Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 3a Abs. 6 - neu - FahrlG)

In Artikel 1 Nr. 5 ist dem § 3a folgender Absatz anzufügen:

Begründung

Amtssprache ist deutsch. Es ist deshalb Angelegenheit des Bewerbers, Dokumente erforderlichenfalls in einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

Die Einholung einer deutschen Übersetzung durch die zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers wäre zwar möglich, ist jedoch aufwändiger und würde im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 und 5 vorgegebenen Fristen die der Verwaltung zur Verfügung stehende knappe Bearbeitungszeit weiter verkürzen.

Die vorgeschlagene Ergänzung entlastet die Verwaltung von der Einholung von Übersetzungen und ermöglicht die Bearbeitung nach Antragseingang.

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (§ 5 Abs. 4 Satz 2 FahrlG)

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b sind in § 5 Abs. 4 Satz 2 nach dem Wort "Bewerber" die Wörter "- einschließlich der angeforderten Informationen nach § 3a Abs. 3 -" einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

Die Begründung zu Nummer 6 erläutert in Absatz 3, dass die Frist nach § 5 Abs. 4 erst zu laufen beginnt, wenn die vollständigen Unterlagen des Bewerbers einschließlich der erforderlichen Informationen zur Ausbildung vorliegen. Nach dem Gesetz löst jedoch nur die vollständige Vorlage der Antragsunterlagen den Fristbeginn aus.

3. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 12a Abs. 6 - neu - FahrlG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist dem § 12a folgender Absatz anzufügen:

Begründung

Amtssprache ist deutsch. Es ist deshalb Angelegenheit des Bewerbers, Dokumente erforderlichenfalls in einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

Die Einholung einer deutschen Übersetzung durch die zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers wäre zwar möglich, ist jedoch aufwändiger und würde im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 und 5 vorgegebenen Fristen die der Verwaltung zur Verfügung stehende knappe Bearbeitungszeit weiter verkürzen.

Die vorgeschlagene Ergänzung entlastet die Verwaltung von der Einholung von Übersetzungen und ermöglicht die Bearbeitung nach Antragseingang.

4. Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 33 Abs. 4 Satz 2 - neu - FahrlG)

In Artikel 1 Nr. 18 ist § 33 Abs. 4 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Sofern von der inländischen Behörde die Übermittlung der Daten über die getroffenen Maßnahmen an eine der in Satz 1 genannten Stellen für erforderlich gehalten wird, dürfen diese nur für folgende Zwecke übermittelt und verwendet werden:

Begründung

Der bisher im Gesetzentwurf verwendete Begriff der Bedingung ist in § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes definiert als eine der möglichen Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt. Die Übermittlung von der inländischen Behörde zu einer anderen ausländischen Behörde stellt jedoch keine Bedingung zu einem Verwaltungsakt dar, vielmehr handelt es sich um eine zweckgebundene Übermittlung von Daten.

5. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FahrlG)

In Artikel 1 Nr. 21 ist § 43 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Sofern vom Kraftfahrt-Bundesamt die Übermittlung der Daten nach Satz 1 an die genannten Stellen für erforderlich gehalten wird, dürfen diese nur für folgende Zwecke übermittelt und verwendet werden:

Begründung

Mit der jetzt gewählten Formulierung wird dem im Datenschutzrecht geltenden Zweckbindungsgrundsatz entsprochen. Das heißt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur zu den Zwecken verarbeitet werden dürfen, für die sie erhoben bzw. gespeichert worden sind.

Der bisher im Gesetzentwurf verwendete Begriff der Bedingung ist in § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes definiert als eine der möglichen Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt. Die Übermittlung vom Kraftfahrt-Bundesamt zu einer anderen ausländischen Behörde stellt jedoch keine Bedingung zu einem Verwaltungsakt dar, vielmehr handelt es sich um eine zweckgebundene Übermittlung und Verwendung von Daten.