Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten KOM (2007) 605 endg.; Ratsdok. 14231/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 22. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl. AE-Nr. 021105

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Zielsetzung

Mit der vorgeschlagenen Ratsverordnung sollen die Empfehlungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Resolution 061/105 vom 8. Dezember 2006) für Maßnahmen zur Abschaffung destruktiver Fischereipraktiken, die empfindliche Tiefseeökosysteme bedrohen, umgesetzt werden. Der Vorschlag betrifft Fischereifahrzeuge der EU, die in Hochseegebieten tätig sind, die nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallen und daher eine unilaterale flaggenstaatliche Regulierung erfordern.

- Allgemeiner Kontext

Bestimmte marine Ökosysteme wir Seeberge (Seamounts), Tiefseekorallen und hydrothermale Quellen werden durch Fischereipraktiken bedroht, die destruktive Auswirkungen auf die physische Unversehrtheit des Lebensraums haben können. Grundfanggeräte, die in Gebieten eingesetzt werden, in denen diese Ökosysteme vorkommen, zerstören nachweislich Tiefseekorallen und Schwämme und mit ihnen das komplexe Ökosystem, das sie beheimaten und unterstützen. Diese Lebensräume sind noch nicht ganz erforscht und wurden bislang nicht beschrieben; es gibt jedoch zahlreiche wissenschaftliche Anhaltspunkte, die ihren hohen Wert als Hotspots für biologische Vielfalt belegen.

In der Generalversammlung der Vereinten Nationen werden die Probleme im Zusammenhang mit destruktiven Praktiken der Hochseefischerei seit 2004 erörtert. Die Frage ist seither ein brisanter Aspekt der internationalen fischereipolitischen Entscheidungsfindung. Besondere Besorgnis gilt dabei Tiefseegebieten, für die keine regionale Fischereiorganisation besteht, die die Fischereitätigkeit und ihre Umweltauswirkungen regelt. Die EU war an dieser Debatte aktiv beteiligt und hat das Empfehlungspaket mitbestimmt, auf das sich die Generalversammlung schließlich geeinigt hat.

Die UN-Debatte war geprägt von dem Vorschlag einiger UN-Mitglieder, ein allgemeines Moratorium für die Hochsee-Grundfischerei festzulegen; andere Länder waren anfänglich gegen eine Kollektivmaßnahme auf globaler Ebene. Die EU hat - mit Erfolg - einen Alternativvorschlag vorgelegt und auf eine strenge Regelung der Grundfischerei gedrängt, die die von den regionalen Fischereiorganisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untermauert und auch die Disziplin vorgeben dürfte, die Flaggenstaaten auf ihre Fischereifahrzeuge anwenden müssen, wenn diese in Tiefseegewässern operieren, die nicht unter die Regelungskompetenz einer RFMO fallen. Dieser Ansatz setzt als Bedingung für die Genehmigung von Fischereitätigkeiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraus, die durch Schutzklauseln, verstärkte Bemühungen zur Identifikation und Beschreibung empfindlicher mariner Ökosysteme durch wissenschaftliche Forschung und Erhebungen und die kontinuierliche Festlegung von gebietsspezifischen Maßnahmen und Gebietssperren zum Schutz dieser Ökosysteme ergänzt wird.

In der EU sind zahlreiche Grundschleppnetzfischer in Gebieten tätig, für die es keine regionale Fischereiorganisation zur Regulierung der Grundfischerei gibt, wie insbesondere im Südwestatlantik. Die EU muss der Aufforderung der UN-Generalversammlung nachkommen und Verordnungen zur Verhütung des Risikos erlassen, dass die Grundfischerei empfindliche marine Ökosysteme in diesen Gebieten zerstört.

Mit der Resolution 061/105 wurden die Staaten aufgefordert, bis Dezember 2008 Maßnahmen der Art zu erlassen, wie sie in diesem Vorschlag vorgesehen sind, und die Generalversammlung wird 2009 überprüfen, inwieweit ihrer Aufforderung nachgekommen wurde, und gegebenenfalls weitere Empfehlungen abgeben.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Gemeinschaft hat bereits Maßnahmen zum Schutz von Ökosystemen in EU-Tiefseegewässern erlassen sowie im Rahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (NEAFC und NAFO für den Nordatlantik; SEAFO für den Südostatlantik; CCAMLR für die Antarktis; GFCM für das Mittelmeer) Vorschläge mit gleicher Zweckbestimmung vorgelegt und die auf diese Weise beschlossenen Maßnahmen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Der vorliegende Vorschlag vervollständigt das Anwendungsgebiet der EU-Maßnahmen insofern, als Tätigkeiten einbezogen werden, die außerhalb von EU-Gewässern und in Gebieten stattfinden, die nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallen.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht sowohl mit der Umwelt- als auch der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU in Einklang, weil er Vorschriften enthält, mit denen die schädlichen Auswirkungen bestimmter Fischereipraktiken auf die Meeresumwelt verhütet und eliminiert werden können.

2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung

- Konsultation von Interessengruppen

Konsultationsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Befragten

Während der zweijährigen Diskussion der Frage im Rahmen der Vereinten Nationen sind Interessengruppen und Vertreter der Zivilgesellschaft befragt worden. Die Kommission hat insbesondere ihren dem UN-Generalsekretär im April 2006 vorgelegten Bericht und ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen von September 2006 veröffentlicht, in dem die voraussichtliche Position der EU im Rahmen der Konsultationen der Generalversammlung dargelegt ist. Interessengruppen haben der Kommission ihre Ansichten zu beiden Dokumenten mitgeteilt, die vor ihrer Vorlage und Veröffentlichung auch von den Mitgliedstaaten angenommen wurden.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Der Kommission wurden im Wesentlichen zwei gegensätzliche Ansichten mitgeteilt: Umwelt-NRO forderten die EU auf, die Grundschleppnetzfischerei in Hochseegebieten pauschal zu verbieten, weil nur so sichergestellt werden könne, dass empfindliche Tiefsee-Ökosysteme wirksam geschützt werden, während sich der Fischereisektor gegen ein Pauschalverbot aussprach.

Die Kommission schlug eine Verhandlungsgrundlage vor, die auf eine ausgewogene Lösung und einen internationalen Konsens ausgerichtet war. Sie befürwortete den Standpunkt der Umwelt-NRO, was die Schwere der Bedrohung und die notwendige Handlungsentschlossenheit angeht, stimmte jedoch dem Fischereisektor zu, dass sich eine strenge Regulierung als wirksamer erweisen könne als ein Tiefsee-Fangverbot, vor allem, wenn diesbezüglich kein Konsens innerhalb der Vereinten Nationen erzielt würde. Denn in diesem Fall gebe es keine ausgewogenen Rahmenbedingungen für die Hohe See, d. h. bestimmte Flaggenstaaten würden sich an das Moratorium halten, andere dagegen nicht. Das von der Generalversammlung einvernehmlich vereinbarte Paket enthält stattdessen klare Leitlinien für Staaten und regionale Fischereiorganisationen, nach denen sie die Grundfischerei regeln und Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Basis des Vorsorgeprinzips einführen können, deren Ergebnisse dafür entscheidend sind, ob die Fischereitätigkeiten genehmigt werden können oder nicht. Diese Empfehlungen bilden die Grundlage für durchgreifendes Handeln nicht nur auf Hoher See, sondern auch auf Ebene der regionalen Fischereiorganisationen und selbst in Gebieten, die unter die nationale Gerichtsbarkeit fallen, und erbringen daher allgemeine Umweltvorteile in allen Bereichen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Wissenschaftliche Bereiche/Fachbereiche

Tiefseeökologie, Fischereidaten.

Methodik

Konsultation veröffentlichter Fachliteratur über Tiefseeökosysteme - vor allem Kaltwasserkorallen - und die Auswirkungen von Fischerei- und anderen menschlichen Tätigkeiten auf diese Systeme. Laufende Arbeiten des Internationalen Rates für Meeresforschung zu diesem Thema. Interne Studien über die Aktivitäten der Fangflotten in Tiefseegebieten, die nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallen. Forschungsvorhaben im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms (insbesondere HERMES, einschließlich einer technischen Adhoc-Sitzung mit beteiligten Sachverständigen).

Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige

ICES, HERMES, UNEP-Veröffentlichungen.

Zusammenfassung der berücksichtigten Stellungnahmen

Dass potenziell ernst zu nehmende Risiken mit irreversiblen Folgen vorliegen, wurde bereits erwähnt und ist weitestgehend anerkannt.

Der Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme wie Riffe, Tiefseekorallen, Seeberge, hydrothermale Quellen und Tiefseeschwämme gegen Schäden infolge der Verwendung von Grundfanggeräten erfordert eine Einschränkung oder das Verbot der Verwendung dieser Geräte in Gebieten, in denen diese Ökosysteme vorkommen. Obgleich die Schädigung je nach Fanggerät unterschiedlich ist, sind diese Ökosysteme dennoch extrem fragil und sollten durch Gebietssperren geschützt werden. Es wurde jedoch auch angeraten, die Auswirkungen der Fischerei im Interesse eines dokumentarischen Nachweises weiter zu erforschen, vorsorgehalber jedoch Sofortmaßnahmen zu treffen.

Veröffentlichung der Stellungnahmen

Das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das die Kommission im September 2006 veröffentlicht hat, enthält die Ergebnisse der Analyse, die die Kommission auf Basis der eingegangenen Empfehlungen und Meinungen vorgenommen hat.

- Folgenabschätzung

Foren eine klare Strategie zu verfolgen, und b) einer Verordnung zur Durchführung der Maßnahmen, die die Generalversammlung für Fischereifahrzeuge der EU, die in nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallenden Gebieten operieren, empfohlen hat (der vorliegende Vorschlag). Diese Option würde das Engagement der EU, das gesteckte Ziel zu erreichen, sichtbar machen und die Glaubwürdigkeit der EU und ihre Fähigkeit, auf internationaler Bühne eine Führungsrolle zu übernehmen, untermauern. Sie wird Folgen für die nationalen Behörden haben, die für die Umsetzung dieser Vorschriften und insbesondere die vorherige Prüfung zuständig sind, gestattet jedoch auch die Aufrechterhaltung von Fischereitätigkeiten, sofern sie umweltverträglich sind. Das System ist insofern darauf ausgerichtet, den Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme zu sichern.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag macht Fangtätigkeiten, bei denen Grundfanggeräte zum Einsatz kommen, in Gebieten, die in nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallen, von einer Fangerlaubnis im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 abhängig. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist wiederum an die Bedingung gebunden, dass die Ausstellungsbehörde des Mitgliedstaats die potenziellen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf empfindliche marine Ökosysteme prüft und sich davon überzeugt, dass keine erheblichen Schäden drohen. Für diese Prüfungen müssen die die Beteiligten Fangpläne vorlegen, die von der Ausstellungsbehörde auf Basis vorliegender wissenschaftlicher Informationen und Empfehlungen über das Vorkommen (oder die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens) der maßgeblichen Ökosysteme in dem voraussichtlichen Fanggebiet geprüft werden, um sicherzustellen, dass die geplante Befischung nicht in empfindlichen Fanggründen stattfindet.

Die Gültigkeit der Fangerlaubnis hängt davon ab, dass die Fangtätigkeiten den Vorgaben der Fangpläne entsprechen; dies erfordert die Bereitstellung von Kontrollmitteln zur Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben (darunter fallen auch die strenge Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen und der Einsatz von Beobachtern an Bord) und die Festlegung strafrechtlicher Verfahren für den Fall der Nichteinhaltung (einschließlich "schwerer Verstöße" gegen die Gemeinsame Fischereipolitik). Der Vorschlag stipuliert ferner, dass Fischereifahrzeuge Fanggründe, in denen empfindliche Ökosysteme vorkommen, verlassen müssen und sieht eine vorsorgliche Tiefenbegrenzung für den Einsatz von Grundfanggeräten vor (höchstens 1 000 m), um vorsichtshalber in allen Fanggründen ein tiefenbasiertes Schutzgebiet zu sichern. Und schließlich enthält der Vorschlag eine Berichtspflicht für die Mitgliedstaaten und eine Überprüfungsklausel, die zwei Jahre nach dem Inkrafttreten greift.

- Rechtsgrundlage

Artikel 37 EG-Vertrag.

- Subsidiaritätsprinzip

Da der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgendem Grund gerecht:

Der Vorschlag stützt sich auf eine bestehende Regelung, namentlich die Verordnung (EG) Nr. 1627/94, wonach die Mitgliedstaaten eine besondere Fangerlaubnis erteilen und gleichzeitig gewährleisten, dass das System gemeinschaftsweit auf kohärente und transparente Weise angewendet wird. Er schafft keine neue Zulassungsregelung, sondern stützt sich auf die Fangerlaubnis als Mittel zur Durchsetzung der Vorschriften darüber, wie Fangtätigkeiten abzulaufen haben, damit empfindliche marine Ökosysteme nicht zerstört werden.

Nach den GFP-Vorschriften sind die Mitgliedstaaten zurzeit nicht verpflichtet, als Vorbedingung für die Zulassung bestimmter Fangtätigkeiten eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Die Anwendung des Systems, wie es die Generalversammlung fordert, wird daher den Arbeitsaufwand für die Ausstellungsbehörden erhöhen, auch wenn die betreffende Fischereitätigkeit relativ begrenzt ist. Der Vorschlag gibt jedoch die Kriterien für diese Prüfung vor, wie insbesondere die Berücksichtigung von den Mitgliedstaaten vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten, und macht normalerweise keine Überprüfung des geltenden Zulassungssystems erforderlich. Verlangt wird lediglich ein besser dokumentiertes Zulassungsverfahren. Dies sind die Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um dem in der Generalversammlung vereinbarten Ansatz wirksam nachzukommen.

- Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Rechtsinstrumente sind aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist ein Politikbereich, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Auf Gemeinschaftsebene erlassene Vorschriften sollten einheitlich und rechtsverbindlich sein, um zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen gelten. Es ist daher gerechtfertigt, die Maßnahmen in Form einer Verordnung vorzuschlagen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Zusätzliche Angaben

- Überprüfungs-/ Überarbeitungs-/ Verfallsklausel

Der Vorschlag beinhaltet eine Überprüfungsklausel.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten

Der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Spezielle Fangerlaubnis

Artikel 4
Bedingungen für die Erteilung der Fangerlaubnis

Artikel 5
Gültigkeitskriterien

Artikel 6
Tiefenbegrenzung

Artikel 7
Zufälliges Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme

Artikel 8
Gebietssperren

Artikel 9
Schiffsüberwachungssystem

Artikel 10
Schwere Verstöße

Artikel 11
Fischereifahrzeuge, die Tiefseebestände befischen

Artikel 12
Beobachter

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Weitere Berücksichtigung

Artikel 15
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates
Der Präsident