Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schutz von Unternehmen vor irreführenden Vermarktungspraktiken und Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung - Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung - COM (2012) 702 final

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

In Deutschland erfolgt die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts nicht durch Verwaltungsbehörden, sondern in erster Linie mit den Mitteln des Zivilrechts, wobei neben der Möglichkeit der individuellen Rechtsdurchsetzung durch die verletzten Mitbewerber eine besondere Klagebefugnis von Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden, sowie Kammern besteht. Bei schwerwiegenden Verstößen greift ergänzend das Strafrecht ein.

Dieses System hat sich gerade im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) über Jahrzehnte bewährt. Daher besteht insoweit kein Anlass, es zugunsten einer bürokratischen Lösung aufzugeben, die den Staat ohne sachliche Notwendigkeit verpflichtet, neue Behörden einzurichten oder bestehende Behörden mit zusätzlichen Aufgaben zu betrauen.