Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Beteiligung des Europäischen Parlaments an der Arbeit der Haager Konferenz im Anschluss an den Beitritt der Gemeinschaft

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 314590 - vom 9. Oktober 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. September 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Haager Konferenz) dazu dient, die Kohärenz des Internationalen Privat- und Handelsrechts und des Gemeinschaftsrechts zu verbessern und den Einfluss der Gemeinschaft in dieser Konferenz erheblich zu stärken,

B. in der Erwägung, dass die Übereinkommen der Haager Konferenz nachgerade das Kernstück des Privat- und Handelsrechts darstellen,

C. in der Erwägung, dass die Gemeinschaft seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen Maßnahmen mit grenzüberschreitendem Bezug treffen kann, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind,

D. in der Erwägung, dass das Parlament als Mitgesetzgeber an der Annahme derartiger Maßnahmen beteiligt ist, sofern es nicht nur konsultiert wird,

E. in der Erwägung, dass sich eine Reihe der von der Gemeinschaft angenommenen oder in Erwägung gezogenen Instrumente mit Angelegenheiten überschneiden, die von der Haager Konferenz bereits behandelt wurden bzw. in Zukunft behandelt werden könnten,

F. ferner in der Erwägung, dass die Gemeinschaft Gelegenheit haben wird, sich aktiv an der Festlegung der Prioritäten der Haager Konferenz zu beteiligen und dafür zu sorgen, dass sie sich problemlos in das Haager Programm für die justizielle Zusammenarbeit, den Aktionsplan für Finanzdienstleistungen und die Binnenmarktstrategie sowie ganz allgemein in das Arbeitsprogramm der Kommission einfügen,

G. in der Erwägung, dass die Kommission das Parlament zu den Vorschlägen für Verhandlungsmandate und zur Notwendigkeit von Trennungsklauseln konsultieren muss,

H. in der Erwägung, dass das Parlament daher eng an der Arbeit der Haager Konferenz beteiligt und zu den Ergebnissen ihrer Beratungen konsultiert werden muss, auch damit die Beteiligung der Kommission an der Konferenz als einziger Vertreterin der Europäischen Gemeinschaft einer stärkeren demokratischen Kontrolle unterliegt und ein größeres Maß an Transparenz und Offenheit der Arbeit, die für die Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der Rechtsberufe von erheblichem Interesse sind, gewährleistet ist;


1 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0345.