Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 795. Sitzung am 19. Dezember 2003 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung

A

Änderung

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 17 Abs. 4)

In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 17 Abs. 4 die Wörter "sechsten Kalendermonats" durch die Wörter "folgenden zweiten Kalenderjahres" zu ersetzen.

Begründung

Einerseits muss unter Tierschutzgesichtspunkten auch während der Übergangsfrist eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende Betäubung sichergestellt werden. Andererseits dürften bauliche Veränderungen der Betäubungsanlage nicht innerhalb von sechs Monaten zu bewältigen sein. Durch die Verlängerung der Übergangsfrist wird den Schlachtbetrieben eine ausreichende Zeit zur Verfügung gestellt um auf ein anderes Betäubungsverfahren umzusteigen oder entsprechende Umbaumaßnahmen zur Anpassung der CO₂-Betäubung vorzunehmen.

B

Entschließung

Der Bundesrat hält es, wie bereits in seinem Beschluss vom 11.04.03 (BR-Drucksache 163/03(B) HTML PDF ) zum Ausdruck gekommen, für erforderlich, die Vorschriften der Tierschutz-Schlachtverordnung umfassend zu überprüfen, um den Schlachtvorgang auf allen Stufen durch technische Vorkehrungen nach aktuellem Stand sowie durch organisatorische Maßnahmen im Sinne eines schonenden Schlachtablaufs zu verbessern. Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung entgegen dem seinerzeitigen Beschluss des Bundesrates keine umfassende Änderungsverordnung, sondern lediglich ein Stückwerk vorgelegt hat, das nur drei zu ändernde Sachverhalte aufgreift von denen zwei (Töten von Taschenkrebsen und von Schalentieren) nur regionale Bedeutung haben. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung erneut auf einen Entwurf zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung vorzulegen, in dem alle Bereiche des Schlachtens unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse geregelt werden.