Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung

A. Problem und Ziel

Die Stundensätze für die hoheitliche Bauartzulassung von Messgeräten und für die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln (insbesondere der Eichbehörden) durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) müssen aus haushaltsrechtlichen Gründen regelmäßig und zeitnah an die aktuellen Kostenentwicklungen angepasst werden. Die bisher erhobenen Stundensätze sind nicht kostendeckend. Dies hat auch die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung bei der PTB ergeben (Prüfungsmitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Koblenz 10. August 2004, Gz.: 35111(35172 alt) - 2003 - 1059). Die letzte Anpassung der Stundensätze erfolgte im Jahr 2010 mit einer Erhöhung um 12 Prozent, um die zu diesem Zeitpunkt bestehende Kostenunterdeckung in Höhe von 36 Prozent zu reduzieren. Ziel ist die weitere Verringerung der Kostenunterdeckung.

B. Lösung

Mit der Änderung der für die Gebührenerhebung maßgeblichen Stundensätze wird die bestehende Kostenunterdeckung weiter reduziert. Vorliegende Änderung sieht eine Anhebung der Gebührensätze um ca. 12 Prozent zu Beginn des Jahres 2012 vor. Im darauf folgenden Jahr soll eine Anhebung um voraussichtlich weitere 12 Prozent erfolgen, um Kostendeckung zu erreichen.

C. Alternativen

Keine. Die Anhebung der Gebührensätze ist zur Verbesserung der Kostendeckung bei der PTB erforderlich.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

Geht man davon aus, dass die Leistungen der PTB weiterhin in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden, werden sich die Einnahmen der PTB infolge der vorliegenden Änderung voraussichtlich um 114 000 € jährlich erhöhen.

Zu rund 10 Prozent wird die Mehrbelastung von den öffentlichen Haushalten zu tragen sein. Betroffen sind hier vor allem die Eichbehörden der Länder.

Im Wesentlichen (zu 90 Prozent) ist die Mehrbelastung von der Wirtschaft zu tragen. Betroffen sind vor allem Unternehmen der Messgeräteindustrie, die eichpflichtige Messgeräte außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Messgeräterichtlinie [Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), sogenannte MID] herstellen. Die zusätzliche Belastung der Wirtschaft verteilt sich auf über 300 Unternehmen. Mittelständische Unternehmen sind mitbetroffen, jedoch nicht im Sinne gesonderter (unternehmens-)größenspezifischer Belastungen. Die einzelnen Unternehmen können die einmaligen Zulassungskosten auf den Preis beim Verkauf der Messgeräte einer zugelassenen Bauart umlegen. Ihre Belastung ist insgesamt überschaubar.

Weder ist zu erwarten, dass die Preise für Messgeräte wesentlich steigen, noch sind Preissteigerungen in Branchen wahrscheinlich, in denen die Messgeräte zur Anwendung kommen.

Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürger eingeführt. Daher entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratiekosten.

F. Weitere Kosten

Entsprechend obiger Ausführungen sind Auswirkungen auf das gesamte Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Anlage zur Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 2)

Für die Amtshandlungen nach § 1 dieser Verordnung werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:

ThemenbereichStundensatzFachbereich
Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall, Beschleunigung
82Kinematik
Schall
Angewandte Akustik
Themenbereich 2 Durchfluss93Gase
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
Themenbereich 3
Elektrizität und Magnetismus
73
Gleichstrom und Niederfrequenz
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4
Ionisierende Strahlung
89Radioaktivität
Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Ionenbeschleuniger und Referenzstrahlungsfelder
Neutronenstrahlung
Grundlagen der Dosimetrie
Themenbereich 5
Länge, dimensionelle Metrologie
85Bild- und Wellenoptik
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Themenbereich 6
Masse und abgeleitete Größen
83Masse
Festkörpermechanik
Themenbereich 7
Metrologie in der Chemie
78Metrologie in der Chemie
Gasanalytik und Zustandsverhalten
Stoffeigenschaften und Druck
Themenbereich 10
Thermometrie
89Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie
Temperatur
Kryophysik und Spektrometrie
Sonstige Leistungen85Gesetzliches Messwesen und Technologietransfer
70Justitiariat

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung:

Allgemeines

Die Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung (Zulassungskostenverordnung) regelt die Gebühren auf der Basis von Stundensätzen, welche die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für die hoheitliche Bauartzulassung von Messgeräten und für die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln (insbesondere der Eichbehörden) gemäß § 13a des Eichgesetzes erheben kann. Die Gebühren sind gemäß § 14 des Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

Eine regelmäßige und zeitnahe Aktualisierung der Stundensätze ist haushaltsrechtlich erforderlich und wird auch vom Bundesrechnungshof immer wieder angemahnt. Für die Zulassungskostenverordnung gilt dies besonders, da die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung bei der PTB die dringende Notwendigkeit einer Aktualisierung ergeben hat.

Mit der vorliegenden Änderung sollen Stundensätze im Anwendungsbereich der Zulassungskostenverordnung an die aktuellen Kosten- und Preisentwicklungen angepasst werden, um die Kostendeckung bei der PTB - bei gleichzeitiger Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an den von der Verordnung erfassten Tätigkeiten der PTB - zu verbessern. Zwischen Januar 1999 und September 2011 haben sich die Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte, die den PTB-Leistungen am nächsten stehen, um 33,9% erhöht (Quelle: Statistisches Bundesamt, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, 2005 = 100, Januar 1999 = 89,2, September 2011 = 116,8).

Die letzte Anpassung der Stundensätze um ca. 12 % erfolgte 2010. Nach vorliegender Änderung soll zu Beginn des Jahres 2013 eine weitere Anhebung der Gebührensätze um ca. 12 Prozent erfolgen, um Kostendeckung herzustellen. Mit dieser dreistufigen Erhöhung der Gebührensätze um insgesamt ca. 36% (jeweils ca. 12%) wird der Entwicklung der Kosten Rechnung getragen. Das Jahr 1999 wird als Referenz für die Stundensätze herangezogen, da in diesem Jahr vor der nun vorzunehmenden dreistufigen Anpassung die letzte Gebührenänderung erfolgte.

Kosten- und Preiswirkungen

Geht man davon aus, dass die Leistungen der PTB weiterhin in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden, werden sich die jährlichen Einnahmen der PTB infolge der vorliegenden Änderung um 114 000 € erhöhen. Das entspricht einer Gebührenerhöhung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Zulassungskostenverordnung um rund 12 Prozent.

Die Mehrbelastung ist im Wesentlichen (zu 90 Prozent) von der Wirtschaft zu tragen. Betroffen sind vor allem Unternehmen der Messgeräteindustrie, die eichpflichtige Messgeräte außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Messgeräterichtlinie (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), sogenannte MID) herstellen. Beispiele für derartige Messgeräte sind Durchflussmessgeräte für sehr große Durchflüsse (i.d. R. zwischen den Ferngasgesellschaften und Großkunden eingesetzt), Füllstandsmessgeräte für Behälter und Tankwagen, nichtselbsttätige Waagen wie Supermarktwaagen, Kältezähler, Geschwindigkeitsmessgeräte, Dosimeter, Schallpegelmessgeräte, Atemalkoholmessgeräte, Getreidefeuchtemessgeräte oder Reifenluftdruckmessgeräte.

Die zusätzliche Belastung der Wirtschaft verteilt sich auf über 300 Unternehmen. Betrachtet man die Themenbereiche 2 und 6, die zusammen über 50 Prozent der Gebühreneinnahmen ausmachen, so sind überwiegend größere inländische Unternehmen betroffen. Mittelständische Unternehmen sind nicht grundsätzlich von Belastungen ausgenommen. Sie sind jedoch auch nicht aufgrund ihrer Unternehmensgröße gesondert belastet.

Wegen der Möglichkeit, die einmaligen Zulassungskosten gleichsam als Entwicklungskosten beim späteren Verkauf auf alle Messgeräte einer Bauart umlegen zu können, ist die Belastung der einzelnen Unternehmen überschaubar. Auch wenn die Mehrbelastung für eine Neuzulassung infolge unterschiedlicher themenbereichsbezogener Stundensätze variieren kann, so liegt sie bezogen auf den Umsatz des Herstellers der betreffenden Messgeräteart regelmäßig weit unter 0,1 Prozent des Verkaufspreises.

Die gesamte Mehrbelastung der Wirtschaft lässt sich nicht genau vorhersagen, da sie auch von der Anzahl der neu zugelassenen Messgeräte abhängt. Die oben erwähnten Kosten in Höhe von 114 000 € jährlich bilden eine Richtgröße unter den genannten Annahmen. Aufgrund der geringen Mehrbelastung auf Unternehmensebene ist nicht zu erwarten, dass die Preise für die betroffenen Messgeräte wesentlich steigen werden. Weitere Kostenüberwälzungen auf die Käufer, vor allem aus Industrie und Handel, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise der Produkte oder weiterer Waren in der Wertschöpfungskette sind unwahrscheinlich. Auswirkungen auf das gesamte Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind dementsprechend nicht zu erwarten.

Rund 10 Prozent der Einnahmen der PTB aus der Zulassungskostenverordnung basieren auf Leistungen der öffentlichen Haushalte, hier vor allem der Eichbehörden der Länder.

Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft oder die Bürger eingeführt. Daher entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratiekosten.

Es werden keine neuen Bürokratiekosten eingeführt.

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Die im Verordnungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen auch keine sozialen Aspekte.

Im Einzelnen:

Zu Artikel 1

Mit dieser Vorschrift werden die für die Gebührenerhebung maßgeblichen Stundensätze an die aktuellen Kosten- und Preisentwicklungen angepasst.

Ferner werden bezüglich der Themenbereiche 2 und 10 die geänderten Bezeichnungen zweier Fachbereiche der PTB berücksichtigt. Diese sind auf eine Organisationsänderung innerhalb der PTB zurückzuführen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1883:
Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.

Danach werden mit dem Regelungsvorhaben die Gebührensätze für die hoheitliche Bauartzulassung von Messgeräten und für die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erhöht. Damit soll die Kostendeckung bei der PTB verbessert werden.

Die Erhöhung führt zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 11.400 Euro für die Verwaltung und 102.600 Euro für die Wirtschaft. Bei der Schätzung ist das Ressort davon ausgegangen, dass die Leistungen der PTB weiterhin in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter