Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Punkt 9 der 962. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2017

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 (§ 5 Absatz 3 bis 6 GrSiDAV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Entsprechend den in der Begründung zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa erläuterten Grundsätzen des Erstattungsverfahrens nach § 5 GrSiDaV in der derzeit geltenden Fassung ist das Jahr 2016 in Bezug zu nehmen.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Änderungen des § 5 GrSiDAV erfolgen auf Grund der Einbeziehung der Aufwände für den monatlichen Datenabgleich. Eine Änderung der geltenden, in § 5 in der geltenden Fassung bestehenden Grundsätze des Erstattungsverfahrens sollte nicht erfolgen. Danach erfolgt eine Kostenerstattung am 1. April für das laufende Jahr. Die Deutsche Rentenversicherung Bund beziffert im Jahr davor die Höhe der Erstattung (Anmeldung). Diese berücksichtigt die Lohn- und Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes im Jahr vor der Anmeldung.

Das Erstattungsverfahren läuft am Beispiel des Jahres 2019 wie folgt ab:

Die Kopfstelle teilt am 30. September 2018 der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Erstattungsbetrag für das Jahr 2019 mit. Dazu wird der Erstattungsbetrag für das Jahr 2018 um den Betrag erhöht, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des im öffentlichen Dienst des Bundes des Jahres 2017 entspricht. Fällig ist der Erstattungsbetrag für das Jahr 2019 dann zum 1. April 2019.

Nach diesem Verfahren muss die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres vor dem Jahr, für das die Erstattung erfolgt, in Bezug genommen werden.

Zu Buchstabe bb:

Entsprechend den zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa erläuterten Grundsätzen des Erstattungsverfahrens nach § 5 GrSiDaV in der derzeit geltenden Fassung wird am 30. September eines Jahres mitgeteilt, welcher Betrag am 1. April des folgenden Jahres zu erstatten ist. Die Mitteilung muss für das Folgejahr erfolgen.

Zu Buchstabe cc:

Der am 1. April jeden Jahres fällig werdende Erstattungsbetrag ist nach dem geltenden Recht der Erstattungsbetrag für das laufende Jahr. Daran soll festgehalten werden. Die im Entwurf bisher vorgesehene Regelung hätte hingegen zu einer Verschiebung der Zahlung um ein Jahr geführt. Satz 2 regelt eine abweichende Fälligkeit für den Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2017 sowie die einmaligen Entwicklungskosten.