Antrag des Landes Baden-Württemberg
Zweites Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften
(Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz ­ 2. ZDGÄnd G)

Punkt 111 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

Der Bundesrat möge beschließen, gegen das Gesetz Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes einzulegen.

Begründung

Das Vermittlungsverfahren hat zu keinem Ergebnis geführt. Das Gesetz enthält kein schlüssiges Gesamtkonzept in den Bereichen Wehrdienst, Zivildienst und Freiwilligendienste. Zentrale Fragen der Wehrgerechtigkeit sind weiterhin ungelöst.

Die Träger sozialer Dienste erhalten keine Kompensation für die Einschränkungen im sozialen Bereich. Die Leidtragenden sind Behinderte, Kranke und alte Menschen.