Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. Juli 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 24. Juli 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 24. Juli 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 571/04 (PDF) = AE-Nr. 042575
Begründung
1. Hintergrund zum Vorschlag
- Gründe und Ziele für den Vorschlag
Die derzeitige finanzielle und wirtschaftliche Krise hat große Herausforderungen für die Europäische Union geschaffen. Deshalb einigte sich der Rat der Europäischen Union vom 11. und 12. Dezember 2008 auf ein Europäisches Konjunkturprogramm (EKP), das die Einführung vorrangiger Maßnahmen vorsieht, die es europäischen Wirtschaftssystemen ermöglichen, sich schneller an aktuelle Herausforderungen anzupassen.
Während schon mehrere wichtige Maßnahmen als Gegengewicht zu den negativen Auswirkungen der Krise sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf einzelstaatlicher Ebene ergriffen wurden, einschließlich der Abänderungen des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens, der die Kohäsionspolitik regelt, fängt die tatsächliche Auswirkung der Finanzkrise auf die Realwirtschaft und auf den Arbeitsmarkt erst jetzt an, sich weit bemerkbar zu machen. Am 3. Juni legte die Kommission die Mitteilung über "Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung" vor, in der zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln und den Auswirkungen der Krise auf Arbeitsplätze entgegenzuwirken.
Der Druck auf die nationalen Haushalte steigt weiter an und erfordert, dass weitere Schritte gemacht werden, um diesen Druck durch eine bessere Nutzung der Gemeinschaftsmittel zu mildern und die Krise durch Mobilisierung und Beschleunigung aller verfügbaren Fonds anzugehen, insbesondere durch Nutzung des ESF für schnelle Konjunkturpakete wie dies in der oben erwähnten Mitteilung dargestellt wird.
Im Zusammenhang mit der derzeitigen Krise ist eine reibungslose Durchführung von Kohäsionsprogrammen von besonderer Relevanz, da sie den stärksten und relevantesten Hebel zur Unterstützung der Realwirtschaft darstellen. Mit Gesamtfinanzmitteln von 347 Milliarden € für den Zeitraum 2007-2013 gewährt die Kohäsionspolitik eine starke Unterstützung für Haushaltsstabilität und für öffentliche Investitionen in den Mitgliedstaaten und den Regionen der Europäischen Union.
Die Erfahrung zeigt, dass mehr Bemühungen zur Erleichterung der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel erforderlich sind, um den Finanzierungsfluss zu den Begünstigten, die von der Dämpfung der Konjunktur am meisten betroffen sind, zu beschleunigen. Der Europäische Rat vom Dezember unterstützte Vorschläge zur "Vereinfachung von Verfahren und schnelleren Durchführung von Programmen, die vom Kohäsionsfonds, den Strukturfonds, finanziert werden". Der derzeitige Vorschlag beinhaltet daher weitere Elemente zur Vereinfachung, mit dem Gesamtziel, kofinanzierte Investitionen in den Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Auswirkung der Finanzierung auf die Wirtschaft als Ganzes zu erhöhen.
- Allgemeiner Zusammenhang
Die derzeitige Krise beeinflusst wegen der Schwierigkeiten, die von den Banken angetroffen werden, und wegen der Verschärfung der Kreditpolitik, die sowohl den Verbrauch in den Haushalten als auch das Anlagengeschäft, Unterstützung für Innovation, technologische und industrielle Entwicklung mit negativen Auswirkungen auf das BIP und die Beschäftigung verringern könnte, wesentlich die Realwirtschaft.
Ferner werden die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten von der Krise in Mitleidenschaft gezogen, wobei der Anstieg der Arbeitslosigkeit, wie unten beschrieben eine zentrale Rolle spielt. Auf der einen Seite kann ein Anstieg der Anzahl der Personen, die Anspruch auf Leistungsbezug haben, automatisch zu einer Belastung für die öffentlichen Mittel führen. Gleichzeitig wird es dringend notwendiger Maßnahmen der aktiven Beschäftigungspolitik durchzuführen, um die Menschen in Beschäftigung zu halten oder sie wieder zurück in Beschäftigung zu bringen. Angesichts der allgemein angespannten Haushaltslage können sich ernste Schwierigkeiten für die Finanzierung der öffentlichen Haushalte im Hinblick auf die Umsetzung aktiver beschäftigungspolitischer Maßnahmen ergeben. Dies könnte zur Folge haben, dass sich derartige Maßnahmen verzögern und dies - zum Schaden der Bürger - zu einem Zeitpunkt, zu dem sie immer notwendiger werden.
Die neuesten wirtschaftlichen Prognosen der Kommission sagen eine signifikante Reduzierung des Wachstums in der Europäischen Union voraus - das würde auf 1.4% im Jahre 2008 (die Hälfte von dem im Jahre 2007 erreichten), 0.2% im Jahre 2009 und auf 1.1% im Jahre 2010 fallen. Diese schlechten wirtschaftlichen Aussichten werden wahrscheinlich schwer auf den öffentlichen Finanzen lasten.
Unter der Annahme unveränderter Politiken könnten sich Haushaltsdefizite von 1% des BIP im Jahre 2007 auf 2.6% in 2010 erhöhen. Zuverlässige Vorhersagen zu öffentlichen Finanzen - und insbesondere auf dem Gebiet der Verschuldung - sind jedoch schwierig wegen der Ungewissheit, die die Haushaltsauswirkungen von Notfallmaßnahmen umgibt, die schon von den Regierungen ergriffen wurden.
Es ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission sich bemüht, zur gegenwärtig in der Union und mit ihren internationalen Partnern stattfindenden Debatte beizutragen wie am besten auf die derzeitige Finanzkrise und auf ihre sozioökonomischen Folgen zu reagieren sei. Insbesondere im Rahmen ihres Konjunkturpakets schlug die Kommission im Dezember 2008 mehrere Regeländerungen zur Vereinfachung der Durchführungsregeln für die Kohäsionspolitik und zur Erhöhung der Vorfinanzierung (Vorschusszahlungen) an EFRE- und ESF-Programme vor. Die zusätzlichen Vorschusszahlungen haben eine unmittelbare Geldeinspritzung von 6,25 Milliarden EUR im Jahre 2009 zur Vorfinanzierung von Investitionen geliefert, innerhalb des mit jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum von 2007-2013 vereinbarten finanziellen Umfangs. Diese Änderung bringt die Summe der Vorschusszahlungen im Jahre 2009 auf 11,25 Milliarden EUR. Der Vorschlag der Kommission wurde vom Rat im Mai 2009 angenommen und alle Vorschusszahlungen sind jetzt an die Mitgliedstaaten gezahlt worden. Die Kommission hat wiederholt die Mitgliedstaaten ermutigt, die zusätzlichen Vorschusszahlungen an die Gremien zu übertragen, die in der Projektverwaltung involviert sind, um Ausgaben für Projekte der Kohäsionspolitik vorzuverteilen.
- Bestimmungen, die im Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind
Die derzeitigen ernsthaften wirtschaftlichen Auswirkungen in der europäischen Wirtschaft führen mittelfristig zur Reduzierung der Wachstumsperspektiven und zu einer signifikanten Abschwächung des Realwachstums in 2009 und 2010. Gemäß den letzten verfügbaren Prognosen sind mehrere Volkswirtschaften in der Rezession.
Diese schlechten wirtschaftlichen Aussichten haben beträchtliche negative Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten. Außerdem besteht ein Risiko, dass die Grundbedingungen zur Durchführung der Kohäsionspolitik - die eine öffentliche Komplementärfinanzierung zur Mobilisierung der Strukturfonds erfordert - ernsthaft unterbrochen werden.
Darüber hinaus zeigen die letzten Daten, die die ersten Monate von 2009 erfassen, dass die EU-Arbeitsmärkte jetzt sogar noch stärker als erwartet auf die derzeitige wirtschaftliche Konjunkturabschwächung reagieren, indem Unternehmen wesentliche Arbeitsplatzreduzierung in mehreren Sektoren ankündigen und Handel und Verbrauchervertrauen weiter fallen. Mehr als 20 Millionen Europäer sind arbeitslos das sind 4 Millionen mehr als vor einem Jahr und die Tendenz geht noch aufwärts.
Um die Programmdurchführung weiter zu beschleunigen und Hilfe zur Überwindung der oben erwähnten Schwierigkeiten zu leisten, wird eine zusätzliche Maßnahme vorgeschlagen die den derzeitigen Druck mildern und die höchstmögliche Nutzung der Gemeinschaftsmittel ermöglichen soll, indem sie insbesondere auf Aktionen zielt die zur Bekämpfung der Krise notwendig sind, wo der Mehrwert für die Bürger, besonders die Arbeitslosen oder jene, die gefährdet sind, arbeitslos zu werden am höchsten sein wird. Diese Maßnahme wird die Änderung der Ratsverordnung Nr. 1083/2006 über allgemeine Bestimmungen für die Kohäsionspolitik erfordern, einschließlich, wie in der Mitteilung "Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung" vorgeschlagen, eine vorübergehende Änderung der Wege, nach denen Zwischenzahlungen an Programme, die vom Europäischen Sozialfonds kofinanziert werden, berechnet werden. . Dies beinhaltet Folgendes:
Mitgliedstaaten, in denen ernste Finanzierungsengpässe für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bestehen, die für den Kampf gegen die Krise erforderlich sind und nach den Regelungen für des ESF förderfähig, wird für die Jahre 2009 und 2010 vorübergehend die Möglichkeit eröffnet, Erstattungen in Höhe von 100% bei der Kommission zu beantragen, wodurch die Notwendigkeit, nationale Mittel zur Kofinanzierung zur Verfügung zu stellen, während dieses Zeitraums entfällt. Hierbei geht es darum, die Wirksamkeit des Einsatzes des ESF zu erhöhen, so wie er in der oben genannten Mitteilung vorgesehen ist, etwa bei der Fortbildung im Rahmen von Kurzarbeit, beim Vorwegnehmen und Gestalten von Umstrukturierungsprozessen, der Verbesserung beruflicher Fähigkeiten sowie beim zur Verfügung stellen von qualitativ hochwertigen Ausbildungsplätzen für Jugendliche bis zum Ende des Jahres 2010. Dieser Vorschlag wird zusammen mit mehreren Vereinfachungsmaßnahmen vorgelegt die auch Änderungen der Ratsverordnung mit sich bringen.
- Übereinstimmung mit anderen Politiken und Zielen der Union
Nicht anwendbar.
2. Konsultation der Interessensparteien und Impaktanalyse
- Konsultation der interessierten Parteien
Die vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere jene, die mit der Vereinfachung verbunden sind, stammen von den Diskussionen im Rahmen einer besonderen Arbeitsgruppe unter Einbindung von Beteiligten aus den Mitgliedstaaten, die 2008 eingerichtet wurde. Außerdem haben das Europäische Parlament und der Europäische Rechnungshof wiederholt den Wunsch geäußert, die Verordnungen für die Fonds zu vereinfachen.
- Beschaffung und Nutzung von Fachwissen
Die Nutzung von externem Fachwissen ist nicht notwendig gewesen.
- Impaktanalyse
Der vorliegende Vorschlag vollendet eine Reihe regulativer und nichtregulativer Anpassungen, die alle auf die Stimulierung der Durchführung von Kohäsions-Programmen vor Ort abzielen.
Der Vorschlag, den Mitgliedstaaten im Falle operationeller Programme, die vom ESF kofinanziert werden, eine Option für eine 100% Erstattung von Zwischenzahlungsanträgen für einen begrenzten Zeitraum (bis Ende 2010) anzubieten anstatt die Erstattungsquoten anzuwenden, wie sie in den operationellen Programmen festgelegt werden, garantiert, dass alle bescheinigten Ausgaben aus 2009 und 2010 erstattet werden können, ohne eine Lücke in den nationalen Haushalten zu verursachen, aber unter voller Beachtung der nationalen Kofinanzierungsverpflichtungen über die volle Laufzeit der Programme. Tatsächlich wird sich die 100% Erstattung auf der wirklichen Durchführung vor Ort in 2009 und 2010 stützen. Die vorübergehende Zunahme der Erstattung wird den Finanzrahmen nicht ändern, der im Rat im Dezember 2005 verhandelt wurde.
Weitere Vereinfachung und Klarstellung der Regeln für die Kohäsionspolitik werden unleugbar eine positive Auswirkung auf das Tempo der Programmdurchführung haben besonders indem sie für die nationalen, regionalen und lokalen Behörden klarere und weniger bürokratische Regeln vorsehen, die mehr Flexibilität zur Anpassung der Programme an die neuen Herausforderungen zulassen werden.
3. Gesetzliche Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Die vorgeschlagenen Änderungen können in zwei Gruppen unterteilt werden:
(1) Änderung, die mit den Regeln zur finanziellen Verwaltung verbunden ist, um die Durchführung von ESF kofinanzierten Programmen vor Ort weiter zu beschleunigen. Es betrifft folgendes:
- - Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 77 hinsichtlich der Berechnung von Zwischenzahlungen für operationelle Programme, die vom ESF kofinanziert werden, versucht vor Ort die Umsetzung von Anti-Krisenmaßnahmen zu erleichtern und die Unterstützung im Hinblick auf die Bürger zu beschleunigen, besonders für jene, die es am meisten brauchen, die Arbeitslosen oder jene mit dem Risiko, arbeitslos zu werden. Das bringt mit sich, dass bis Ende 2010, das ist jener Zeitraum, wo wegen der Rezession nationale Ressourcen besonders knapp sein könnten, Zwischenzahlungsanträge zu 100% des öffentlichen Beitrags für eine Prioritätsachse erstattet werden, falls der Mitgliedstaat den Wunsch äußert, diese Option auszuüben. Der zusätzliche Betrag, der somit an jedes Programm ausgezahlt wird, wird in der Berechnung der 95% Schwelle und bei der Schließung des Programms berücksichtigt werden. Auf diese Weise ändert die Ausnahmeregelung weder die nationalen Kofinanzierungsverpflichtungen, die für operationelle Programme während des Programmzeitraums als Ganzes gelten, noch ändert sie den Finanzrahmen für die Förderperiode. Angesichts der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Beschränkungen des Gemeinschaftshaushalts und der Bedeutung, die Fonds in Richtung der Bürger zu leiten, die von der Krise am stärksten betroffen sind, zu finden, wird vorgeschlagen, dass diese Bestimmung nur auf operationelle Programme, die vom ESF kofinanziert werden, Anwendung findet, besonders für jene, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise enthalten. Tatsächlich ist der ESF das europäische Hauptinstrument für Investitionen in Bürger und zur Bekämpfung der Auswirkungen der Krise auf Beschäftigung: ungefähr 9 Millionen Personen profitieren jedes Jahr direkt von ESF-Unterstützung. Diese Unterstützung wird fast ganz für die Umsetzung der Lissabonstrategie und der Europäischen Beschäftigungsstrategie verwendet.
(2) Änderungen, die mit der Programmdurchführung verbunden sind, mit der Absicht die Regeln für die Kohäsionspolitik zu erleichtern, zu vereinfachen und klarzustellen. Sie betreffen die folgenden Bestimmungen:
- - Die vorgeschlagenen Änderungen der Artikel 39-41 sind zweifach. Wegen der Fondsspezifischen Verordnungen beziehen der EFRE und der KF, und innerhalb des EFRE, die Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung verschiedene Definitionen dessen mit ein, was "Umwelt-" und "andere" Projekte darstellen1. Als Folge führt der doppelte Schwellenwert von Artikel 39 zur Willkür: in Abhängigkeit vom Fonds und dem Ziel ist das gleiche Projekt Gegenstand verschiedener Schwellenwerte. Deshalb wird vorgeschlagen, in Artikel 39 einen einheitlichen Schwellenwert von 50 Millionen EUR einzubeziehen, der auf alle Großprojekte anwendbar ist. Dennoch, angesichts der Gemeinschaftsbedeutung von Investitionen in die Umwelt als solche, wird die Kommission die Mitgliedstaaten bitten 1) eine angemessene Überwachung aller Investitionen einschließlich jener unterhalb des Schwellenwertes, der in der Verordnung vorgesehen ist, zu gewährleisten und 2) die Kommission über die Durchführungsfortschritte in den Jahresberichten über operationelle Programme zu informieren.
- - Die zweite Änderung in Artikel 39, 40 und Artikel 41 Absatz 1 und 2 soll die Möglichkeit schaffen, dass ein einzelnes Großprojekt durch mehr als ein Programm kofinanziert wird. Dies ist für Projekte von nationaler Reichweite oder Gemeinschaftsbedeutung, die mehrere Regionen überspannen, und die in Ermangelung dieser Möglichkeit künstlich in mehrere Projekte getrennt werden müssten, von besonderer Relevanz.
- - Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 44 reflektiert den Nachdruck des Europäischen Konjunkturprogramms, Ausgaben für die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energie in der Europäischen Union zu stimulieren. Sie schafft die Möglichkeit, geeignete Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung solcher Aktionen zusätzlich zu den schon bestehenden Finanzierungsinstrumenten für andere Gebiete einzurichten.
- - Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 48 klärt, welche Art von Dokument erforderlich ist und um welche Mindestinformationen im Rahmen einer Programmüberarbeitung vorzulegen sind, damit die Notwendigkeit einer Bewertung in Fällen jener Art, die den Bedarf einer Bewertung ausschließen, vermieden werden kann.
- - Die vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 55 über Einnahmen schaffende Projekte beabsichtigen die Begleitung von Einnahmen zu vereinfachen und diese dem gesamten Programmablauf anzugleichen. Deshalb ist die Dauer der Bestimmungen zur Überwachung von Einnahmen jetzt auf das Datum der Einreichung der Abschlussdokumente eines Programms begrenzt. Einerseits vermeidet dies Situationen, in denen solche Einnahmen jahrelang nach der Schließung eines Programms begleitet werden mussten, wobei der Verwaltungsaufwand der Behörden in den Mitgliedstaaten und der Kommission deutlich reduziert wird. Andererseits garantiert es, dass Gelder, die an ein Programm wegen höherer als erwarteter Einnahmen zurückerstattet wurden, nicht endgültig verloren sind, sondern innerhalb des Programms wieder benutzt werden können. Außerdem wird in Übereinstimmung mit dem Grundsatz von solider Finanzverwaltung und den anwendbaren nationalen Regeln auch daran erinnert, dass in all den Fällen, in denen Einnahmen von Operationen erzeugt wurden, diese bei der Berechnung des öffentlichen Beitrages berücksichtigt werden sollen.
- - Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 56 Absatz 3 zielt auf Klarstellung, dass nur dann, wenn eine neue Ausgabenkategorie zum Zeitpunkt der Überarbeitung eines operationellen Programms hinzugefügt wird, ein neues Zuschussfähigkeitsdatum für diese neue Kategorie von Ausgaben gilt, wohingegen neue Ausgaben innerhalb einer schon förderfähigen Kategorie jederzeit ohne eine unmittelbare Programmänderung hinzugefügt werden können.
- - Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 57 beabsichtigt die Reichweite der Anwendung dieses Artikels auf die Dauerhaftigkeit von Vorhaben klarzustellen. Die derzeitige Version von Artikel 57 Absatz 1 legt nur am Ende fest (Halbsatz Buchstabe b) dass sie für Infrastrukturen und produktive Tätigkeiten gilt. Diese letzte Reichweitenbeschreibung wird jetzt für die Einbeziehung in den allerersten Teil des Absatzes vorgeschlagen. Zweitens wird für den ESF vorgeschlagen, die Bestimmungen auf Vorhaben zu begrenzen, die unter die staatlichen Beihilfenregeln fallen, mit der Verpflichtung, Investition oder geschaffene Arbeitsplätze für den Zeitraum aufrechtzuerhalten, der in der anwendbaren Regel der staatlichen Beihilfen vorgesehen ist. Außerdem wird vorgeschlagen, die Anwendung dieser Bestimmung für Fälle von nicht betrügerischer Insolvenz auszuschließen. Dadurch sind Vorhaben, für die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begünstigten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie die Beständigkeit von Vorhaben garantieren können, vom Geltungsbereich des Artikels ausgeschlossen.
- - Artikel 67 soll abgeändert werden, um die Informationen klarzustellen und zu vereinfachen, die für die jährliche Berichterstattung über die finanzielle Durchführung eines operationellen Programms erforderlich sind. Der Vorschlag schlägt vor, dass die Finanzinformationen, die im Jahresbericht zur Durchführung eines operationellen Programms verlangt werden, mit den Informationen, die in Zahlungsanträgen zur Verfügung zu stellen sind, angeglichen werden und dass Finanzinformationen mit den Informationen über die physischen Fortschritte des Programms vergleichbar gemacht werden. Dies verringert die Berichterstattungslast der Verwaltungsbehörden, der zwischengeschalteten Stellen und der Endbegünstigten und stellt der Kommission bessere vergleichbare Gesamtdaten über die Programmdurchführung zur Verfügung.
- - Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a dient der Klarstellung, dass im Rahmen von Vorschusszahlungen auf staatliche Beihilfen zulässige Garantien von Banken oder von anderen Finanzinstituten einbeziehen, aber auch eine Bürgschaft, die von öffentlichen Einrichtungen und den Mitgliedstaaten selbst zu diesem Zweck bereitgestellt wird. Dies berücksichtigt besser die verschiedenen Garantieinstrumente, die verwendet werden, und den unterschiedlichen institutionellen Aufbau in den Mitgliedstaaten.
- - Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 78 Absätze 6 und 7 folgt direkt aus der oben genannten Änderung von Artikel 44 über die Einbeziehung von Finanzierungsinstrumenten, die mit Energieeffizienz und erneuerbarer Energie zusammenhängen. Darüber hinaus erlaubt in Absatz 6 Buchstabe d die Änderung, Verwaltungsgebühren als zuschussfähige Ausgaben zu behandeln. Dies reflektiert eine Realität vor Ort besser, da in den Finanzierungsinstrumenten Verwaltungsgebühren normalerweise Teil der zuschussfähigen Ausgaben des Vertrages sind.
- - Artikel 88 betrifft den Teilabschluss von Programmen, der für sich ein Instrument mit Potenzial ist, deutlich den Verwaltungsaufwand der Verwaltungsbehörden, zwischengeschalteten Stellen und Endbegünstigten zu verringern, indem der Zeitraum für die Dokumentenaufbewahrung begrenzt wird. Jedoch haben die Mitgliedstaaten gegenwärtig wenig Anreiz, um einen Teilabschluss zu nutzen: derzeit sollen alle Finanzberichtigungen hinsichtlich der Vorhaben, die Gegenstand eines Teilabschlusses gewesen sind, Nettoberichtigungen sein, was bedeutet, dass der Betrag für das Programm verloren geht. Dies ist vollkommen logisch für den Fall, dass eine Berichtigung von einer Rechnungsprüfung der Kommission, OLAF oder dem Rechnungshof ausgelöst wird, da Vorhaben, die in einen Teilabschluss einbezogen sind, vollständig legal und regelmäßig sein müssen. Es wäre jedoch im Falle von Unregelmäßigkeiten, die von den Mitgliedstaaten entdeckt werden, konsequenter (und würde gleichzeitig einen Anreiz liefern, das System zu verwenden), es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Beträge wieder zu verwenden, die sie bei einem Vorhaben korrigieren, welches Gegenstand eines Teilabschlusses ist. Die vorgeschlagene Änderung würde es Mitgliedstaaten ermöglichen, die Beträge für Unregelmäßigkeiten bei Vorhaben, die Gegenstand eines Teilabschlusses sind, die sie selbst entdeckten und korrigierten, wieder zu benutzen. Im Falle einer Unregelmäßigkeit, die von einer EU-Institution entdeckt wird, würde die gegenwärtige Lage unverändert bleiben.
- - Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 94 beabsichtigt, mehr Flexibilität für die Berechnung der Regel der Aufhebung der Mittelbindung im Falle von Großprojekten vorzusehen. Anstatt den Zeitraum, der für die Berechnung der aufgehobenen Mittelbindung relevant ist, ab dem Datum der Kommissionsentscheidung über solch ein Großprojekt zu berechnen, empfiehlt der Vorschlag die Regel der automatischen Aufhebung der Mittelbindung für Großprojekte ab dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem der Antrag für das Großprojekt, der alle Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, der Kommission vorgelegt wird.
- Rechtsgrundlage
Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert die auf die drei Fonds anwendbaren gemeinsamen Regeln. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für einen neuen Programmplanungsprozess sowie neue Anordnungen für die Verwaltung der Programme (einschließlich der finanziellen), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.
- Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip in dem Ausmaß, dass er versucht den Mitgliedstaaten Unterstützung zu gewähren, um die negativen Auswirkungen der derzeitigen Krise durch Änderungen zu vermindern, die ihre Rolle im Rahmen der geteilten Verwaltung der Fonds stärkt.
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus den folgenden Gründen:
Die vorgeschlagene Änderung der Regeln der finanziellen Verwaltung ist ihrer Natur nach zielgerichtet, da sie darauf abzielt, den Beitrag des ESF zu Maßnahmen im Kampf gegen die Krise zu stimulieren und den europäischen Konjunkturaufschwung ohne Änderung der Grundsätze, die die finanzielle Verwaltung der Kohäsionspolitik leiten zu untermauern. Die Erstattung von Zwischenzahlungen zu 100% sollte zeitlich unter der Annahme begrenzt sein, dass der Gipfel der Krise mit Ende 2010 überwunden sein wird.
Damit die Mitgliedstaaten von den Vereinfachungsmaßnahmen während des ganzen Programmzeitraums profitieren können, ist es notwendig gewisse Bestimmungen rückwirkend anzuwenden. Angesichts der Tatsache, dass die geänderte Verordnung Nr. 1080/20062 die Förderfähigkeit der Ausgaben für Energieeffizienz und die Nutzung von erneuerbarer Energie im Wohnungsbestand in allen Mitgliedstaaten vorsieht ist es notwendig, die Änderungen bezüglich des Artikels 44 und 78 Absatz 6 ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung anzuwenden. Andere Maßnahmen sollten vom Tag, der dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt folgt, an gelten, angesichts ihrer entscheidenden Rolle, den Mitgliedstaaten beim Kompensieren der negativen Auswirkungen der Krise zu helfen.
- Wahl von Instrumenten
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus den folgenden Gründen nicht angebracht:
Die Kommission hat den Handlungsspielraum erforscht, der durch den gesetzlichen Rahmen gegeben ist, um Projekte zugunsten der Wirtschaftssysteme des Mitgliedstaates und der Bürger zu beschleunigen, zusammen mit den Möglichkeiten eines verringerten Verwaltungsaufwands für die Begünstigten. Neben den neuen Änderungen der allgemeinen Verordnung und der Fondsspezifischen Verordnungen und zusammen mit den nichtregulativen Änderungen, die in den Mitteilungen vom 26. November 2008 und 3. Juni 2009 dargestellt wurden, hält es die Kommission angesichts der bisherigen Erfahrung für notwendig, weitere Änderungen der allgemeinen Verordnung vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitungen besteht darin die Mobilisierung der Gemeinschaftsmittel für den Start von Projekten weiter zu vereinfachen und damit sowohl ihre Durchführung als auch die Auswirkung dieser Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen.
4. Haushaltsauswirkung
Da der Vorschlag keine Änderung der in den Operationellen Programmen für die Förderperiode 2007 - 2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung durch den ESF vorsieht, hat er keine Auswirkung auf die Verpflichtungsermächtigungen.
Immer dann, wenn Mitgliedstaaten sich dazu entscheiden, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, 2009 und 2020 Erstattungen in Höhe von 100% zu beantragen, wird sich dies auf die Zahlungsermächtigungen auswirken.
Die Analyse der Zahlungsvorausschätzungen der Mitgliedstaaten und die verfügbaren Zahlungsermächtigungen, die im Haushaltsplan für 2009 und im Entwurf des Haushaltsplans für 2010 zur Verfügung stehen, zeigen, dass das Maximum der zusätzlichen Zahlungsermächtigungen, die unter der 100% Erstattungsoption in 2009 und 2010 für die ESF-Programme gezahlt werden sollen, ungefähr 6,6 Milliarden EUR darstellen würden. Dies gleicht sich in den späteren Jahren der Förderperiode durch einen geringeren Bedarf an Zahlungsermächtigungen aus.
Die Kommission wird ein Begleitinstrument einrichten, um den Verbrauch der zusätzlichen Kredite für den Europäischen Sozialfonds genau zu überwachen. Für die Zahlungsanträge, die ab 1. Januar 2011 eingereicht werden, wird die geregelte Kofinanzierungsquote, die in der Programmentscheidung vereinbart wurde, zur Anwendung kommen.
Die Kommission ist der Meinung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vereinfachung der Durchführung deutlich die Geschwindigkeit der Ausgaben vor Ort erhöhen und somit die Einreichung von Zwischenzahlungen an die Kommission beschleunigen könnten.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung
Der Rat der Europäischen Union,
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161,
Auf Vorschlag der Kommission,
Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
Nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
Nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Gemeinschaft vor gravierende Herausforderungen gestellt. Obwohl wichtige Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, bereits umgesetzt worden sind, werden die tatsächlichen Auswirkungen der Finanzkrise auf die reale Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürger erst jetzt weitgehend spürbar. Der Druck auf die nationalen Haushalte steigt an. Weitere Schritte sind nötig, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Nutzung der Gemeinschaftsfinanzierung zu mildern.
- (2) Um die Verwaltung der Gemeinschaftsfinanzierung zu erleichtern, die Beschleunigung der Investitionen in den Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen und die Auswirkungen dieser Finanzierung auf die Wirtschaft zu erhöhen, bedarf es einer weiteren Vereinfachung der allgemeinen Bestimmungen für die Kohäsionspolitik.
- (3) Unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Fonds und den Zielen bezüglich der Definition des Begriffs Umwelt ist es aus Gründen der Kohärenz und der Konsistenz angebracht, bei der Definition von Großprojekten eine einzige Schwelle anzuwenden. Angesichts der Bedeutung von Umweltinvestitionen, einschließlich derjenigen, die unterhalb der in dieser Verordnung festgelegten Schwelle liegen, sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Begleitung all dieser Investitionen gewährleisten und die Kommission in den jährlichen Durchführungsberichten zu den operationellen Programmen informieren.
- (4) Es ist ebenfalls notwendig, die Möglichkeit zuzulassen, dass ein Großprojekt in mehreren operationellen Programmen abgedeckt wird, um die Durchführung eines solchen Großprojektes, das mehrere Regionen und Ziele abdeckt, zu ermöglichen. Dies ist im Falle von Investitionen von nationaler oder gemeinschaftsweiter Bedeutung besonders relevant.
- (5) Unter Berücksichtigung der Bedeutung von Maßnahmen zugunsten von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in den Prioritäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ist es notwendig, Finanzierungsinstrumente für solche Maßnahmen verfügbar zu machen.
- (6) Um die Anpassung der operationellen Programme zur Bekämpfung der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten statt einer Bewertung eine Analyse vorlegen, die die Gründe für die Überarbeitung eines operationellen Programms rechtfertigt.
- (7) In Übereinstimmung mit dem Grundsatz wirtschaftlicher Haushaltsführung und den zutreffenden nationalen Vorschriften sind Einnahmen, die bei der Durchführung von Vorhaben erzielt werden, für die Berechnung der öffentlichen Beteiligung zu berücksichtigen. Es ist notwendig, die Begleitung solcher Einnahmen zu erleichtern, um diese dem gesamten Programmablauf anzugleichen.
- (8) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig klarzustellen, dass Ausgaben nur insofern ab dem Datum der Übermittlung eines Antrags auf Programmänderung an die Kommission zuschussfähig werden, als diese unter eine neue, bei der Überarbeitung dieses operationellen Programms eingeführte Ausgabenkategorie fallen.
- (9) Der Anwendungsbereich der Vorschrift über die Dauerhaftigkeit der Vorhaben sollte klargestellt werden. Es ist insbesondere angebracht, den Anwendungsbereich der Vorschriften auf solche von dem ESF kofinanzierte Vorhaben zu beschränken, die den Regeln für staatliche Beihilfen unterliegen und somit Gegenstand einer Verpflichtung zur Erhaltung der Investitionen oder der geschaffenen Arbeitsplätze sind. Außerdem ist es notwendig, Vorhaben, die nach ihrem Abschluss aufgrund der Einstellung der Produktionstätigkeit in Folge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eine wesentliche Änderung erfahren, aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift auszunehmen.
- (10) Es ist notwendig, die Informationen, die für das jährliche Berichten über die finanzielle Abwicklung eines operationellen Programms erforderlich sind, klarzustellen und zu vereinfachen. Daher ist es angebracht, die für den jährlichen Durchführungsbericht eines operationellen Programms vorgeschriebenen finanziellen Informationen mit den in der Ausgabenerklärung übermittelten Informationen in Einklang zu bringen sowie die Definition der Finanzindikatoren klarzustellen.
- (11) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 3. Juni 2009 über "Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung" dargestellt wurde, ist es notwendig, die Bestimmungen über die Berechnung von Zwischenzahlungen für eine begrenzte Zeit zu ändern, um Zahlungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten, die sich aus finanziellen Engpässen ergeben, während des Höhepunkts der Krise entgegenzuwirken und um die Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung der Bürger, insbesondere der Arbeitslosen oder der von Arbeitslosigkeit Bedrohten, zu beschleunigen. Aus diesem Grund ist es für die Kommission angebracht, ohne die nationalen Kofinanzierungsverpflichtungen zu ändern, die für die operationellen Programme über den gesamten Programmzeitraum gelten, bei Zwischenzahlungsanträgen und auf Antrag der Mitgliedstaaten 100% der öffentlichen Beteiligung in jeder Prioritätsachse der durch den ESF kofinanzierten operationellen Programme auszuzahlen.
- (12) Um die Zahlung von Vorschüssen an die Begünstigten staatlicher Beihilfen zu vereinfachen und die mit einer solchen Zahlung verknüpften Risiken zu minimieren, sollte der Umfang der zulässigen Garantien neu definiert werden.
- (13) Die auf Ausgabenerklärungen anzuwendenden Vorschriften sollten im Fall von Finanzierungsinstrumenten vereinfacht werden. Insbesondere sollten neben Verwaltungskosten auch Verwaltungsgebühren als zuschussfähige Ausgaben betrachtet werden.
- (14) Im Fall von Unregelmäßigkeiten, die die Mitgliedstaaten selbst aufdecken, ist es aus Gründen der Konsistenz angebracht, dass die Mitgliedstaaten die berichtigten Beträge wieder einsetzen, wenn diese Berichtigung ein Vorhaben betrifft, das bereits Gegenstand eines Teilabschlusses gewesen ist.
- (15) Auf der Grundlage von Erfahrungen ist es angebracht, die Kürzung von Beträgen, die von der Vorschrift der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen betroffen sind, um die Beträge, die ein Großprojekt betreffen, vom Datum der Vorlage des Antrages für dieses Großprojekt an die Kommission anzuwenden, welcher alle Anforderungen der Verordnung erfüllt.
- (16) Um es den Mitgliedstaaten zu erlauben, während des gesamten Programmzeitraums von den Vereinfachungsmaßnahmen zu profitieren, sowie um Gleichbehandlung zu gewährleisten ist es notwendig, die Änderungen zu den Artikeln 48(3), 56(2) und
- (3), 57, 78(2) und 78(6)(d) rückwirkend anzuwenden.
- (17) Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/19993 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 397/20094 geändert, welche die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben in Bezug auf Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien im Wohnungsbestand in allen Mitgliedstaaten einführte. Daher ist es angebracht, die die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien betreffenden Änderungen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 397/2009 anzuwenden.
- (18) Sobald ein Antrag für ein Großprojekt gestellt wurde, der alle in der Verordnung genannten Erfordernisse erfüllt, sind die Beträge aus diesem Antrag von der automatischen Aufhebung der Mittelbindung auszunehmen. Diese Ausnahme sollte für alle Anträge auf Großprojekte, die seit Beginn der Förderperiode gestellt wurden, und mit rückwirkender Wirkung gelten, insbesondere im Hinblick auf die gegenwärtige finanzielle Krise.
- (19) Die beispiellose Krise der internationalen Finanzmärkte verlangt eine rasche Reaktion, um Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft entgegenzuwirken. Daher sollen die weiteren Änderungen am Tage nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (20) Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/19995 wird deshalb dementsprechend geändert.
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 39 wird durch folgende Fassung ersetzt:
"Artikel 39
InhaltDer EFRE und der Kohäsionsfonds können im Rahmen eines oder mehrerer operationellen Programme Ausgaben für Vorhaben finanzieren, die eine Gesamtheit nicht zu trennender Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit einer genauen wirtschaftlichen oder technischen Funktion und klar ausgewiesenen Zielen bilden und deren Gesamtkosten mehr als 50 Mio. EUR betragen (nachstehend "Großprojekte" genannt)."
- (2) Artikel 40 wird wie folgt geändert:
- (a) der Einleitungssatz wird durch folgende Fassung ersetzt:
"Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden übermitteln der Kommission folgende Angaben zu einem Großprojekt."
- (b) Buchstabe (d) wird durch folgende Fassung ersetzt:
"(d) den Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Durchführung des Vorhabens den Programmzeitraum überschreitet, die Tranchen, für die im Programmzeitraum 2007-2013 ein Finanzbeitrag aus Gemeinschaftsmitteln beantragt wird."
- (a) der Einleitungssatz wird durch folgende Fassung ersetzt:
- (3) Artikel 41(1) und (2) wird durch folgende Fassung ersetzt:
- "1. Die Kommission beurteilt das Großprojekt, erforderlichenfalls mit Unterstützung externer Experten, einschließlich der EIB, auf Grundlage der in Artikel 40 aufgeführten Angaben, seiner Übereinstimmung mit den Prioritäten des oder der betroffenen operationellen Programme, seines Beitrags zu den Zielen der Prioritäten und seiner Kohärenz mit den anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik.
- 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung über ein Großprojekt so bald wie möglich jedoch spätestens drei Monate nach dessen Vorlage durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde des Großprojektes, sofern diese Vorlage mit Artikel 40 im Einklang steht. Diese Entscheidung betrifft die Beschreibung des materiellen Gegenstands und die Bemessungsgrundlage, auf die der Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse des oder der betroffenen operationellen Programme angewandt wird, sowie den oder die Jahrespläne für die finanzielle Beteiligung des EFRE oder des Kohäsionsfonds."
- (4) Artikel 44 wird wie folgt geändert:
- (a) Der erste Absatz wird durch folgende Fassung ersetzt:
"Die Strukturfonds können im Rahmen eines operationellen Programms Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben finanzieren, das Beiträge einschließt zur Unterstützung von:
- a) Finanzierungsinstrumente für Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, wie beispielsweise Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Darlehensfonds;
- b) Stadtentwicklungsfonds, d. h. Fonds, die im Rahmen eines integrierten Plans für nachhaltige Stadtentwicklung in öffentlichprivate Partnerschaften und andere Projekte investieren
- c) Fonds oder andere Anreizsysteme, die Darlehen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich des Wohnungsbestands, bereitstellen."
- (b) Im zweiten Absatz wird der Einleitungssatz durch folgende Fassung ersetzt:
"Werden solche Vorhaben über Holding-Fonds organisiert, d. h. über Fonds, die zum Zwecke der Anlage in mehreren Risikokapitalfonds, Garantiefonds, Darlehensfonds, Stadtentwicklungsfonds, Fonds oder andere Anreizsysteme, die Darlehen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich des Wohnungsbestands, bereitstellen, geschaffen werden, so erfolgt die Durchführung des Vorhabens durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde in einer oder mehreren der folgenden Formen: "
- (a) Der erste Absatz wird durch folgende Fassung ersetzt:
- (5) Artikel 48(3) wird durch folgende Fassung ersetzt:
3. Während des Programmplanungszeitraums führen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Begleitung der operationellen Programme Bewertungen durch insbesondere wenn die Begleitung signifikante Abweichungen von den ursprünglichen Zielen zeigt. Wenn Vorschläge für eine Programmüberarbeitung gemäß Artikel 33 gemacht werden sollen, wird eine Analyse durchgeführt, welche die Gründe für die Überarbeitung, einschließlich jedweder Durchführungsschwierigkeiten, sowie die erwarteten Auswirkungen der Überarbeitung, einschließlich auf die im operationellen Programm verankerte Strategie, erläutert. Die Ergebnisse dieser Evaluationen und Analysen werden dem Begleitausschuss für das operationelle Programm und der Kommission übermittelt.
- (6) Artikel 55(3) und (4) wird durch folgende Fassung ersetzt:
- "3. Ist eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen nicht möglich, so werden die binnen fünf Jahren nach Abschluss eines Vorhabens erzielten Nettoeinnahmen von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.
- 4. Wird festgestellt, dass ein Vorhaben Nettoeinnahmen geschaffen hat, die nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt worden sind, so werden diese Nettoeinnahmen von der Bescheinigungsbehörde spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen für das operationelle Programm gemäß dem Buchstaben (a) von Artikel 89(1) abgezogen. Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags wird entsprechend berichtigt.
- (7) In Artikel 56 (3) wird der zweite Unterabsatz durch folgende Fassung ersetzt:
Wenn zum Zeitpunkt der Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 33 eine neue Ausgabenkategorie hinzugefügt wird, ist jegliche unter diese Kategorie fallende Ausgabe ab dem Datum zuschussfähig, zu dem der Antrag auf Änderung des operationellen Programms der Kommission vorgelegt wurde.
- (8) Artikel 57 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:
- "1. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Beteiligung der Fonds an einem Vorhaben, das Infrastruktur- oder produktive Investitionen umfasst nur dann beibehalten wird, wenn das kofinanzierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dessen Abschluss keine wesentliche Änderung erfährt, die sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder aus der Einstellung einer Produktionstätigkeit ergibt und die seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.
Vorhaben, die aus dem ESF gefördert werden, sollten nur dann betrachtet werden, als hätten sie die Beteiligung nicht beibehalten, wenn sie einer Verpflichtung zur Erhaltung einer Investition gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags unterliegen und sie innerhalb des in diesen Regeln vorgesehenen Zeitraums eine wesentliche Änderung erfahren, welche sich aus der Einstellung der Produktionstätigkeit ergibt.
Die Mitgliedstaaten können den im ersten Absatz festgelegten Zeitraum für die Erhaltung einer Investition oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in KMU auf drei Jahre verkürzen.
- "1. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Beteiligung der Fonds an einem Vorhaben, das Infrastruktur- oder produktive Investitionen umfasst nur dann beibehalten wird, wenn das kofinanzierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dessen Abschluss keine wesentliche Änderung erfährt, die sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder aus der Einstellung einer Produktionstätigkeit ergibt und die seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.
- (b) Folgender Absatz 5 wird hinzugefügt:
5. Absätze 1 bis 4 werden auf ein Vorhaben, das aufgrund der Einstellung der Produktionstätigkeit in Folge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eine wesentliche Änderung erfährt, nicht angewandt.
- (a) Absatz 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:
- (9) In Artikel 67(2) wird Buchstabe (b) durch folgende Fassung ersetzt:
- (b) Quantifizierung der in Artikel 66(2) vorgesehenen Finanzindikatoren, die die kumulative finanzielle Abwicklung des operationellen Programms darstellen und für jede Prioritätsachse Folgendes angeben:
- (i) der Gesamtbetrag der bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben, die von den Begünstigten getätigt wurden, und die entsprechende öffentliche Beteiligung;
- (ii) die Quote des Gesamtbetrags der bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben, die von den Begünstigten getätigt wurden, zu die Gesamtausgaben im Rahmen des operationellen Programms einschließlich der Gemeinschaftsbeteiligung und der entsprechenden nationalen Beiträge; gegebenenfalls wird die finanzielle Abwicklung der einzelnen operationellen Programme in den Gebieten, die eine Übergangsunterstützung erhalten, gesondert dargestellt
- (b) Quantifizierung der in Artikel 66(2) vorgesehenen Finanzindikatoren, die die kumulative finanzielle Abwicklung des operationellen Programms darstellen und für jede Prioritätsachse Folgendes angeben:
- (10) Artikel 77 wird durch folgende Fassung ersetzt:
"Artikel 77
Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags- 1. Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jede Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.
Der Beitrag der Gemeinschaft zu den Zwischenzahlungen und dem zu zahlenden Restbetrag darf jedoch nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm.
- 2. Abweichend vom ersten Unterabsatz von Absatz 1 können im Rahmen von operationellen Programmen, die durch den ESF kofinanziert werden, Zwischenzahlungsanträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht werden, wenn ein Mitgliedstaat es zur Erleichterung der Durchführung von Krisenbekämpfungsmaßnahmen beantragt, durch die Kommission in Höhe von 100% der öffentlichen Beteiligung jeder Prioritätsachse gemäß dem für diese Prioritätsachse in der Ausgabenerklärung aufgeführten Betrag, der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigt wurde, ausgezahlt werden. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für diese Option, so wird dieses System von der Kommission auf alle bis zum 31. Dezember 2010 eingereichten Zwischenzahlungsanträge für dieses bestimmte operationelle Programm angewandt.
Die Differenz zwischen dem gemäß dem ersten Unterabsatz gezahlten Gesamtbetrag und dem gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 1 berechneten Betrag wird zur Berechnung von Zwischenzahlungen für Zwischenzahlungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2010 eingereicht worden sind, nicht berücksichtigt. Diese Differenz wird jedoch zur Einhaltung der in Artikel 79(1) festgelegten Vorschrift sowie für die Berechnung des Restbetrags berücksichtigt.
- 1. Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jede Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.
- (11) Artikel 78 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- (i) Buchstabe (a) wird durch folgende Fassung ersetzt:
(a) Sie sind Gegenstand einer Garantie, die von einer Bank oder einer anderen, in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird.
- (ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:
"Instrumente, die von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat selbst als Garantie bereitgestellt werden, sind mit einer in Buchstabe (a) erster Unterabsatz genannten Garantie als gleichwertig zu betrachten."
- (i) Buchstabe (a) wird durch folgende Fassung ersetzt:
- (b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- (i) Buchstabe (d) wird durch folgende Fassung ersetzt:
"(d) der zuschussfähigen Verwaltungskosten oder -gebühren; und"
- (ii) Folgender Buchstabe (e) wird hinzugefügt:
"(e) jegliches Darlehen oder Garantie für zurückzahlbare Investitionen aus Fonds oder anderen Anreizsystemen, die Darlehen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich des Wohnungsbestands, bereitstellen."
- (i) Buchstabe (d) wird durch folgende Fassung ersetzt:
- (c) Absatz 7 wird durch folgende Fassung ersetzt:
- "7. Der Zinsertrag der Zahlungen von operationellen Programmen in Fonds im Sinne des Artikels 44 wird zur Finanzierung von Projekten zur städtischen Entwicklung im Fall von Stadtentwicklungsfonds, von Finanzierungsinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen oder für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich des Wohnungsbestands, im Fall von Fonds oder anderen Anreizsystemen, die Darlehen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente bereitstellen, verwendet.
Mittel, die aus Investitionen aus Fonds im Sinne des Artikels 44 in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Garantien eingelöst wurden werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten von Stadtentwicklungsprojekten, kleiner und mittlerer Unternehmen oder für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich des Wohnungsbestands, wieder verwendet.
- "7. Der Zinsertrag der Zahlungen von operationellen Programmen in Fonds im Sinne des Artikels 44 wird zur Finanzierung von Projekten zur städtischen Entwicklung im Fall von Stadtentwicklungsfonds, von Finanzierungsinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen oder für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich des Wohnungsbestands, im Fall von Fonds oder anderen Anreizsystemen, die Darlehen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente bereitstellen, verwendet.
- (a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- (12) In Artikel 88 (3) wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Wenn jedoch Kontrollen, die der Mitgliedstaat selbst durchgeführt hat, Unregelmäßigkeiten in Vorhaben aufzeigen, welche bereits Gegenstand einer Teilabschlusserklärung gewesen sind, sind Artikel 98(2) und (3) anzuwenden. Die in Absatz 2 Buchstabe (a) dieses Artikels genannte Ausgabenerklärung ist entsprechend zu berichtigen."
- (13) Artikel 94 (1) wird wie folgt geändert: "Legt der Mitgliedstaat einen Antrag für ein Großprojekt vor, der allen Anforderungen gemäß Artikel 40 entspricht, so werden die Beträge, die möglicherweise von der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen betroffen sind um die jährlichen Beträge verringert, die solchen Großprojekten entsprechen.
Entscheidet die Kommission, eine Beihilferegelung zu genehmigen, so werden die Beträge, die möglicherweise von der automatischen Aufhebung der Mittelbindungen betroffen sind, um die jährlichen Beträge verringert, die solchen Beihilferegelungen entsprechen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Jedoch gelten die Punkte (5) und (7) von Artikel 1 ab dem 1. August 2006, die Punkte (8), (11)(a), (11)(b)(i) und (13) von Artikel 1 ab dem 1. Januar 2007 und die Punkte (4), (11)(b)(ii) sowie (11)(c) von Artikel 1 ab dem10. Juni 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel, [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 Artikel 4-5 der Verordnung Nr. 1080/2006 für den EFRE und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1084/2006 für den KF.
- 2 Verordnung (Eg) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit von Energieeffizienz und erneuerbaren Energieinvestitionen im Wohnbau, ABl. Nr. L 126/3 vom 21.5.2009.
- 3 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.
- 4 ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 3.
- 5 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S.25.