Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative

Bundesministerium des Innern Berlin, 25. September 2013
Parlamentarischer Staatssekretär

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2012 den Beschluss Drucksache. 009/12 (PDF) zum Gesetz zur Durchführung der VO (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative gefasst. Darin hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht ein Zugriff des Bundesverwaltungsamtes im Wege des automatisierten Abrufverfahrens auf zentrale Meldedatenbestände der Länder rechtlich unzulässig und entsprechend abzulehnen wäre. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob eine entsprechende Änderung möglicherweise in einem Artikelgesetz zeitnah auf den Weg gebracht werden kann.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Die Annahme, dass bis 2014 keine Ermächtigungsgrundlage für den Abruf von Meldedaten existiert, kann ich nicht teilen. Diese wurde gerade durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der VO (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative (EBIG) und durch die Änderung der 2. Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (BMeldDÜV) geschaffen. Dass in der 2. BMeldDÜV nur von Meldebehörden die Rede ist, während § 3 Abs. 3 EBIG noch weitere Einrichtungen aufzählt, ist dem Inkrafttreten des BMG zum 1. Mai 2015 geschuldet und kann hiesigen Erachtens im Wege der Auslegung bereinigt werden.

Die Befugnis des Bundes, einen automatisierten Abruf anzuordnen, ergibt sich aus Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG, da dies die Art und Weise betrifft, in der die Landesbehörden tätig werden sollen.

Anders als vom Bundesrat ausgeführt, ist § 3 Abs. 3 EBIG auch nicht als Wahlrecht zu verstehen. Die Vorschrift soll - als Eingriffsnorm - vorrangig die verschiedenen in Frage kommenden Stellen benennen, bei denen die erforderlichen Daten theoretisch vorgehalten werden können. Eine Verpflichtung, solche Stellen einzurichten, enthält die Vorschrift nicht. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Abfrage an die Stelle gerichtet werden soll, die nach landesinterner Organisation für den automatisierten Abruf ausgerüstet ist. Insofern ist auch zu beachten, dass der Bund nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG gar nicht abweichungsfest für die Länder die Zuständigkeiten der Landesbehörden als Teil der Behördeneinrichtung vorgeben könnte.

§ 3 Abs. 3 EBIG ist daher auch als Regelung des Verwaltungsverfahrens einer Bundesbehörde zu verstehen.

Ein gesetzgeberisches Tätigwerden auf Bundesebene erscheint nicht zuletzt auch im Hinblick darauf entbehrlich, dass - wie der Bundesrat selbst vorbringt - die Schaffung der notwendigen gesetzlichen Erlaubnistatbestände parallel zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes im Jahr 2014 ohnehin geplant ist und bereits heute Entwürfe von Ausführungsgesetzen für das Bundesmeldegesetz (so u.a. das SächsAGBMG) vorliegen, in denen der Abruf für Bundesbehörden bei zentralen Registern der Länder explizit eröffnet wird.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ole Schröder

Siehe Drucksache 009/12(B) HTML PDF