Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung - DüV)

A. Problem und Ziel:

B. Lösung:

C. Alternativen:

D. Finanzielle Auswirkungen:

E. Sonstige Kosten:

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. September 2005


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen(Düngeverordnung - DüV)1

Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen

verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt

1 Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. l).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

§ 3 Grundsätze für die Anwendung

(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf sachgerecht festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind bei der Düngebedarfsermittlung zusätzlich zu berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.

(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren:

Zusätzlich können Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.

(3) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.

(4) Das Aufbringen von Stoffen nach Absatz 1 mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff (Gesamt-N) darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der Nutzer einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (Landwirt) kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.

(5) Beim Aufbringen von Stoffen nach Absatz 1 mit wesentlichen Nährstoffgehalten ist ein direkter Eintrag von Nährstoffen in Gewässer dadurch zu vermeiden, dass für die Aufbringung an oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungskante folgende Abstände eingehalten werden:

Bei Gewässern, die zum Zeitpunkt der Aufbringung kein Wasser führen, ist der Abstand dann einzuhalten, soweit auf Grund der regionaltypischen Witterung innerhalb der nächsten vier Wochen mit einer Wasserführung zu rechnen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen worden sind. Der Landwirt kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichende Abstände einhalten, soweit dies ohne Gefährdung der Qualität der Gewässer auf Grund der angewandten Ausbringungstechnik möglich ist, oder erforderlich ist, um auch Flächen mit eng zusammen liegenden Gewässern bewirtschaften zu können.

(6) Auf Flächen die eine Hangneigung von mehr als fünf Grad zu einem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen) dürfen innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zu einem Wasser führenden oberirdischen Gewässer auf Ackerflächen Düngemittel mit wesentlichen verfügbaren Stickstoffgehalten, ausgenommen Festmist, nur aufgebracht werden

(7) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. Geräte, die bis zum Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden.

§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln

(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organischmineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich von Wirtschaftsdüngern darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff

sind

(2) Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organischmineralische Düngemittel mit wesentlichem Nährstoffgehalt an Stickstoff oder Geflügelkot dürfen auf unbestelltem Ackerland nur aufgebracht werden, wenn sie unverzüglich eingearbeitet werden.

(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes

170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Stelle nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. Bei der Weidehaltung angefallene Nährstoffe sind anteilig anzurechnen, dabei ist für Stickstoff mindestens der Wert nach Anlage 2 Zeile 10 anzusetzen.

(4) Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten anordnen. Für die Anordnung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Anordnung zeitlich begrenzen.

(5) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der als Hauptfrucht zu betrachtenden Kulturen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des Bedarfes der Kultur jedoch unter Einbeziehung einer Ausgleichsdüngung nach Satz 2 nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff je Hektar aufgebracht werden. Bei auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh, ausgenommen Maisstroh, darf eine Ausgleichsdüngung, jedoch nicht über 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff je Hektar, erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kompost und Festmist, ausgenommen Geflügelkot.

§ 5 Nährstoffvergleich

(1) Für Stickstoff und Phosphat hat der Betriebsinhaber jährlich für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit einen Vergleich der zugeführten und abgeführten Nährstoffe nach Anlage 3, für Grünland nach Anlage 4, zu erstellen. Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffes mindestens die Werte nach Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Weidegang allein den Wert nach Anlage 2 Zeile 10 zugrunde zu legen. Um Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Werte nach Anlage 2 Zeilen 12 bis 14 oder 18 sowie von Anlage 2 abweichende Werte verwenden.

(2) Gartenbaulich genutzte Flächen - außer Feldgemüsebau - dürfen für den Nährstoffvergleich nach Absatz 1 zu einer Bewirtschaftungseinheit auch unter Einbezug unterschiedlicher Pflanzenarten zusammengefasst werden. Der Betriebsinhaber darf für die Ermittlung des aufgebrachten Stickstoffes zusätzlich die Werte nach Anlage 2 Zeile 15 bis 17, bezogen auf die letzte Kultur vor Winter 1, berücksichtigen.

(3) Von der Verpflichtung zu einem Vergleich nach Absatz 1 sind ausgenommen:

(4) Der Betriebsinhaber hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Düngejahres unter Nutzung der nach Absatz 1 ermittelten Daten einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff nach Anlage 5 und für Phosphat nach Anlage 6 zu erstellen.

§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches

(1) Ergibt der Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 4

(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann den Betrieb von der Beratungspflicht nach Absatz 1 aufgrund betrieblicher Besonderheiten, insbesondere angebaute Kulturen, eingesetzte Düngemittel, Haltungsformen oder spezielle Qualitätserfordernisse freistellen oder für das Eintreten der Beratungspflicht andere Werte festsetzen.

(3) Der Wert für Phosphat (P2O5) nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn

(4) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur so aufgebracht werden, dass der nach § 5 Abs. 4 ermittelte betriebliche Nährstoffüberschuss nach Anlage 5 Zeile 7 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre

§ 7 Aufzeichnungen

(1) Für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit sind für Stickstoff und Phosphat die Daten für die in den Anlagen 3 und 4 den jeweiligen Tabellen vorangestellten Anforderungen aufzuzeichnen sowie:

Ausgenommen von einer Vorgabe nach Satz 1 Nr. 2 oder einer Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 sind Zierpflanzen, Baumschul- oder Rebschulflächen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1, Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 sowie Betriebe nach § 5 Abs. 3 Nr. 2.

(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, sind zusätzlich aufzuzeichnen

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind von dem aufzeichnenden Betrieb sieben Jahre nach Ende des Düngejahres aufzubewahren.

§ 8 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote

(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur angewendet werden, wenn sie einem durch die Düngemittelverordnung oder durch die Verordnung (EG)2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober über Düngemittel (Abl. EU (Nr. ) L 302, S.1)zugelassenen Typ entsprechen. Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen der Düngemittelverordnung hinsichtlich der Zusammensetzung und sachgerechter Angabe der Inhaltsstoffe entsprechen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen in Satz 1 bezeichnete Stoffe nur angewendet werden, wenn eine sofortige Einarbeitung unmittelbar nach der Aufbringung der Stoffe erfolgt. Die Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.

(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestellten Ackerflächen, auf Grünland und im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen in Satz 1 bezeichnete Stoffe nur angewendet werden, wenn eine sofortige Einarbeitung im unmittelbaren Anschluss an die Aufbringung der Stoffe erfolgt. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die Anwendung der in Satz 1 bis 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.

(4) Düngemittel mit der Kennzeichnung "zur Düngung von Rasen" oder "zur Düngung von Zierpflanzen" nach Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen nur zur Düngung dieser Kulturen verwendet werden.

(5) Die Anwendung von

die die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung überschreiten, ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie auf Kinderspielflächen und Sportflächen verboten. Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung um mehr als 15 vom Hundert überschreiten, ist verboten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, die Klärschlämme oder Bioabfälle als Ausgangsstoff enthalten, angewendet werden, soweit die Klärschlämme den Schadstoffanforderungen der Klärschlammverordnung und die Bioabfälle den Schadstoffanforderungen der Bioabfallverordnung entsprechen.

§ 9 Besondere Anforderungen an Genehmigungen durch die zuständigen Stellen

Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigungen erteilt oder Anordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass durch ihre Entscheidung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs.l Satz 1 oder Abs. 2, 3 oder 5 Satz 1 oder 2 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel anwendet.

§ 11 Anwendungsbestimmungen

Die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ergebenden Pflichten bestehen erstmals ab dem ... Einsetzen: Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres, der dem Tag des Inkrafttretens entspricht.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Anlage 1: (zu § 3 Abs. 7)

Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen

Anlage 2: (zu §4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2, Anlage 4 Fußnote 2, )

Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger

 
1. I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2. Ausbringung Zufuhr
3. Nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste Nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringungsverluste
4. Tierart Gülle Festmist, Jauche, Tiefstall Gülle Festmist, Jauche, Tiefstall
5. 1 2 3 41) 5i)
6. Rinder 85 70 75 (80) 65 (70)
7. Schweine 70 65 60 (65) 58 (62)
8. Geflügel 60 55 (60)
9. andere (Pferde, Schafe) 55 50
10. Weidegang, alle Tierarten 60
11. II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff
12. Verwendung von org. Stoffen mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff aber nicht wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff Notwendige Zuschläge nur in sachlich begründeten Mengen nach vorheriger Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
13. Spätdüngung im Getreide
14. Hoher Rapsanteil in der Fruchtfolge
15. Gemüsebau I Bis zu 50 kg: Sellerie Bund, Radies, Feldsalat Grünkohl maschinelle Ernte, Dill, Möhren, Rote Rüben Bund, Schwarzwurzel. Weitere Differenzierung in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
16. Gemüsebau II Bis zu 80 kg: Rettich, Schnittlauch, Sellerie Knollen, Rote Rüben, Markerbse, Chinakohl, Buschbohnen, Grünkohl Handernte Blatt, Kohlrabi, Salate, Radicchio Zwiebel, Kürbis, Pastinake, Petersilie, Salate, Rucola, Spinat, Möhrenindustrie, Chicoree. Weitere Differenzierung in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
17. Gemüsebau III Bis zu 160 kg: Brokkoli, Rosenkohl, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohne, Rotkohl, Weißkohl, Gurke, Porree, Zuckermais, Chinakohl gepflanzt früh, Knollenfenchel, Sellerie Stangen. Weitere Differenzierung in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
18. Andere, z.B. Ernteeinbrüche wegen Witterungseinflüssen, Krankheiten Nur sachlich begründete Mengen nach vorheriger Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.


1) Außerhalb der Klammer: ohne Einarbeitung (Grünland, wachsender Bestand), in der Klammer: mit Einarbeitung

Anlage 3: (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 2)

Nährstoffvergleich je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit für landwirtschaftlich genutzte
Flächen außer Grünland
für das Düngejahr .... für Stickstoff oder Phosphat(P205) (Nährstoff unterstreichen) Beginn und Ende des Düngejahres: Datum der Erstellung: Eindeutige Bezeichnung des Schlages/Bewirtschaftungseinheit: Größe des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit:

1. Daten für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit
Zufuhr (auf die Fläche) Nährstoff in kg je ha Abfuhr (von der Fläche) Nährstoff in kg je ha
4. Mineralische Düngemittel Ernteprodukte
5. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Nebenprodukte
6. Sonstige organische Düngemittel
7. Bodenhilfsstoffe
B. Kultursubstrate
9. Pflanzenhilfsmittel
10. Abfälle zur Beseitigung(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)
11. Stickstoffbindung durch Leguminosen
l2. Summe der Zufuhr Summe der Abfuhr
13. Ggf. Summe der Zu/Abschläge nach Anlage 2 Zeilen 12 bis 18
14. Differenz

Anlage 4: (zu § 5 Absatz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 2)

Nährstoffvergleich je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit für Grünland für das Düngejahr .. für Stickstoff oder Phosphat(P205) (Nährstoff unterstreichen)

Beginn und Ende des Düngejahres: Datum der Erstellung: Eindeutige Bezeichnung des Schlages/Bewirtschaftungseinheit: Größe des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit: Anzahl der Schnittnutzungen: Zahl der Weidetage auf dem Schlag: Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere:

 
1. Daten für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit
2. 1 2 3 4
3. Zufuhr tauf die Fläche) Nährstoff in kg je ha Abfuhr (von der Fläche) Nährstoff in kg je lNit
4. Mineralische Düngemittel Ernteprodukte')
5. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
6. Weidegang 2)
7. Sonstige organische Düngemittel
8. Bodenhilfsstoffe
9. Kultursubstrate
10. Pflanzenhilfsmittel
11. Abfälle zur Beseitigung(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)
12. Stickstoffbindung durch Leguminosen
13. Summe der Zufuhr Summe der Abfuhr
14. Differenz Zufuhr abzüglich Abfuhr


1)Abfuhr in Abhängigkeit der standortabhängigen Nutzungshäufigkeit und der Standortgüte
2)anteilige Nährstoffzufuhr in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage nach Daten nach § 4 Abs. 1, ggf. nach Anlage 2

Anlage 5: (zu § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, ) Betrieblicher Nährstoffvergleich für Stickstoff für das Düngejahr ....(Einbezug der Jahre ....bis.... für das gleitende Mittel von drei Jahren)

Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: Summe der Fläche der Bewirtschaftungseinheiten nach Anlagen 3 und 4: Beginn und Ende des Düngejahres: Datum der Erstellung:

 
1 Zusammenfassung aller Ergebnisse für Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten nach Anlage 3 oder Anlage 4
2 Gesamtzufuhr insgesamt (Summe der Schläge) Gesamtabfuhr (Summe der Schläge)
3 Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr
4 Differenz je Hektar im Düngejahr
5 Differenz je Hektar in den zwei Jahr
6 Vorjahren Jahr:
7 Durchschnittlicher betrieblicher Nährstoffüberschuss je ha und Jahr in den drei Düngejahren(Summe Zeilen 4 - 6)/3j

Anlage 6: (zu § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2,)

Betrieblicher Nährstoffvergleich für Phosphat (P205)
für das Düngejahr ....(Einbezug der Jahre ....bis.... für das gleitende Mittel von sechs Jahren) Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: Summe der Fläche der Bewirtschaftungseinheiten nach Anlagen 3 und 4: Beginn und Ende des Düngejahres: Datum der Erstellung:

 
1. Zusammenfassung aller Ergebnisse für Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten nach Anlage 3 oder Anlage 4
2. Gesamtzufuhr (Summe der Schläge) Gesamtabfuhr (Summe der Schläge}
3. Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr
4. Differenz je Hektar im Düngejahr
5. Jahr:
6. Jahr:
7. Differenz je Hektar in den fünf vorangegangenen Vorjahren Jahr:
8. Jahr:
9. Jahr:
10. Durchschnittlicher betrieblicher Nährstoffüberschuss je ha und Jahr in den sechs Düngejahren(Summe Zeilen 4 - 9)/6