Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 17. Oktober 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 3. November 2006 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wird wie folgt geändert:

Artikel II
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel I Nr. 2 beruhenden Teile der Bundestarifordnung Elektrizität können auf Grund § 39 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Artikel 5 Abs. 3 des Neuregelungsgesetzes zur Energierechtsreform vom 13. Juli 2005 bestimmt, dass die Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) am 1. Juli 2007 außer Kraft tritt.

Hintergrund dieser Übergangsregelung war die Erwartung, dass die Einführung der Netzregulierung nach einer Übergangszeit zu einer Intensivierung des Wettbewerbs auch für Kleinkunden führen werde, so dass dann auf eine besondere Preiskontrolle verzichtet werden könne.

Legt man den Maßstab der tatsächlich erreichten Wettbewerbsintensität im Haushaltskundenbereich an muss man feststellen, dass die 2005 erwartete Intensivierung bisher nicht eingetreten ist. Insbesondere ist die Zahl der Konkurrenzanbieter auf dem Strommarkt für Kleinkunden weiterhin gering. Auch die geringe Zahl der Haushaltskunden, die zu einem anderen Anbieter wechseln, ist ein Indiz dafür, dass der Wettbewerb in diesem Bereich noch unzureichend ist. Gleichzeitig führt der Preisanstieg auf der Erzeugungs- und Großhandelsstufe auch im Haushaltskundenbereich zu einem so massiven Preisschub, dass eine Kompensation durch die Ergebnisse der Netzregulierung nicht möglich ist.

Vor diesem Hintergrund dieser Marktentwicklung ist das Instrument der Strompreisaufsicht zum Schutz der Haushaltskunden weiterhin erforderlich. Durch die Genehmigungspflicht für die Tarife bzw. Allgemeinen Preise in der Stromversorgung wird gewährleistet, dass die Beschaffungs- und sonstigen Kosten der weiterverteilenden Unternehmen nur in dem tatsächlich erforderlichen Umfang an die Kunden weitergegeben werden. Durch das Gebot der rationellen Betriebsführung werden ferner die weiterverteilenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen angehalten den benötigten Strom so preisgünstig wie möglich zu beschaffen. Hierdurch wird faktischen Bezugsbindungen vor allem bei Stadtwerken vorgebeugt, an denen überörtliche Energieversorgungsunternehmen beteiligt sind. Mittelbar trägt dies dazu bei, den Preisanstieg auf der Großhandelsstufe zu bremsen.

Beschaffung und Vertrieb sind, anders als der Netzbereich, grundsätzlich wettbewerbsoffen.

Die Notwendigkeit einer besonderen Aufsicht über die Haushaltskundenpreise ergibt sich daraus dass das tatsächlich erreichte Maß wettbewerblicher Öffnung in diesem Marktsegment unzureichend ist. Das kundenschützende Instrument der Strompreisaufsicht ist daher nicht mehr erforderlich, wenn auch im Kleinkundenbereich hinreichend wirksamer Wettbewerb erreicht ist. Da die künftige Marktentwicklung nicht verlässlich prognostiziert werden kann, ist eine periodische Berichterstattung über die wettbewerbliche Entwicklung im Kleinkundenbereich vorgesehen. Auf dieser Grundlage kann der Verordnungsgeber entscheiden, ob und in welcher Form eine Beibehaltung der Strompreisaufsicht erforderlich ist.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel I

1. Zu Nummer 1

Die Vorschrift erweitert die Ermächtigung in § 39 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für eine Verordnung zur Gestaltung der Allgemeinen Preise in der Grund- und Ersatzversorgung.

Der Verordnungsgeber soll ermächtigt werden, Allgemeine Preise von einer Genehmigung abhängig zu machen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, in Zukunft auf der Regelungsebene der Verordnung darüber zu entscheiden, ob und in welcher Ausgestaltung eine Genehmigungspflicht für Allgemeine Preise in der Stromversorgung erforderlich ist.

2. Zu Nummer 2

Nummer 2 ersetzt die bisherige Übergangsregelung, nach der die Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) zum 1. Juli 2007 außer Kraft treten soll, durch eine inhaltliche Anpassung der Bundestarifordnung Elektrizität. Diese soll ohne feste zeitliche Begrenzung fortgelten, ihre Erforderlichkeit aber im Lichte der wettbewerblichen Entwicklung periodisch überprüft werden (§ 17a).

a) Zu Buchstabe a)

Die Vorschrift dient der Anpassung an die veränderte Rechtslage nach dem Außerkrafttreten des Dritten Verstromungsgesetzes.

b) Zu Buchstabe b)

Durch die Vorschrift werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Strompreisgenehmigung geregelt. Ausgangspunkt der behördlichen Prüfung ist wie bisher eine kostenorientierte Prüfung; diese soll sich auf die gesamte Kosten- und Erlöslage der Tarifkundenversorgung beziehen wobei das Gebot elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung zu beachten ist (Satz 1). Satz 2 konkretisiert das Gebot elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung durch eine vergleichsorientierte Vermutungsregelung. Danach dürfen Allgemeine Preise nicht höher sein als die Preise anderer Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht nachweist, dass der Unterschied auf strukturellen, von ihm nicht beeinflussbaren Gründen beruht. Satz 3 stellt durch entsprechende Anwendung des § 111 EnWG klar, dass im Preisgenehmigungsverfahren - wie im Rahmen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht - keine originäre Kontrolle der Netzkosten erfolgt. Dies ist Aufgabe der Regulierung. Grundsätzlich sind der Preisgenehmigung daher die nach den Regulierungsvorschriften zulässigen Netzentgelte zugrunde zu legen.

c) Zu Buchstabe c)

Die Vorschrift stellt klar, dass die Bundestarifordnung Elektrizität auch für die Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung gilt. Dies entspricht der bisherigen Praxis.

d) Zu Buchstabe d)

Die Vorschrift sieht eine periodische Berichterstattung durch die Bundesregierung über die wettbewerbliche Entwicklung im Kleinkundenbereich vor. Auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, ob eine Fortgeltung, Anpassung oder Aufhebung der Bundestarifordnung Elektrizität angezeigt ist. Die Bundesregierung kann in ihrem Bericht entsprechende Vorschläge machen.

II. Zu Artikel II

Die Vorschrift soll auch für die durch dieses Gesetz geänderten Regelungen der Bundestarifordnung Elektrizität die Möglichkeit einer späteren Änderung durch den Verordnungsgeber eröffnen sie ergänzt die Ermächtigung in Artikel I Nr. 1.

III. Zu Artikel III

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.