Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
(Integrationskursverordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. September 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 16. September 2008 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

und der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Änderungsgesetz soll eine spezielle Förderung Jugendlicher mit Migrationshintergrund mit den Instrumenten der Integrationskurse ermöglicht werden. Die Förderung setzt im letzten Jahr der Haupt-, Real- oder Förderschule an und soll den betroffenen Jugendlichen die Erlangung ihrer Schulabschlüsse ermöglichen. Das Gesetz eröffnet dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Möglichkeit entsprechende spezielle Integrationskurse anzubieten.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Nummer 1 ( § 43 AufenthG)

Mit der Bestimmung wird abweichend von der bisherigen strikten Trennung zwischen Schulbesuch und Ausbildungsmaßnahme im Interesse der Betroffenen dem Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eröffnet, eine außerschulische Förderung zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit der Jugendlichen parallel zu deren Schulbesuch anzubieten.

Zu Nummer 2 ( § 44 AufenthG)

Mit der Regelung wird eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen, dass die Integrationskurse für Jugendliche nur dann offen stehen, wenn sie nicht zugleich allgemeinbildende Schulen besuchen.

Zu Artikel 2 (Integrationskursverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 4 IntV)

Die Integrationskursverordnung eröffnet Ausländerinnen und Ausländern sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern mit ihren Angehörigen die Teilnahme an einem Integrationskurs.

Mit der Ergänzung werden auch die Nachkommen von Ausländern mit einbezogenen, die zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Damit sollen alle Jugendlichen mit Migrationshintergrund erreicht werden.

Zu Nummer 2 (§ 9 IntV)

Die Teilnahme soll für die Jugendlichen mit Migrationshintergrund kostenfrei sein.

Zu Nummer 3 (§ 13 IntV)

Zu a)

Mit der Änderung wird der Katalog der speziellen Integrationskurse um die Fördermaßnahme zur Erlangung des Haupt- bzw. Realschulabschlusses erweitert.

Zu b)

Redaktionelle Änderung

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten.