engere Zusammenarbeit und einen effektiven Informationsaustausch mit den zuständigen niederländischen Stellen. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Vertrages geschaffen werden. Außerdem enthält das Gesetz eine Ermächtigung der Bundesregierung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine negativen Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger begründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, begründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Entsprechend der mit dem Vertrag verfolgten Zielsetzung werden Informationspflichten erweitert beziehungsweise neu eingeführt. Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung und der betroffenen Sozialversicherungsträger können zurzeit nicht quantifiziert werden, da sie vom Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrages, insbesondere von der Inanspruchnahme durch die zuständigen niederländischen Stellen, abhängen. Die sich daraus ergebenden Mehrausgaben werden innerhalb der geltenden Haushaltsansätze ausgeglichen.

F. Weitere Kosten

Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. Januar 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. Januar 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.12.12

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Januar 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit)

Vom ...

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Den Haag am 12. Januar 2012 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit) wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Vertrages nach seinem Artikel 10 Absatz 1 sowie Ergänzungen des Vertrages durch Beifügung von Anlagen und Änderungen von Anlagen des Vertrages nach seinem Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen, soweit sich die Änderungen und Ergänzungen im Rahmen des Vertragszwecks halten.

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da der Aufgabenbestand der für die Durchführung des Vertrages auf Bundesebene zuständigen Behörden in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einen neuen völkerrechtlichen Geltungsgrund erhält.

Zu Artikel 2

Im Interesse der Entlastung des Gesetzgebers können Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nach seinem Artikel 10 Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung in Kraft gesetzt werden. Die Rechtsverordnungsermächtigung stellt klar, dass dies nur möglich ist, soweit sich die Änderungen und Ergänzungen innerhalb des Vertragszwecks halten.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Der am 12. Januar 2012 in Den Haag unterzeichnete Staatsvertrag ermöglicht eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen deutschen und niederländischen Behörden bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und stellt die Zusammenarbeit auf eine verlässliche Grundlage.

Das Gesetz hat keine negativen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Länder und Gemeinden werden nicht mit Mehrkosten belastet. Dem Bund entstehen in geringem Maße Verwaltungsmehrkosten. Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Mit dem Gesetz wird weder für die Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand begründet.

Es werden Informationspflichten für die Verwaltung und die betroffenen Sozialversicherungsträger erweitert beziehungsweise eingeführt. Die Informationspflichten befinden sich in Artikel 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 bis 6 sowie in Artikel 6 Absatz 2 und 4 Satz 2 und Absatz 5 des Vertrages.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit)

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande (im Folgenden "Vertragsstaaten" genannt) - Bezug nehmend auf die Entschließung 1999/C 125/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und Einrichtungen der beiden Vertragsstaaten, die bereits durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung vom 30. Januar 1997), (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und durch die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich der Kontrolle der maßgeblichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen) vorgesehen sind, unter Berücksichtigung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, in der Auffassung, dass es zur Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen von Bedeutung ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu intensivieren und zu diesem Zweck die zuständigen Stellen, die Ebenen und Formen der Zusammenarbeit zu benennen, in dem Bewusstsein, dass national unterschiedliche Herangehensweisen und Definitionen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit bestehen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Zweck des Vertrags

Artikel 2
Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags

Artikel 3
Bestimmung der zuständigen Stellen

Artikel 4
Ebenen der Zusammenarbeit

Artikel 5
Formen der Zusammenarbeit

Artikel 6
Ersuchen und Spontanmitteilungen

Artikel 7
Kosten

Jeder Vertragsstaat trägt die für seine Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten.

Artikel 8
Datenschutz

Artikel 9
Gemischte Kommission

Artikel 10
Änderung des Vertrags und Anlagen

Artikel 11
Durchführung des Vertrags

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlande verpflichten sich, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln.

Artikel 12
Registrierung des Vertrags

Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten durch das Königreich der Niederlande veranlasst.

Artikel 13
Inkrafttreten des Vertrags

Artikel 14
Kündigung des Vertrags

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat durch eine schriftliche Notifikation an den anderen Vertragsstaat gekündigt werden. Diese Kündigung wird drei Monate nach Eingang der Notifikation bei dem anderen Vertragsstaat wirksam.

Geschehen zu Den Haag am 12. Januar 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Heinz-Peter Behr
Für das Königreich der Niederlande
Kamp

Denkschrift

I. Allgemeines

Für Kontrollen, Prüfungen und Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind auf Bundesebene im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen seit Januar 2004 die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Daneben prüfen und kontrollieren auch die Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wie die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund, im Hinblick auf Verstöße gegen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, unterstützen diese die Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sehen sich die genannten Behörden häufig mit grenzüberschreitenden Formen der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung konfrontiert. Um hiergegen konsequent vorgehen zu können, ist eine wirkungsvolle Zusammenarbeit sowie ein entsprechender Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen in den jeweils betroffenen Staaten unverzichtbar.

Die bereits bestehenden Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit werden hierfür ausgiebig genutzt. Um die Zusammenarbeit noch weiter zu intensivieren, ist darüber hinaus der Abschluss von bilateralen Zusammenarbeitsvereinbarungen erforderlich. Diese Vereinbarungen können insbesondere Formen und Ebenen der jeweiligen Zusammenarbeit festlegen, die Grundlagen des wechselseitigen Informationsaustauschs regeln und zentrale Ansprechpartner in den beteiligten Staaten benennen. Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen wird damit nachhaltig verbessert. Bereits bestehende und bewährte Formen der örtlichen Zusammenarbeit - insbesondere solche im grenznahen Raum - werden auf eine verlässliche Grundlage gestellt.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen einen Musterentwurf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erarbeitet und auf der Grundlage mit verschiedenen Staaten Vertragsverhandlungen aufgenommen. Der Entwurf orientiert sich in wesentlichen Punkten an der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. April 1999 über einen "Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit" (Verhaltenskodex) (ABl. C 125 vom 6.5.1999, S. 1). Weil Begrifflichkeiten und Definitionen in den einzelnen Staaten unterschiedlich verwendet werden, wurde auch dem Musterentwurf der Wortlaut der oben genannten Entschließung zugrunde gelegt.

Der vorliegende Staatsvertrag mit dem Königreich der Niederlande basiert auf dem Musterentwurf. Er enthält unter anderem Regelungen zu den Ebenen und Formen der Zusammenarbeit sowie zum Austausch von Informationen. Über den Inhalt des Musterentwurfs hinaus umfasst er auch die Bekämpfung des Missbrauchs bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - und zwar unabhängig von der Erbringung einer Werk- und Dienstleistung. Der Vertrag wurde am 12. Januar 2012 in Den Haag unterzeichnet.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

In Absatz 1 wird der Zweck des Vertrages dargelegt. Zweck des Vertrages ist die Intensivierung der Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Definitionen in den Vertragsstaaten Rechnung zu tragen, wird auf die Verwendung der in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Begriffe "Schwarzarbeit" und "illegale Beschäftigung" verzichtet. Die Zweckbestimmung orientiert sich vielmehr - wie auch der Titel des Vertrages - am Wortlaut des Verhaltenskodex (siehe unter I. Allgemeines ).

Absatz 2 stellt klar, dass die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleiben. Mit dem Vertrag soll ausschließlich die Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gestärkt werden.

Zu Artikel 2

In diesem Artikel wird der räumliche Geltungsbereich des Vertrages für beide Vertragsstaaten festgelegt.

Zu Artikel 3 Absatz 1 benennt die für die Durchführung des Vertrages zuständigen Stellen in den Vertragsstaaten. Dabei wird an die Zuständigkeit für die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben angeknüpft. Der Vertrag wird dementsprechend auf deutscher Seite durch die fachlich zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf niederländischer Seite durch die fachlich zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Arbeit der Niederlande durchgeführt. Rechte und Pflichten für andere Stellen in den Vertragsstaaten werden durch den Vertrag nicht begründet.

Absatz 2 begründet die Pflicht zur Benennung zentraler Stellen, die für die Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrages hauptverantwortlich zuständig sind. Durch die Benennung dieser zentralen Stellen werden Zuständigkeitsprobleme vermieden und darüber hinaus die notwendigen Rahmenbedingungen für einen koordinierten und kontinuierlichen Informationsfluss geschaffen.

Das Bundesministerium der Finanzen und das Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlande sind verpflichtet, eine Aufstellung der Adressen und Telefonnummern der nach den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung des Vertrages zuständigen Stellen und der zentralen Stellen sowie eine Darstellung von deren Zuständigkeits- und Aufgabenbereichen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages auszutauschen und diese regelmäßig zu aktualisieren (Artikel 10 Absatz 3).

Zu Artikel 4

In diesem Artikel werden die Ebenen der Zusammenarbeit festgelegt. Entsprechend dem Ziel des Vertrages, auch Formen der örtlichen Zusammenarbeit auf eine verlässliche Grundlage zu stellen, ermöglicht dieser Artikel auch eine direkte Zusammenarbeit der vor Ort tätigen Prüf- und Kontrollbehörden, soweit es sich dabei um Behörden und Stellen handelt, die Aufgaben im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 wahrnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die zuständigen Ministerien beziehungsweise die zentralen Stellen dies vorsehen. Damit wird sichergestellt, dass die zuständigen Ministerien beziehungsweise die zentralen Stellen die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit festlegen sowie die Zusammenarbeit aktiv mitgestalten und koordinieren können.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel enthält Regelungen zu den Formen der Zusammenarbeit.

Gemäß Absatz 1 unterrichten sich die zuständigen Ministerien unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich des Vertrages erfolgen. Hiermit wird beispielsweise die Möglichkeit geschaffen, die jeweils andere Seite zügig über wichtige Rechtsänderungen im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben zu unterrichten.

In Absatz 2 werden grundlegende Formen der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 benannt. Dazu gehören zunächst der Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden einschließlich der Benennung zuständiger Ansprechpartner (Nummer 1) sowie der Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden (Nummer 3) . Mit dem Vertrag soll außerdem die Möglichkeit geschaffen werden, präventive Maßnahmen - zum Beispiel grenzüberschreitende Schwerpunktprüfungen - gemeinsam zu planen und durchzuführen (Nummer 2) . Mit der Formulierung "im jeweiligen Zuständigkeitsbereich" wird deutlich gemacht, dass die Prüf- und Kontrollbehörden der Vertragsstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen nur auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet hoheitlich handeln dürfen.

Ermöglicht werden soll auch der Austausch von Bediensteten als Hospitanten (Nummer 7) . Diesen ist die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten im Gastgeberland nicht gestattet. In Betracht kommen lediglich Unterstützungsmaßnahmen, wie zum Beispiel generelle rechtliche und praktische Auskünfte an die Bediensteten des Gastgeberlandes oder vermittelndes Auftreten bei Kontrollen von Personen aus dem Entsendestaat des Hospitanten.

Von zentraler Bedeutung für die Zusammenarbeit ist der Austausch von Informationen - einschließlich personenbezogener Daten - auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe sowie die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen) in Einzelfällen (Nummern 4 u n d 5) . Da es sich hierbei um die wichtigsten Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit handelt, werden Einzelheiten hierzu in Artikel 6 gesondert geregelt.

Schließlich wird die Möglichkeit geschaffen, über den weiteren Fortgang einzelner Verfahren, in denen eine Zusammenarbeit stattgefunden hat, unterrichtet zu werden (Nummer 6).

Absatz 2 wurde bewusst so gestaltet, dass die dort benannten Zusammenarbeitsformen erweiterbar sind. Damit kann - im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Möglichkeiten - flexibel auf praktische Bedürfnisse reagiert werden. Um auch den vor Ort tätigen Prüf- und Kontrollbehörden einen Zugriff auf das Instrumentarium des Absatzes 2 zu verschaffen, wird dieser durch Absatz 3 für entsprechend anwendbar erklärt.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel steht im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 und 5 und enthält nähere Regelungen zu Ersuchen und Spontanmitteilungen.

Absatz 1 legt bestimmte Angaben fest, die unbedingt erforderlich sind, um eine zeitnahe und effiziente Bearbeitung von Ersuchen und Spontanmitteilungen gewährleisten zu können. Durch Absatz 2 werden die ersuchten Stellen darüber hinaus berechtigt, weitere für die Bearbeitung eines Ersuchens erforderliche Informationen anzufordern.

Absatz 3 regelt die Art und Weise der Übermittlung von Ersuchen und Spontanmitteilungen (schriftlich, fernschriftlich, elektronisch). Auf die Möglichkeit einer mündlichen Übermittlung wurde verzichtet, um Missverständnisse bei der Informationsübermittlung zu vermeiden und eine nachhaltige Datenübermittlung zu gewährleisten. In dringenden Fällen empfiehlt sich eine elektronische Übermittlung der Daten. Die Übermittlung von Ersuchen und Spontanmitteilungen erfolgt formlos und ist damit nicht an einen Vordruck gebunden.

Durch Absatz 4 wird klargestellt, dass in bestimmten Fällen die Bearbeitung eines Ersuchens oder einer Spontanmitteilung unterbleiben muss, nämlich wenn durch die Bearbeitung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird oder innerstaatliche Vorschriften beziehungsweise die Verwaltungspraxis der Bearbeitung entgegenstehen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Erfüllung der durch nationales Recht festgelegten Aufgaben der jeweiligen zuständigen Behörden durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nicht gefährdet wird. Außerdem wird deutlich gemacht, dass eine Zusammenarbeit jenseits bestehender Rechtsvorschriften nicht in Betracht kommt. Da die Nichtbearbeitung den Ausnahmefall darstellen soll, muss im Fall eines Ersuchens die ersuchende Stelle über die Gründe hierfür informiert werden.

Aus Absatz 5 folgt, dass Ersuchen, die die in Artikel 3 benannten Stellen in eigener Zuständigkeit nicht bearbeiten können, von diesen an ihre zuständigen nationalen Zusammenarbeitsbehörden weitergeleitet werden können. Die ersuchende Stelle muss hierüber unterrichtet werden. Ein Anspruch der ersuchenden Stelle auf Weiterleitung und insbesondere Bearbeitung des Ersuchens durch die sachlich zuständigen Behörden besteht in diesen Fällen allerdings nicht. Pflichten anderer als der in Artikel 3 benannten Stellen werden durch den Vertrag nicht begründet.

Absatz 6 stellt schließlich klar, dass sich die Pflicht zur Beantwortung von Ersuchen nur auf solche Informationen erstreckt, zu denen die ersuchte Stelle einen Zugang hat oder nach innerstaatlichem Recht einen Zugang erhalten kann. Damit wird deutlich gemacht, dass die Beantwortung von Ersuchen lediglich im Rahmen der bestehenden nationalen Kompetenzen der ersuchten Stelle erfolgt.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel bestimmt, dass jeder Vertragsstaat die für seine Stellen aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst trägt.

Zu Artikel 8

Absatz 1 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne dieses Artikels liegt bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung der Daten.

Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch auf Ersuchen der übermittelnden Stelle eines Vertragsstaates über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle des anderen Vertragsstaates vor.

Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zweck der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.

Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsstaaten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verpflichtet zur Berichtigung unrichtiger übermittelter Daten.

Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des/der Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.

Die Nummern 5 bis 7 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.

Absatz 2 erklärt die Bestimmungen für die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 auch im Hinblick auf etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit übermittelt werden, für entsprechend anwendbar.

Zu Artikel 9

Um die auf der Grundlage des Vertrages erzielten Ergebnisse bewerten und Fragen, die die Auslegung und Anwendung des Vertrages betreffen, gemeinsam klären zu können, bestimmt Absatz 1, dass eine "gemischte

Kommission" in regelmäßigen Abständen zusammentritt. Ein außerordentliches Zusammentreten der "gemischten Kommission" ist möglich, sofern hierüber Einvernehmen bei den Vertragsstaaten besteht. Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Ministeriums für Soziales und Arbeit der Niederlande, der zentralen Stellen und der vor Ort tätigen Prüf- und Kontrollbehörden zusammen. Die gemischte Kommission kann nach Absatz 2 Vertreterinnen und Vertreter anderer nationaler Stellen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.

Zu Artikel 10

Durch Absatz 1 wird klargestellt, dass der Vertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten durch gesonderte völkerrechtliche Verträge geändert werden kann. Dies ermöglicht eine Anpassung des Vertrages an neue Gegebenheiten, ohne dass Kündigung und Neuverhandlung des gesamten Vertrages erforderlich sind.

Absatz 2 stellt weiterhin klar, dass die Vertragsstaaten durch gesonderte völkerrechtliche Verträge dem Vertrag Anlagen beifügen und beigefügte Anlagen ändern können. Dies ermöglicht eine Ergänzung und Präzisierung der vertraglichen Regelungen, ohne dass eine Verhandlung über den Vertragstext selbst beziehungsweise die jeweils betroffenen Regelungen erforderlich ist. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

Absatz 3 enthält die Verpflichtung des Bundesministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Soziales und Arbeit der Niederlande, eine Aufstellung der Adressen und Telefonnummern der nach den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung des Vertrages zuständigen Stellen und der zentralen Stellen sowie eine Darstellung von deren Zuständigkeits- und Aufgabenbereichen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages auszutauschen und diese regelmäßig zu aktualisieren. Dies ermöglicht eine zeitnahe Aktualisierung der Kontaktdaten sowie der relevanten Zuständigkeits- und Aufgabenbereiche der beteiligten Stellen, etwa dann, wenn sich eine Adresse oder Telefonnummer ändert oder Veränderungen organisatorischer Natur eintreten. Im Rahmen des initialen Austausches und der Aktualisierung bezieht das Bundesministerium der Finanzen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel enthält die Verpflichtung für das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das zuständige Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlande, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages die Durchführung des Vertrages durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln.

Zu Artikel 12

Gemäß diesem Artikel übernimmt es das Königreich der Niederlande, die Registrierung des Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu veranlassen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel beinhaltet Regelungen zur Ratifikation und zum Inkrafttreten des Vertrages.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel enthält Regelungen zur Dauer und zur Kündigung des Vertrages.