Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen KOM (2004) 560 endg.; Ratsdok. 11911/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 3. September 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. August 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Begründung

1. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

In einer Sondersitzung der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 26. September 1986 wurd das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (im Folgenden das Übereinkommen") angenommen.

Ziel des Übereinkommens ist die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit durch die möglichst frühzeitige Übermittelung sachdienlicher Informationen über nukleare Unfälle an Staaten, die physisch davon betroffen sind oder sein können, um grenzüberschreitende radiologische Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränken zu können. In Artikel 2 dieses Übereinkommens ist geregelt, dass die Vertragsstaaten über Unfälle, an denen die in Artikel 1 (Anwendungsbereich) aufgeführten Anlagen beteiligt sind, benachrichtigt und informiert werden ferner besteht die Möglichkeit einer Benachrichtigung auch bei anderen nuklearen Unfällen (Artikel 3).

Das Übereinkommen enthält eine Reihe verfahrenstechnischer Bestimmungen, in denen die Aufgaben der IAEO (Artikel 4 und 8), die zu übermittelnden Informationen (Artikel 5), die Antwort auf ein eventuelles Ersuchen um weitere Informationen (Artikel 6) und die Benennung der zuständigen Behörden und Kontaktstellen (Artikel 7) festgelegt sind.

Weitere Bestimmungen, die auch in anderen, ähnlichen internationalen Übereinkommen enthalten sind, sehen Folgendes vor: die Möglichkeit des Abschlusses zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen (Artikel 9), das Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten (Artikel 11), das Inkraftreten der Bestimmungen (Artikel 12 und 13), das Verfahren zur Änderung und Kündigung des Übereinkommens (Artikel 14 und 15), die Benennung des Verwahrers (Artikel 16) und die Bezugnahme auf die verbindlichen Wortlaute des Übereinkommens (Artikel 17).

Gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a steht das Übereinkommen internationalen Organisationen und Organisationen der regionalen Integration zum Beitritt offen. Für diesen Fall sieht Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c Folgendes vor: Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Verwahrer eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten angibt."

In Artikel 11 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens wird die Beilegung von Streitigkeiten geregelt. Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut: Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden."

2. Beschluss des Rates VOM 14. DEZEMBER 1987

Gemäß Artikel 101 Euratom-Vertrag kann die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates eingehen. Die Abkommen und Vereinbarungen werden von der Kommission nach den Richtlinien des Rates ausgehandelt sie werden von der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen; dieser beschließt mit qualifizierter Mehrheit."

Der Rat hat mit seinem (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 14. Dezember 1987 den Abschluss des Übereinkommens über die frühzeitige Unterrichtung bei nuklearen Unfällen genehmigt.

Dieser Beschluss umfasst zwei Anhänge:

3. BEITRITT der Gemeinschaft zum Übereinkommen

Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens hat die Gemeinschaft nicht nur ihr Interesse an dem Beitritt zu dem Übereinkommen bekundet, sondern auch ihre Bereitschaft, die Bestimmungen des Übereinkommens sogar vor dem Beitritt in der Praxis anzuwenden.

Diese Bereitschaft fand insbesondere in einem Erwägungsgrund der Entscheidung Nr. 087/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation1 (ECURIE) ihren Ausdruck, der folgenden Wortlaut hat:

Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit wird die Gemeinschaft sich an dem IAO-Übereinkommen über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen beteiligen".

Diese Zusammenarbeit wurde auf der Grundlage eines Schreibens des Generaldirektors für

Außenbeziehungen vom 12. Dezember 1991 an den Generaldirektor der IAEO eingeleitet, in dem sich die Kommission verpflichtete, das Übereinkommen bis zum Beitritt der Gemeinschaft provisorisch anzuwenden. Hierzu hat die Kommission zuständige Behörden und Kontaktstellen gemäß Artikel 7 des Übereinkommens benannt.

Die Erfahrungen, die seither insbesondere mit der Ausübung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten und vor allem im Rahmen des ECURIE-Systems gemacht wurden, haben gezeigt, dass die Erklärungen im Anhang zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens nicht zweckmäßig sind. Dieser Beschluss ist keine geeignete Grundlage für den Abschluss des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft.

Da die Kommission durch den Inhalt dieses Beschlusses und seiner Anhänge gebunden ist, muss dem Rat ein neuer Beschluss vorgeschlagen werden, durch den der Beschluss von 1987 aufgehoben wird.

4. Gründe für eine Aufhebung des Ratsbeschlusses VOM 14. DEZEMBER 1987

Zunächst ist die Kommission der Ansicht, dass der Inhalt des Anhangs I des Beschlusses strenggenommen nicht als eine Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 12 Absatz 5

Buchstabe c des Übereinkommens angesehen werden kann. Die Erklärung nimmt nicht Bezug auf die Zuständigkeiten, die der Gemeinschaft auf Grund des Euratom-Vertrags in den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen wurden, sondern teilt lediglich mit dass die Gemeinschaft nach Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaates die Unfälle, die sich in einer Anstalt der GFS ereignet haben, meldet.

In dem Beschluss des Rates über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens wird die Existenz der Entscheidung Nr. 087/600/Euratom des Rates über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ECURIE-System), die ebenfalls am 14. Dezember 1987 erlassen wurde, nicht berücksichtigt.

Das ECURIE-System, das mit dem durch das Übereinkommen der IAEO eingerichteten System vergleichbar ist, wurde überdies im Wege eines Abkommens auf Bulgarien, Rumänien, die Schweiz und die Türkei ausgedehnt.

Rechtlich resultiert das durch diese Entscheidung eingerichtete ECURIE-System direkt aus eine der Gemeinschaft durch den Euratom-Vertrag übertragenen Aufgaben, nämlich aus der Aufgabe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen (vgl. Artikel 2 Buchstabe b und Titel II Kapitel 3 EAG-Vertrag).

Darüber hinaus ist in der Entscheidung Nr. 2001/792/EG,Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen die Einrichtung eines Beobachtungs- und Informationszentrums vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können sich unabhängig von der Art des Notfalls, mit dem sie konfrontiert sind, an dieses Beobachtungs- und Informationszentrum wenden um die übrigen Staaten zu informieren und diese um Hilfe zu ersuchen.

In der Praxis stellt das ECURIE-System die Gemeinschaft in den Mittelpunkt der Regelung für die frühzeitige Benachrichtigung, sobald sich ein Vorfall in dem Gebiet, in dem das System angewandt wird, ereignet. Die Informationen werden von der Kommission unverzüglich gesammelt und weitergeleitet. Ferner zieht die Kommission die sich daraus ergebenden Schlüsse im Bereich der Rechtsvorschriften für den Gesundheitsschutz (vor allem im Hinblick auf Lebensmittel).

Die Kommission hat Kontakte zur IAEO aufgebaut und sorgt durch eine sehr enge Zusammenarbeit dafür, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen Systemen gewährleistet wird und die Mitgliedstaaten nicht mehrmals die gleichen Informationen aus verschiedenen Quellen erhalten.

Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Gemeinschaft genauso wie ihre Mitgliedstaaten und die Drittstaaten, die im Wege von Abkommen Teil des Gemeinschaftssystems werden wollten, Vertragspartei des Übereinkommens ist.

Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten eine echte Zuständigkeit in diesem Bereich, die sich nicht allein auf die Aktivitäten der Anstalten der GFS beschränken lässt, und übt sie mit ihnen zusammen aus. Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs, die vor kurzem durch das Urteil vom 12. Dezember 2002 bezüglich des Beitritts zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit (Rechtssache C-29/99, Kommission/Rat, Slg. S. I-11221) bestätigt wurde, gilt Folgendes: Die Genehmigung des Beitritts zu einem internationalen Übereinkommen durch den Rat gemäß Artikel 101 Absatz 2 EAG-Vertrag hat die rechtliche Wirkung, dass die Kommission zum Abschluss dieses Übereinkommens innerhalb des durch den Beschluss des Rates gesetzten Rahmens ermächtigt wird. Genehmigt der Rat den Beitritt zu einem internationalen Übereinkommen ohne jeden Vorbehalt, hat er die in diesem Übereinkommen für einen solchen Beitritt vorgesehenen Bedingungen zu beachten, da ein mit diesen Bedingungen nicht im Einklang stehender Beschluss vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft verstieße. Außerdem ergibt sich aus der gegenseitigen Pflicht der Organe zu redlicher Zusammenarbeit (...), dass der Beschluss des Rates (...) der Kommission ermöglichen soll, sich im Einklang mit internationalem Recht zu verhalten" (Randnummern 67-69).

5. Inhalt des Vorschlags für einen Beschluss des Rates

Aus Gründen der rechtlichen Klarheit ist es angezeigt, den vorherigen Beschluss durch einen neuen Beschluss des Rates zu ersetzen. Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates hebt daher den Beschluss vom 14. Dezember 1987 auf.

Der vorliegende Vorschlag ist genauso wie der vorherige gegliedert:

Anhang I des Vorschlags wurde so überarbeitet, dass eine Erklärung gemäß Artikel 12

Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens abgegeben wird, in der das Ausmaß der Zuständigkeit der Gemeinschaft in den betroffenen Angelegenheiten in geeigneter Weise festgehalten wird.

Angesichts des rein verfahrenstechnischen Charakters der Bestimmungen des Übereinkommens, auf den unter Punkt 1 dieser Begründung hingewiesen wird, ist die bloße Bezugnahme auf die Existenz einer mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit auf dem Gebiet der Benachrichtigung bei radiologischen Notfällen ausreichend.

Hinsichtlich der in Artikel 11 über die Beilegung von Streitigkeiten vorgesehenen Erklärung ist eine solche Erklärung in Anbetracht der gemeinschaftseigenen Verfahren nicht notwendig und würde sie überdies Gefahr laufen, unvollständig zu sein. Diese Art von Erklärung scheint im Übrigen im Rahmen anderer gemischter Abkommen, die die Gemeinschaft in der Vergangenheit geschlossen hat, niemals abgegeben worden zu sein.

Wegen des neuen Wortlauts der Zuständigkeitserklärung ist Anhang II überflüssig.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In einer Sondersitzung der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 26. September 1986 wurde das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (im Folgenden das Übereinkommen") angenommen.

(2) Nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a steht das Übereinkommen internationalen Organisationen und Organisationen der regionalen Integration zum Beitritt offen, wobei ein solcher Beitritt mit einer Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c einhergehen muss.

(3) Der Beschluss des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens, der sich auf Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft stützt, umfasst zwei Anhänge. Anhang I enthält zwei Erklärungen, die gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c und gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens abgegeben wurden, und Anhang II legt im Wege eines standardisierten Briefwechsels zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich eine Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) befindet, die Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat bei einem Unfall in einer der Anstalten der GFS fest; dieser Beschluss beschränkt daher die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf die Aktivitäten der GFS.

(4) Anders als der vorgenannte Beschluss des Rates vermuten ließe, leitet sich die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft in den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten aus Artikel 2 Buchstabe b, den Artikeln 30 und folgenden und Artikel 203 EAG-Vertrag ab und wurde sie insbesondere durch die ebenfalls am 14. Dezember 1987 erlassene Entscheidung Nr. 087/600/Euratom des Rates über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation und durch die Entscheidung Nr. 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen2 ausgeübt.

(5) Angesichts der vorgenannten Bestimmungen des EAG-Vertrags und der Entscheidungen Nr. 087/600/Euratom und Nr. 2001/792/EG, Euratom wird in den Anhängen I und II des Beschlusses des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens das Ausmaß der Zuständigkeit der Gemeinschaft bezüglich der frühzeitigen Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen nicht wirksam zum Ausdruck gebracht, da sich diese Zuständigkeit nicht nur auf Unfälle, die sich in einer der Anlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle ereignen können beschränken lässt.

(6) Die Internationale Atomenergie-Organisation und die Europäische Atomgemeinschaft unterhalten seit langem eine enge Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der frühzeitigen Benachrichtigung bei radiologischen Unfällen, und die Kommission hat sich dazu verpflichtet, das Übereinkommen bis zum tatsächlichen Beitritt der Gemeinschaft zu dem genannten Übereinkommen provisorisch anzuwenden.

(7) Daher muss ein neuer Beschluss über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens erlassen werden, in dem die Existenz einer gemeinsamen Zuständigkeit der Atomgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten klar berücksichtigt wird, und muss der Beschluss des Rates vom 14. Dezember 1987 aufgehoben werden -beschliesst:

Artikel 1

Dem Abschluss des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen durch die Kommission wird zugestimmt.

Artikel 2

Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde der Gemeinschaft gibt die Kommission die im Anhang aufgeführte Erklärung ab.

Artikel 3

Der Beschluss des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Genehmigung des Abschluss des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen wird aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Rates Der Präsident

Anhang

Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens

Die Gemeinschaft besitzt zusammen mit den Mitgliedstaaten Zuständigkeiten im Bereich der Benachrichtigung bei radiologischen Notfällen, die sich aus Artikel 2 Buchstabe b und den einschlägigen Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 Gesundheitsschutz" des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ableiten.

Begründung

1. Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

In einer Sondersitzung der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 26. September 1986 wurde das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (im Folgenden das Übereinkommen") angenommen.

Dieses Übereinkommen schafft einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der IAEO, um eine frühzeitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen zur Milderung ihrer Folgen zu erleichtern. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit sind auch zwei- und mehrseitige Vereinbarungen vorgesehen.

Artikel 1 dieses Übereinkommens enthält die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und der IAEO und sieht die Möglichkeit vor, zwei- und mehrseitige Vereinbarungen zu treffen, um eine frühzeitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen zu erleichtern.

Das Übereinkommen enthält eine Reihe verfahrenstechnischer Bestimmungen, die insbesondere Folgendes regeln: die bei der Hilfeleistung einzuleitenden Schritte (Artikel 2), die Leitung und Kontrolle der Hilfeleistung (Artikel 3), die Benennung der zuständigen Behörden und Kontaktstellen (Artikel 4), die Aufgaben der IAEO (Artikel 5), die Vertraulichkeit (Artikel 6), die Erstattung der Kosten einer Hilfeleistung (Artikel 7), die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für das Hilfe leistende Personal - mit Einschränkungen - (Artikel 8), Maßnahmen zur Erleichterung der Durchreise von Personal und der Durchfuhr von Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten (Artikel 9), die Befreiung von der zivilrechtlichen Haftung (Artikel 10) und die Beendigung der Hilfeleistung (Artikel 11).

Weitere Bestimmungen, die auch in anderen, ähnlichen internationalen Übereinkommen enthalten sind, sehen Folgendes vor: das Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten (Artikel 13), das Inkraftreten der Bestimmungen (Artikel 14 und 15), das Verfahren zur Änderung und Kündigung des Übereinkommens (Artikel 16 und 17), die Benennung des Verwahrers (Artikel 18) und die Bezugnahme auf die verbindlichen Wortlaute des Übereinkommens (Artikel 19).

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a steht das Übereinkommen internationalen Organisationen und Organisationen der regionalen Integration zum Beitritt offen. Für diesen Fall sieht Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens Folgendes vor: Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Verwahrer eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten angibt."

In Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens wird die Beilegung von Streitigkeiten geregelt. Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut: Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden."

2. Beschluss des Rates VOM 27. NOVEMBER 1989

Gemäß Artikel 101 Euratom-Vertrag kann die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates eingehen. Die Abkommen und Vereinbarungen werden von der Kommission nach den Richtlinien des Rates ausgehandelt sie werden von der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen; dieser beschließt mit qualifizierter Mehrheit."

Der Rat hat mit seinem (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 27. November 1989 den Abschluss des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen genehmigt.

Dieser Beschluss umfasst zwei Anhänge:

3. BEITRITT der Gemeinschaft zum Übereinkommen

Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens hat die Gemeinschaft nicht nur ihr Interesse an dem Beitritt zu dem Übereinkommen bekundet, sondern auch ihre Bereitschaft, die Bestimmungen des Übereinkommens sogar vor dem Beitritt in der Praxis anzuwenden.

Diese Bereitschaft wurde in einem Schreiben des Generaldirektors für Außenbeziehungen vom 12. Dezember 1991 an den Generaldirektor der IAEO ausdrücklich festgehalten. In diesem Schreiben verpflichtete sich die Kommission dazu, das Übereinkommen bis zum Beitritt der Gemeinschaft provisorisch anzuwenden. Hierzu hat die Kommission zuständige Behörden und Kontaktstellen gemäß Artikel 4 des Übereinkommens benannt.

Die Erfahrungen, die seither insbesondere mit der Ausübung der Zuständigkeiten gemacht wurden die der Kommission auf Grund der Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAG-Vertrag in den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen wurden haben gezeigt, dass die Erklärungen im Anhang des Beschlusses des Rates vom 27. November 1989 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens nicht zweckmäßig sind.

Die Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten ist den Normen im Bereich der Vorbereitung auf radiologische Notfälle inhärent. Im Übrigen ist in mehreren Rechtsvorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstands, der sich aus Titel II Kapitel 3 EAG-Vertrag ableitet, eine solche Hilfeleistung vorgesehen. So wird in den Erwägungsgründen der Richtlinie 089/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen1 erwähnt, dass es Vereinbarungen in diesem Bereich gibt. In Artikel 51 Absatz 5 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen2 wird die Pflicht zur Hilfeleistung explizit genannt. Ferner wird in Artikel 11 der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen3 die internationale Zusammenarbeit verbindlich vorgeschrieben.

Angesichts der Art der Zuständigkeiten der Gemeinschaft in dem in Rede stehenden Bereich muss man zu dem Schluss kommen, dass der Beschluss des Rates vom 27. November 1989 keine geeignete Grundlage für den Abschluss des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft ist.

Da die Kommission durch den Inhalt dieses Beschlusses und seiner Anhänge gebunden ist, muss dem Rat ein neuer Beschluss vorgeschlagen werden, durch den der Beschluss von 1989 aufgehoben wird.

4. Gründe für eine Aufhebung des Ratsbeschlusses VOM 27. NOVEMBER 1989

Zunächst ist die Kommission der Ansicht, dass der Inhalt des Anhangs A des Beschlusses strenggenommen nicht als eine Zuständigkeitserklärung im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens angesehen werden kann. Die Erklärung nimmt nicht Bezug auf die Zuständigkeiten, die der Gemeinschaft auf Grund des Euratom-Vertrags in den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen wurden, sondern teilt lediglich mit dass die Gemeinschaft bei einem Unfall, der sich in einer Anstalt der GFS ereignet hat, einen Antrag auf Hilfeleistung stellen kann und sie einem Antrag auf Hilfeleistung unter Einsatz der Mittel der GFS stattgeben kann.

In dem Beschluss des Rates über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens wird nicht berücksichtigt, dass die Gemeinschaft eine Zuständigkeit hat, die sich aus den Bestimmungen des Gesundheitsschutzes in Titel II Kapitel 3 EAG-Vertrag ableitet.

Darüber hinaus ist in der Entscheidung Nr. 2001/792/EG,Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen die Einrichtung eines Beobachtungs- und Informationszentrums vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können sich unabhängig von der Art des Notfalls, mit dem sie konfrontiert sind, an dieses Beobachtungs- und Informationszentrum wenden um die übrigen Staaten zu informieren und diese um Hilfe zu ersuchen.

Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten eine echte Zuständigkeit in diesem Bereich, die sich nicht allein auf die Aktivitäten der Anstalten der GFS beschränken lässt, und übt sie mit ihnen zusammen aus. Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs, die vor kurzem durch das Urteil vom 12. Dezember 2002 bezüglich des Beitritts zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit (Rechtssache C-29/99, Kommission/Rat, Slg. S. I-11221) bestätigt wurde, gilt Folgendes: Die Genehmigung des Beitritts zu einem internationalen Übereinkommen durch den Rat gemäß Artikel 101 Absatz 2 EAG-Vertrag hat die rechtliche Wirkung, dass die Kommission zum Abschluss dieses Übereinkommens innerhalb des durch den Beschluss des Rates gesetzten Rahmens ermächtigt wird. Genehmigt der Rat den Beitritt zu einem internationalen Übereinkommen ohne jeden Vorbehalt, hat er die in diesem Übereinkommen für einen solchen Beitritt vorgesehenen Bedingungen zu beachten, da ein mit diesen Bedingungen nicht im Einklang stehender Beschluss vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft verstieße. Außerdem ergibt sich aus der gegenseitigen Pflicht der Organe zu redlicher Zusammenarbeit (...), dass der Beschluss des Rates (...) der Kommission ermöglichen soll, sich im Einklang mit internationalem Recht zu verhalten" (Randnummern 67-69).

5. Inhalt des Vorschlags für einen Beschluss des Rates

Aus Gründen der rechtlichen Klarheit ist es angezeigt, den vorherigen Beschluss durch einen neuen Beschluss des Rates zu ersetzen. Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates hebt daher den Beschluss vom 27. November 1989 auf.

Der vorliegende Vorschlag ist genauso wie der vorherige gegliedert:

Der Anhang des Vorschlags wurde so überarbeitet, dass eine Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens abgegeben wird, in der das Ausmaß der Zuständigkeit der Gemeinschaft in den betroffenen Angelegenheiten in geeigneter Weise festgehalten wird.

Angesichts des rein verfahrenstechnischen Charakters der Bestimmungen des Übereinkommens, auf den unter Punkt 1 dieser Begründung hingewiesen wird, ist die bloße Bezugnahme auf die Existenz einer mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung bei radiologischen Notfällen ausreichend.

Hinsichtlich der in Artikel 13 über die Beilegung von Streitigkeiten vorgesehenen Erklärung ist eine solche Erklärung in Anbetracht der gemeinschaftseigenen Verfahren nicht notwendig und würde sie überdies Gefahr laufen, unvollständig zu sein. Diese Art von Erklärung scheint im Übrigen im Rahmen anderer gemischter Abkommen, die die Gemeinschaft in der Vergangenheit geschlossen hat, niemals abgegeben worden zu sein.

Wegen des neuen Wortlauts der Zuständigkeitserklärung ist Anhang B überflüssig.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen


Der Rat der Europäischen Union
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission1,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In einer Sondersitzung der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 26. September 1986 wurde ein Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (im Folgenden das Übereinkommen") angenommen.

(2) Nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens steht das Übereinkommen internationalen Organisationen und Organisationen der regionalen Integration zum Beitritt offen, wobei ein solcher Beitritt mit einer Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c einhergehen muss.

(3) Der Beschluss des Rates vom 27. November 1989 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens, der sich auf Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft stützt, umfasst zwei Anhänge. Anhang A enthält zwei Erklärungen, die gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c und gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Übereinkommens abgegeben wurden, und Anhang B legt im Wege eines standardisierten Briefwechsels zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich eine Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) befindet, die Modalitäten für Hilfeersuchen bei einem Unfall in einer der Anstalten der GFS fest; dieser Beschluss beschränkt daher die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf die Aktivitäten der GFS.

(4) Anders als der vorgenannte Beschluss des Rates vermuten ließe, leitet sich die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft in den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten aus Artikel 2 Buchstabe b, den Artikeln 30 und folgenden und Artikel 203 EAG-Vertrag ab und wurde sie insbesondere durch mehrere Rechtsakte des Sekundärrechts über die Vorbereitung auf radiologische Notfälle, darunter die Entscheidung Nr. 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen1 und Titel IX der Richtlinie Nr. 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen2, ausgeübt.

(5) Angesichts der vorgenannten Bestimmungen des EAG-Vertrags und des Sekundärrechts wird in den Anhängen A und B des Beschlusses des Rates vom 27. November 1989 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens das Ausmaß der Zuständigkeit der Gemeinschaft bezüglich der gegenseitigen Hilfeleistung bei Unfällen nicht wirksam zum Ausdruck gebracht, da sich diese Zuständigkeit nicht nur auf Unfälle, die sich in einer der Anlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle ereignen können, beschränken lässt.

(6) Die Internationale Atomenergie-Organisation und die Europäische Atomgemeinschaft unterhalten seit langem eine enge Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Hilfeleistung bei radiologischen Unfällen, und die Kommission hat sich dazu verpflichtet das Übereinkommen bis zum tatsächlichen Beitritt der Gemeinschaft zu dem genannten Übereinkommen provisorisch anzuwenden.

(7) Daher muss ein neuer Beschluss über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens erlassen werden, in dem die Existenz einer gemeinsamen Zuständigkeit der Atomgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten klar berücksichtigt wird, und muss der Beschluss des Rates vom 27. November 1989 aufgehoben werden -beschliesst:

Artikel 1

Dem Abschluss des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen durch die Kommission wird zugestimmt.

Artikel 2

Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde der Gemeinschaft gibt die Kommission die im Anhang aufgeführte Erklärung ab.

Artikel 3

Der Beschluss des Rates vom 27. November 1989 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen durch die Kommission wird aufgehoben.


Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates Der Präsident
...

Anhang

Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens

Die Gemeinschaft besitzt zusammen mit den Mitgliedstaaten Zuständigkeiten im Bereich der der Hilfeleistung bei radiologischen Notfällen, die sich aus Artikel 2 Buchstabe b und den einschlägigen Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 Gesundheitsschutz" des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ableiten.