Verordnung der Bundesregierung
Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Zielsetzung:

B. Lösung:

C. Alternativen:

D. Kosten der öffentlichen Haushalte:

E. Sonstige Kosten:

Verordnung der Bundesregierung
Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. September 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene

Die Verordnung wurde am 8. September 2005 im Bundesanzeiger Nr. 170 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Einundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5, des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

§ 52 Abs. 1 Satz 1 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom ... September 2005 (BAnz. S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. "

Berlin,
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Begründung

A. Allgemeines

Die Verordnung weitet die Meldepflicht nach § 52 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für den ausländischen Erwerb von gebietsansässigen Unternehmen, welche Güter im Sinne von Teil B der Kriegswaffenliste herstellen oder entwickeln oder Kryptosysteme für die Übertragung staatlicher Verschlusssachen herstellen, auf Unternehmen aus, welche Panzermotoren und -getriebe herstellen oder entwickeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erhält dadurch die Möglichkeit, derartige Erwerbe gemäß § 52 Abs. 2 AWV zu untersagen, falls dies erforderlich ist, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

Die Meldepflicht und der Untersagungsvorbehalt nach § 52 AWV wurden durch das 11. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1859) in die AWV eingefügt. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in der Fassung durch das 11. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes ermächtigt die Bundesregierung, den ausländischen Erwerb gebietsansässiger Unternehmen zu beschränken, die Kriegswaffen und andere Rüstungsgüter herstellen oder entwickeln oder Kryptosysteme für die Übertragung staatlicher Verschlusssachen herstellen, soweit dies zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Wesentliche Sicherheitsinteressen können insbesondere dann eine Beschränkung rechtfertigen, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder ihre militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind, § 7 Abs. 2 Nr. 5 AWG a.E..

Mit dem 11. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes ist von dieser Ermächtigung hinsichtlich der Rüstungsgüter nur zum Teil Gebrauch gemacht worden. Eine Meldepflicht mit Untersagungsvorbehalt wurde zunächst nur für den ausländischen Erwerb von Unternehmen vorgesehen, die Kriegswaffen herstellen und entwickeln oder Kryptosysteme herstellen. Zur Gewährleistung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ist es nun erforderlich, die Meldepflicht und den Untersagungsvorbehalt auf Unternehmen zu erweitern, welche Panzermotoren und -getriebe herstellen oder entwickeln.

Die Ausweitung der Meldepflicht und des Untersagungsvorbehalts auf den ausländischen Erwerb von Unternehmen, welche Panzermotoren und -getriebe herstellen oder entwickeln, kann bei der Wirtschaft zu Kosten für die Vorbereitung der Meldungen führen. Die Höhe dieser Kosten ist nicht quantifizierbar. Für kleine und mittlere Unternehmen führt die Änderung zu keinem spürbaren Kostenaufwand. Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Die Vorschrift weitet den Anwendungsbereich der Meldepflicht nach § 52 Abs. 1 AWV auf den ausländischen Erwerb gebietsansässiger Unternehmen aus, welche Panzermotoren und -getriebe herstellen oder entwickeln. Die erfassten Motoren und Getriebe fallen unter Nr. 0006 der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung.

Mit der Änderung werden Unternehmen erfasst, die besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzerten Kettenfahrzeugen herstellen oder entwickeln. Motoren und Getriebe zum Einbau in Kampfpanzer und andere gepanzerte Kettenfahrzeuge (z.B. Schützenpanzer, Panzerhaubitzen, Pionier- oder Bergepanzer) sind Spezialaggregate, die sich durch besondere Kompaktheit, leichte Austauschbarkeit und hohe Leistung auszeichnen. Wegen der notwendigerweise geringen Baumaße bei hoher Leistung sind die Antriebsaggregate für den Bau moderner Kampfpanzer und anderer gepanzerter Kettenfahrzeuge von besonderer Bedeutung.

Nicht erfasst werden Hersteller von Motoren und Getrieben, die für den Einsatz in militärischen Fahrzeugen lediglich geändert oder angepasst wurden. Hierbei handelt es sich um Aggregate, die in den Hauptbaugruppen mit rein zivil verwendeten Motoren oder Getrieben übereinstimmen.

Die deutschen Unternehmen, die diese Antriebsaggregate herstellen und entwickeln, nehmen in diesem Bereich weltweit technologisch eine Spitzenstellung ein. Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Einvernehmen mit der Industrie festgestellt, dass dieser Sektor der deutschen wehrtechnischen Industrie zu den wehrtechnischen Kernfähigkeiten gehört, auf die aus rüstungswirtschaftlichen Gründen unter Berücksichtigung einer zukunftsfähigen europäischen Ausrichtung auf der Basis der dazu notwendigen industriellen Wettbewerbs- und Durchsetzungsfähigkeit künftig nicht verzichtet werden kann. Zur Wahrung der militärischen Sicherheitsvorsorge und damit zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ist daher die Ausweitung der Meldepflicht auf diese Unternehmen erforderlich.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.