Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste KOM (2008) 580 endg.; Ratsdok. 13531/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 30. September 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. September 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 26. September 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465 und
Drucksache 512/06 (PDF) = AE-Nr. 061405

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Als Reaktion auf die anhaltende Besorgnis über den Mangel an Wettbewerbsdruck im Markt für Auslandsroamingdienste und den daraus resultierenden hohen Entgelten, die den europäischen Verbrauchern bei Reisen in der Gemeinschaft für die Inanspruchnahme von Roamingdiensten in Rechnung gestellt werden, haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG erlassen. Mit dieser Verordnung wurde ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze für gemeinschaftsweite Roamingdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, indem Obergrenzen für die Entgelte festgelegt wurden, die von den Mobilfunkbetreibern auf der Großkunden- (bzw. Vorleistungs-) und der Endkundenebene für die Abwicklung von innerhalb der Gemeinschaft abgehenden und ankommenden Roaminganrufen erhoben werden dürfen. Daneben werden mit dieser Verordnung Vorschriften für mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Informationen für die Nutzer von gemeinschaftsweiten Roamingdiensten festgelegt.

Das Europäische Parlament und der Rat haben der Kommission die Verpflichtung auferlegt, die Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zur überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Dezember 2008 darüber Bericht zu erstatten (Artikel 11 der Verordnung).

Obwohl durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Entgeltobergrenzen nur für Sprachroamingdienste festgelegt wurden, haben die Gesetzgebungsorgane der Gemeinschaft anerkannt, dass weiterhin Bedenken in Bezug auf die Höhe der Entgelte für Daten- und SMS-Roamingdienste innerhalb der Gemeinschaft bestehen. Deshalb wurde die Kommission speziell damit beauftragt, die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, für Roamingkunden zu untersuchen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Notwendigkeit einer Regulierung dieser Dienste zu geben.

Dieser Vorschlag begleitet die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, worin über die Überprüfung des Funktionierens der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Bericht erstattet wird.

Ziel ist eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zur weiteren Stärkung des Binnenmarktes der elektronischen Kommunikation, indem gewährleistet wird, dass die Entgelte, die den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft für das gemeinschaftsweite Roaming in Rechnung gestellt werden, die bei Anrufen, beim Versenden von SMS-Nachrichten oder bei der Datenübertragung innerhalb ihres Heimatlandes fälligen Entgelte nicht in ungerechtfertigter Weise übersteigen und dass die Nutzer über die notwendigen Informationen verfügen, um ihre Ausgaben für Roamingdienste zu verstehen und zu beherrschen.

- Allgemeiner Kontext

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung des Funktionierens der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 enthält das Fazit, dass zwar die Durchführung der Verordnung generell reibungslos verlief, die strukturellen Probleme, die die Wettbewerbskräfte auf dem Roamingmarkt einschränken, jedoch weiterhin bestehen. Diese gehen im Wesentlichen auf den Umstand zurück, dass Roaming nur ein Element eines breiteren Spektrums an Diensten ist, die von den Kunden in Anspruch genommen werden, und deshalb bei deren Betreiberwahl in der Regel nicht den Ausschlag gibt.

Außerdem reicht nach den Daten der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG), der alle nationalen Regulierungsbehörden (NRB) angehören, die Variationsbreite der Preise für Roaminganrufe auf Großkunden- und Endkundenebene unterhalb der in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht aus, um als Beleg für einen gesunden Wettbewerb gelten zu können. Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass die Geltungsdauer der Verordnung über das Jahr 2010 hinaus um weitere drei Jahre verlängert werden sollte, um deren Nutzeffekte zu wahren.

Daneben hat die Kommission festgestellt, dass die Abrechnungspraxis der Mobilfunkbetreiber für Roaminganrufe, wobei die Entgelte oftmals nach Einheiten von bis zu 60 Sekunden berechnet werden, für den Verbraucher mit versteckten Gebühren einhergeht, die bei einer durchschnittlichen Eurotarif-Roamingrechnung nach Schätzungen der ERG die Kosten für abgehende Anrufe um 24 % und für ankommende Anrufe um 19 % ansteigen lassen.

Bei der Überprüfung des SMS-Segments des innergemeinschaftlichen Roamingmarktes durch die Kommission hat sich ferner gezeigt, dass die Höhe der Entgelte auf der Großkunden- und Endkundenebene nicht mit den dabei anfallenden Kosten zu begründen ist und dass aus denselben Gründen, die auch für Sprachroaming gelten, der Wettbewerbsdruck auf die Betreiber nicht ausreicht, um eine Senkung dieser Entgelte zu bewirken. Die von der ERG erhobenen Daten belegen, dass die Preise auf der Groß- und Endkundenebene im Vorfeld dieses Vorschlags auf hohem Niveau stabil waren.

Bei der Überprüfung des Datenroamingsegments kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entgelte für diesen Dienst im Vergleich zu den entsprechenden Inlandsdiensten oder im Hinblick auf die Abwicklungskosten hoch waren und dass dieses Problem durch mangelnde Transparenz verschärft wurde. Diese erschwert den Verbrauchern die Einschätzung der beim Datenroaming anfallenden Kosten und hat in vielen Fällen zu unerwartet hohen Rechnungen ("Rechnungsschock") geführt, wenn Reisende durch das Herunterladen von Daten während eines Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt Tausende Euro an Gebühren verursachten.

Andererseits zeigte die Überprüfung der Kommission, dass die Preise für Datenroamingdienste zwar zurückgehen mögen, aber trotzdem im Vergleich zu den Inlandspreisen für vergleichbare Dienste sowohl auf der Großkunden- als auch der Endkundenebene weiterhin ungerechtfertigt hoch sind. Folglich müssen unbedingt Maßnahmen getroffen werden, die einerseits die Roamingkunden in die Lage versetzen, ihre Ausgaben für Datenroamingdienste zu überschauen und wirksamer zu beherrschen, um unerwartet hohe Rechnungen zu vermeiden, andererseits aber auch die der binnenmarktweiten Nutzung von Mobilfunk-Datenroamingdiensten entgegenstehenden Schranken sowie erhebliche Wettbewerbsverzerrungen beseitigen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die wichtigste bestehende Rechtsvorschrift auf dem von diesem Vorschlag betroffenen Gebiet ist die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 selbst, deren Geltungsdauer und Anwendungsbereich durch diesen Vorschlag geändert werden sollen.

Der bestehende Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation aus dem Jahr 2002, der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 geändert wurde, um der Notwendigkeit spezifischer Maßnahmen zum innergemeinschaftlichen Roaming Rechnung zu tragen, sieht einen Mechanismus vor, um den im Sektor der elektronischen Kommunikation tätigen Unternehmen Vorabverpflichtungen aufzuerlegen; dies geschieht auf der Grundlage der Definition relevanter Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, sowie infolge von Marktanalysen und nachdem eine NRB feststellt, dass ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt. Aus den bei der Vorlage des Vorschlags für die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 erläuterten Gründen und wegen der spezifischen Besonderheiten der Auslandsroamingmärkte sowie des grenzübergreifenden Charakters dieser Dienste bieten jedoch die ansonsten nach dem Rechtsrahmen verfügbaren Instrumente den NRB keine wirkungsvolle Handhabe, um dem Mangel an Wettbewerbsdruck und dem daraus resultierenden hohen Preisniveau entgegenzuwirken. Diese Gründe sind auch für die Verlängerung der Geltungsdauer und die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf SMS- und Datenroamingdienste von Belang.

Die nationalen Verbraucherschutzvorschriften in einigen Mitgliedstaaten gelten auch für Tätigkeiten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 fallen. Einige Mitgliedstaaten haben beispielsweise Mobilfunkbetreiber zur sekundengenauen Abrechnung von Sprachtelefondiensten verpflichtet. Auf diese Weise entstehen uneinheitliche Regulierungsbedingungen für die Betreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten, die bei einer grenzübergreifenden Geschäftstätigkeit, die wie das gemeinschaftsweite Roaming harmonisierten Regeln unterliegt, dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes nicht zuträglich sind.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der erneuerten Lissabonner Strategie zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, mit der damit verbundenen i2010-Initiative der Kommission sowie mit der Initiative für ein "Europa der Ergebnisse".

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommissionsdienststellen haben im Mai 2008 eine umfangreiche öffentliche Konsultation eingeleitet, in der sie um Stellungnahmen zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und zur möglichen Ausweitung derselben auf SMS- und Datenroaming baten. Die dabei gestellten 39 Fragen bezogen sich sowohl auf die allgemeine Durchführung der Verordnung als auch auf spezielle Themen wie versehentliches Roaming, die Auswirkungen für kleinere Betreiber und auf die Preise für Inlandsgespräche sowie auf die Diskrepanz zwischen den tatsächlich in Anspruch genommenen und den in Rechnung gestellten Gesprächsminuten.

Die öffentliche Konsultation war über die Website "Ihre Stimme in Europa" zugänglich.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Bei der Konsultation erwies sich, dass in den Reihen der Mitgliedstaaten, der NRB, der ERG und der Verbraucherverbände eine breite Unterstützung für die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung und die Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf SMS- und Datenroamingdienste besteht. Eine Reihe kleinerer Betreiber würde darüber hinaus die Ausweitung der Verordnung auf SMS- und Datenroamingdienste auf der Großkundenebene begrüßen. Die meisten Betreiber sprachen sich zwar gegen eine Ausweitung der Verordnung und damit auch gegen eine Regulierung von SMS- und Datenroamingdiensten aus, räumten aber die Notwendigkeit ein, "Rechnungsschocks" bei Datenroamingdiensten vorzubeugen.

Vom 7. Mai bis 2. Juli 2008 wurde eine offene Konsultation über das Internet durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 44 Antworten ein. Die Ergebnisse können abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/information_society/activities/roaming/regulation/consult08/contributions/index_en.htm .

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Die Kommission gab eine Studie zu Datenroamingdiensten in Auftrag, die im Juni 2008 veröffentlicht wurde.

Methodik

Im Rahmen der Studie wurde das Funktionieren von Datenroamingdiensten untersucht und eine Einschätzung der technologischen Voraussetzungen für die Bereitstellung dieser Dienste vorgenommen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Connect2Roam

Zusammenfassung der berücksichtigten Stellungnahmen

Im Rahmen der Studie wurden die Preise zwischen Inlandsdiensten und Roamingdiensten verglichen und die speziell der Bereitstellung von Datenroamingdiensten zuzurechnenden Kostenelemente untersucht.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Studie wurde unter folgender Webadresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/information_society/activities/roaming/docs/study_data_roaming.pdf .

- Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden die nachstehenden Optionen geprüft: Beibehaltung des Status quo, Selbstregulierung, Mitregulierung, unverbindliche Regelung und gezielte Regulierung auf vier spezifischen Gebieten: Sprachroaming, sekundengenaue Abrechnung, SMS-Roaming und Datenroaming.

Angesichts der grundsätzlich fortbestehenden strukturellen Beschränkungen des Wettbewerbs auf den Roamingmärkten wäre es keine tragfähige Alternative, bei der Lösung der anstehenden Probleme auf Selbstregulierung und Mitregulierung zu vertrauen. Angesichts der relativ verhaltenen Reaktion der Branche auf Aufforderungen zur Senkung der SMS-Roamingentgelte, der potenziell stark voneinander abweichenden Konzepte auf nationaler Ebene (für eine grenzübergreifende Frage) sowie des Umstands, dass keine NRB allein über die notwendigen Regulierungsinstrumente verfügt, um das Problem sowohl auf der Großkunden- als auch der Endkundenebene anzugehen, wurde es ferner als unwahrscheinlich betrachtet, dass ein auf unverbindlicher Regulierung beruhender Ansatz zur Lösung der grundsätzlichen Probleme geeignet wäre. Dementsprechend wurden die Optionen Selbstregulierung, Mitregulierung und unverbindliche Regelung verworfen.

Es wurde folglich eine gezielte Regulierung in Betracht gezogen.

In Bezug auf Sprach- und SMS-Roaming erschien eine Beschränkung der Regulierung allein auf die Großkunden- oder die Endkundenebene nicht ausreichend, um die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten. Deshalb wurde eine kombinierte Regulierung auf Groß- und Endkundenebene geprüft.

In Bezug auf die sekundengenaue Abrechnung wurde ein Eingreifen für notwendig erachtet, um Einheitlichkeit im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. Die bevorzugte Lösung für die Endkundenebene bestand darin, den Betreibern die Abrechnung eines Entgelts für den Verbindungsaufbau, das maximal den ersten 30 Sekunden eines abgehenden Roaminganrufs entspricht, zu erlauben; danach sollte sekundengenau abgerechnet werden. Auf der Großkundenebene sollte generell die sekundengenaue Abrechnung gelten.

Auch für Datenroamingdienste wurde eine Reihe von Optionen geprüft. Die Einführung wirkungsvoller Transparenzmaßnahmen in Verbindung mit einem Schutzmechanismus zur Kostenbegrenzung auf der Großkundenebene wurde als die beste Lösung betrachtet, um die Vorhersehbarkeit der anfallenden Kosten für die Betreiber zu verbessern.

Die Kommission hat die im Arbeitsprogramm vorgesehene Folgenabschätzung vorgenommen; der zugehörige Bericht ist einsehbar unter: http://ec.europa.eu/information_society/activities/roaming/index_en.htm .

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung des Vorschlags

Der Vorschlag sieht die Verlängerung der Geltungsdauer und die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 vor. In Bezug auf Sprachroaming wird die Geltungsdauer der bestehenden Verordnung um drei Jahre verlängert; daneben werden für den Verlängerungszeitraum neue Obergrenzen für die Entgelte festgelegt, die Mobilfunknetzbetreiber für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe auf der Großkundenebene erheben dürfen. Um die Weitergabe der Vorteile dieser Beschränkungen an die Endkunden zu gewährleisten, werden in dem Vorschlag für den Verlängerungszeitraum auch neue Obergrenzen für Entgelte festgelegt, für die ein Eurotarif gilt. Daneben enthält der Vorschlag die Bestimmung, dass die Verpflichtung zur sekundengenauen Abrechnung auf Großkunden- und Endkundenebene gelten soll, wobei auf Endkundenebene bei abgehenden Roaminganrufen eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 30 Sekunden zugrunde gelegt werden darf.

Ferner wird durch den Vorschlag der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf innergemeinschaftliche SMS-Roamingdienste ausgedehnt, indem eine Obergrenze für die Entgelte festgelegt wird, die Mobilfunknetzbetreiber auf der Großkundenebene für die Abwicklung innerhalb der Gemeinschaft versendeter SMS-Roamingnachrichten erheben dürfen, und indem Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen "SMS-Eurotarif" anzubieten, der eine bestimmte Obergrenze pro SMS nicht überschreiten darf.

Der Vorschlag fördert die Preistransparenz, indem die für Mobilfunkbetreiber geltende Verpflichtung, ihren Roamingkunden bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat individuelle Tarifinformationen zur Verfügung zu stellen, und die Pflicht zur Übermittlung von Informationen über die Kosten des Versands einer regulierten SMS-Roamingnachricht erweitert wird.

Der Termin für die Senkung der Höchstpreise für regulierte Roaminganrufe auf Großkunden- und Endkundenebene wird vom 30. August auf den 1. Juli 2009 vorverlegt, um ihn an die Preisverpflichtungen für regulierte SMS-Nachrichten anzugleichen. So kommen die Nutzer sowohl von Sprach- als auch von SMS-Roamingdiensten in dem Zeitraum, in dem die Nachfrage nach diesen Diensten am größten ist, in den Genuss der neuen Tarife.

Daneben werden durch den Vorschlag Mechanismen zur Förderung der Preistransparenz und Schutzmechanismen für Datenroamingdienste eingeführt, um den Kunden ein besseres Verständnis und eine bessere Beherrschung ihrer Ausgaben für diese Dienste zu ermöglichen und "Rechnungsschocks" vorzubeugen. Insbesondere müssen Betreiber ihre Kunden, wenn diese bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat erstmals einen Datenroamingdienst nutzen, darauf hinweisen, dass sie einen Roamingdienst in Anspruch nehmen, und ihnen individuelle Informationen über die dafür geltenden Tarife übermitteln. Daneben müssen die Betreiber innerhalb ungefähr eines Jahres nach Inkrafttreten der im Vorschlag enthaltenen Änderungen allen Roamingkunden kostenlos die Möglichkeit bieten, eine finanzielle Obergrenze für Datenroamingdienste im Voraus festzulegen.

Um den Roaminganbietern eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der auf der Großkundenebene anfallenden Entgelte zu verschaffen und eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, sieht der Vorschlag angesichts der (insbesondere in nicht bevorzugten Netzen) weiterhin hohen Entgelte auf der Großkundenebene sowie der Beschränkungen der Verkehrssteuerung überdies als Schutzmechanismus die Festlegung einer Obergrenze für die durchschnittlichen Großkundenentgelte vor, die der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in Rechnung stellen darf.

[Erläuterung einer sprachlichen Änderung, die die deutsche Fassung nicht betrifft.]

- Rechtsgrundlage

Artikel 95 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die gleichen Besonderheiten, die für den Sprachroamingmarkt kennzeichnend sind und Anlass für die Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 waren, gelten auch für die Abwicklung gemeinschaftsweiter SMS- und Datenroamingdienste. In Bezug auf all diese Dienste wären Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Lösung des grundsätzlichen Problems des mangelnden Wettbewerbsdrucks im Roamingmarkt sowie der daraus resultierenden hohen Preise und geringen Transparenz angesichts der grenzübergreifenden Natur der betreffenden Dienste und der begrenzten Verfügbarkeit sonstiger Regulierungsinstrumente unwirksam. Maßnahmen allein auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Lösung der in diesem Vorschlag behandelten Probleme brächten das Risiko uneinheitlicher Ergebnisse mit sich und würden so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gefährden.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die Bereitstellung von Roamingdiensten für Mobilfunkanwendungen wie Sprachtelefonanrufe, SMS und Datenübertragung innerhalb der Gemeinschaft betrifft naturgemäß alle Mitgliedstaaten und berührt gleichzeitig die Interessen von Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten. Deshalb ist ein harmonisiertes Konzept auf Gemeinschaftsebene von wesentlicher Bedeutung, um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und die Wahrung der Interessen von Verbrauchern und Unternehmen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Im Interesse einer umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes für gemeinschaftsweite Roamingdienste sollen die Nutzer dieser Dienste unabhängig von ihrem Standort überall in der Union ein einheitliches Schutzniveau und die gleichen Vorteile erwarten können.

Die Schaffung weiterer und/oder zusätzlicher Schutzvorkehrungen für die Nutzer mobiler Sprachtelefon-, SMS- und Datenroamingdienste sowie für die Anbieter dieser Dienste kann gemeinschaftsweit und diskriminierungsfrei nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten in sicherer und harmonisierter Weise rechtzeitig verwirklicht werden und ist daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen. Da der Vorschlag außerdem die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und der Richtlinie 2002/21/EG erforderlich macht, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Durch die vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen wird das gewerbliche Verhalten der betroffenen Unternehmen möglichst wenig berührt. Die Festsetzung einer Preisobergrenze für Sprach- und SMS-Roamingdienste auf Groß- und Endkundenebene, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Preistransparenz und der eingeführte Schutzmechanismus für Datenroamingentgelte auf der Großkundenebene gewährleisten, dass sich der Eingriff in die Wettbewerbsbedingungen im Einklang mit den bestehenden Zielen auf ein Minimum beschränkt, da so die Freiheit der Betreiber gewahrt bleibt, sich innerhalb der gesetzten Grenzen mit differenzierten Angeboten am Wettbewerb zu beteiligen. In Bezug auf Sprach- und SMS-Roamingdienste ist eine Regulierung auf der Endkundenebene notwendig, um zu gewährleisten, dass der Vorteil niedrigerer Preise auf der Großkundenebene an die Endkunden weitergegeben wird. Die vorgeschlagene Maßnahme überlässt die Aufgabe der Beaufsichtigung und Durchsetzung weiterhin den in den einzelnen Mitgliedstaaten für die elektronische Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden.

Aufgrund der Art und der Einfachheit der in dem Vorschlag ausgewählten Regulierungsmaßnahmen sowie der unmittelbaren Gültigkeit der auferlegten Verpflichtungen innerhalb der Gemeinschaft wird der administrative und finanzielle Aufwand für die Gemeinschaft, die nationalen Regierungen und Behörden auf ein Minimum beschränkt.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Da eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 in einer dort vorgesehenen Weise sowie eine weitere Änderung der Richtlinie 2002/21/EG vorgeschlagen wird, ist eine Änderungsverordnung das einzige zweckmäßige Instrument.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

[Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident